Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026
LGBLA_BU_20251031_85Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
85.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die Höhe der Fischereikartenabgabe nach dem Burgenländischen Fischereigesetz 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die Höhe der Fischereikartenabgabe nach dem Burgenländischen Fischereigesetz 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026)
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2024, wird verordnet:
Die Höhe der Fischereikartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt:
1.für die Jahresfischereikarte
a)bei jährlicher Bezahlung25,30 Euro
b)bei dreijähriger Bezahlung50,70 Euro
Die Fischereikartenabgabe gilt für Fischereikarten des Kalenderjahres 2026, das ist vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026, bei dreijähriger Bezahlung für den Geltungszeitraum 2026 bis 2028.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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