Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, Änderung
LGBLA_BU_20251024_81Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
81.Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (XXIII. Gp. RV 0284 AB 0352)
Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30 „Geheimhaltungspflicht“ und zu § 85 „Sprachliche Gleichbehandlung“.
§ 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 2 Z 1 lautet:
In § 2 Z 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 256/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
In § 3 Abs. 4 Z 1 entfällt lit. a und d und in lit. f wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
§ 3 Abs. 4 Z 2 lautet:
§ 3b Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
In § 4 Z 19 wird nach der Wortfolge „Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit“ die Wortfolge „(Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz - G-ZG)“ eingefügt.
In § 4 Z 21 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 191/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 191/2023“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Burgenländische Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
In § 5 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
In § 5 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und“, das Wort „betroffene“ wird durch das Wort „betroffenen“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.“
„(10a) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 80 nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(1a) Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies vor Fristablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn
(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Burgenländischen Gesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.
(7) Die Errichtungsbewilligung hat im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - haben betroffene Sozialversicherungsträger, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
(9) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(10) Der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung hat jeweils eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Aus besonderem Grund kann die Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverhandlung auch unter einem abgeführt werden.“
In § 7a Abs. 2 wird die Wortfolge „eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 10 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4“ durch die Wortfolge „die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.
In § 7b Z 1 wird das Zitat „Abs. 3, 6 und 8“ durch das Zitat „Abs. 3, 5 und 7“ sowie das Zitat „§ 14 Primärversorgungsgesetz“ durch das Zitat „§§ 14, 14a Primärversorgungsgesetz“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Die Bedarfsprüfung nach § 7 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt.“
Dem § 7b wird folgende Z 5 angefügt:
In § 14 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 6 das Wort „und“ und Z 7 lautet:
Dem § 14 Abs. 2 wird folgende Z 8 angefügt:
In § 15 Abs. 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 16 Abs. 11 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „für physikalische Therapie,“ durch die Wortfolge „, deren Leistungsangebot, neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nichtärztliche Gesundheitsberufe umfasst, und“ ersetzt und das Wort „tägliche“ entfällt.
In § 24a Abs. 4 wird die Wortfolge „die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit sowie“ durch die Wortfolge „unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d KAKuG“ ersetzt.
In § 24a Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben Sorgen zu tragen, dass“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.
In § 27a wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2005“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024“ und die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 69/2005“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.
Die Überschrift des § 30 lautet:
In § 30 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ und das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 35 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gegen Kostenersatz Kopien“ durch die Wortfolge „eine Kopie“ ersetzt und nach dem Wort „können“ wird ein Satzpunkt und die Wortfolge „Für Herstellung und Versand der Kopie der Krankengeschichte darf ein angemessener Kostenersatz verlangt werden, sofern nicht der Patient die Kopie der Krankengeschichte oder allfälliger weiterer Teile davon erstmals erhält“ eingefügt.
In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „und von einer fachlich geeigneten Person verwaltet werden“ durch die Wortfolge „und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 24a erstellten Arzneimittelliste“ ersetzt.
In § 48 Abs. 3 Z 4 entfällt das Wort „amtsärztliches“.
In § 54 Abs. 1 wird in Z 4 der Beistrich und in Z 6 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt sowie in Z 7 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Z 8 angefügt:
In § 60 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2003,“ durch die Wortfolge „AsylG 2005“ ersetzt.
In § 84 Abs. 1 Z 10 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 85 lautet:
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“
„(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2025 treten in Kraft:
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