Zweites Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
LGBLA_BU_20251229_106Zweites Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
106.Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Baugesetz 1997 und das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert werden (Zweites Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) (XXIII. Gp. RV 0432 AB 0464)
[CELEX Nr. 32023L1791, 32023L2413]
Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Baugesetz 1997 und das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert werden (Zweites Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019 LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 22f wird folgender Eintrag eingefügt:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet:
(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1, vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie festzulegen.
(2) Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
(3) Die Größe der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingerichtet werden, festzulegen. Die Größe dieser Gebiete liegt im Ermessen der Landesregierung. Die Landesregierung hat hiebei sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 dargelegten Ziele beitragen.
(4) In der Verordnung sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern.
(5) In den Erläuterungen zu der Verordnung ist auszuführen, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Abs. 2 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 festzulegen.
(6) Die Landesregierung hat insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans (Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999) die Verordnung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7) Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Vor der Erlassung der Verordnung ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die strategische Umweltprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn für die im Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie vorgesehene Nutzung des Gebietes bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde und die zugrundeliegende Verordnung die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Der Entwurf der Verordnung ist für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.“
„(17) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2a und 22g in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zu §§ 50a und 50b lauten:
b) Nach dem Eintrag zu § 50b wird folgender Eintrag eingefügt:
„(1b) Ein Verstoß gegen das Tötungs- oder Störungsverbot im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten liegt dann nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie erfolgt und mit Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieses
„(2a) Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie bedürfen keiner Naturverträglichkeitsprüfung und keiner Vorprüfung im Sinne der Abs. 1 und 2, wenn in einer Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Projekt
(1) Für Anlagen erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der geltenden Fassung, finden die Bestimmungen des § 50a Abs. 1, 2 und 10 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(2) Die Behörde muss auf Antrag oder von Amts wegen für Projekte erneuerbarer Energie ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt
(3) Für die Prüfung nach Abs. 2 Z 3 gilt, dass
(4) Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen:
(5) Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.
(6) § 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.“
In § 50c (neu) wird das Wort „Bewilligungsverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 50a“ wird das Zitat „und § 50b“ eingefügt.
In § 52 wird das Zitat „und § 22e“ durch das Zitat „, § 22e und § 50b Abs. 2“ ersetzt.
§ 52b Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 52b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat „gemäß § 22e Abs. 1 und 2“ das Zitat „sowie § 50b Abs. 2“ eingefügt.
Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1b, § 22e Abs. 2a, die Überschrift des § 50a, §§ 50b, 50c, 52 und 52b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zu §§ 18b und 18c lauten:
b) Nach dem Eintrag zu § 18c wird folgender Eintrag eingefügt:
„(18) Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie bezeichnet ein mit Verordnung gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 ausgewiesenes Gebiet für erneuerbare Energien im Sinne des Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1.
(19) Energiespeicher am selben Standort bezeichnet eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.“
(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(2) § 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.“
„(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 18 und 19, die Überschrift des § 18b, §§ 18c und 18d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird wie folgt geändert
a) Der Eintrag zu § 13c lautet:
b) Nach dem Eintrag zu § 13c wird folgender Eintrag eingefügt:
§ 1 Abs. 3 Z 5 lautet:
Die Überschrift des § 13c lautet:
(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des § 13c Abs. 1 und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW bis 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3) § 13a ist sinngemäß anzuwenden.“
„(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, die Überschrift des § 13c und § 13d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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