Burgenländisches Kulturförderungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20251229_109Burgenländisches Kulturförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
109.Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Kulturförderungsgesetz geändert wird (XXIII. Gp. RV 0431 AB 0474)
Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Kulturförderungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 9 bis 11 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 9 lautet:
In § 4 wird dem Abs. 6 folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der ihr gemäß § 4a Abs. 2 dieses Gesetzes betrauten Aufgaben ist auch die Kulturförderung Burgenland GmbH befugt, zur fachlichen Beurteilung von Förderansuchen qualifizierte Expertisen einzuholen.“
„Im Rahmen der ihr gemäß § 4a Abs. 2 dieses Gesetzes betrauten Aufgaben ist auch die Kulturförderung Burgenland GmbH befugt, Einsicht in sämtliche das jeweilige Fördervorhaben betreffende Unterlagen zu nehmen.“
(1) Die Landesregierung hat sich zur Durchführung von Förderungen in den Bereichen Betrieb kultureller Einrichtungen, Kulturelles Ausstellungswesen, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Denkmal- und Ortsbildpflege, Festspiele, Film und Fotografie, Gedenk- und Erinnerungskultur, Volksgruppen, Volkskultur und kulturelles Erbe (Heimat- und Brauchtumspflege), Kulturaustausch, Literatur, Medien, Museumswesen, Musik, schöpferische Freizeitgestaltung und Kulturanimation, Volkskunst und Wissenschaft der Kulturförderung Burgenland GmbH, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet, zu bedienen. Der Gesellschaftsvertrag der Kulturförderung Burgenland GmbH hat im Unternehmensgegenstand die Durchführung der Förderung iSd § 3 in den oben genannten Bereichen zu enthalten.
(2) Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der organisatorischen und administrativen Abwicklung der Förderungen in den in Abs. 1 genannten Bereichen zu betrauen. Dies umfasst insbesondere die Entgegennahme, formale und inhaltliche Prüfung sowie Abwicklung und Kontrolle von Förderansuchen. Die Förderansuchen und alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen sind bei der Kulturförderung Burgenland GmbH einzubringen.
(3) Die Kulturförderung Burgenland GmbH kann zur fachlichen Beurteilung von Förderansuchen in den von ihr betrauten Bereichen Empfehlungen der Kulturbeiräte einholen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Förderungen in den von der Kulturförderung Burgenland GmbH betreuten Förderbereichen obliegt der Landesregierung. Die Kulturförderung Burgenland GmbH ist mit der Durchführung der bewilligten Förderungen beauftragt und Leistende Stelle im Sinne des § 6 Burgenländisches Förderungstransparenzgesetz - Bgld. FTG, LGBl. Nr. 57/2025. Das Land hat für die Kulturförderung Burgenland GmbH die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bgld. FTG durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Förderbereiche, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich genannt sind, unterliegen nicht der Zuständigkeit der Kulturförderung Burgenland GmbH.
(6) Über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen hat die Kulturförderung Burgenland GmbH der Landesregierung jährlich zu berichten.“
„(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung sowie der Kulturförderung Burgenland GmbH in kulturellen Angelegenheiten sowie den Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Tätigkeit wird beim Amt der Landesregierung je ein Kulturbeirat für folgende Bereiche eingerichtet:
In § 5 Abs. 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitgliedschaft zu den Kulturbeiräten ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der Reisekosten nach dem amtlichen Kilometergeld.“
In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „der Geschäftsstelle“ ersetzt.
§ 6 Abs. 8 bis 10 lautet:
„(8) Das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen. In den Förderbereichen, die gemäß § 4a Abs. 1 der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Abwicklung übertragen wurden, sind die von der Geschäftsführung der Kulturförderung Burgenland GmbH zur Ausübung der in § 4a genannten Aufgaben bestimmten Mitarbeiter berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei allen anderen Bereichen ist der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für den jeweiligen Bereich (§ 5 Abs. 1) zuständige Abteilungsvorstand oder ein von diesem bevollmächtigter Bediensteter berechtigt, an den Sitzungen der Kulturbeiräte teilzunehmen.
(9) Die in § 6 Abs. 8 angeführten Sitzungsteilnehmer sind in den Kulturbeiräten nicht stimmberechtigt.
(10) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.“
„(12) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist die Kulturförderung Burgenland GmbH für die in den § 4a Abs. 1 angeführten Bereiche. Für alle anderen in § 2 angeführten Bereiche, die nicht durch § 4a ausgenommen sind, übt die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung die Geschäftsstellentätigkeit aus.“
„(5) §§ 2, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 7, §§ 4a, 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, 5, 8, 9, 10 und 12 sowie § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
(1) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Bgld. Kulturförderungsgesetzes LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 zu erledigen. Die ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 eingelangten Förderungsanträge sind von der Kulturförderung Burgenland GmbH nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2025 bestehenden Kulturbeiräte bleiben bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode weiterhin im Amt bestehen. Die erstmalige Bestellung der Mitglieder des in § 5 Abs. 1 Z 7 vorgesehenen Beirats ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die restliche Funktionsdauer des Landtages vorzunehmen.“
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