Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer, Änderung
LGBLA_BU_20250926_73Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
73.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Verordnung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Verordnung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer geändert wird
Auf Grund § 4 Abs. 5, § 7b Abs. 6 und § 8 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über die Ausbildungseinrichtungen sowie über die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer, LGBl. Nr. 82/2013, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Z 2 sowie in § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung“ das Zitat „- GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025,“ eingefügt.
In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung“ durch den Ausdruck „GuK-BAV“ ersetzt.
Dem § 6 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.“
In § 6 Z 2, 3, 4, 5 und 7 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe-Ausbildung“ durch das Wort „Pflegeassistenz-Ausbildung“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „Mutterschutzgesetzes 1979“ das Zitat „- MSchG“ eingefügt und das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Zitat „Wehrgesetz 2001“ das Zitat „- WG 2001“ und nach dem Zitat „Zivildienstgesetz 1986“ das Zitat „- ZDG“ eingefügt sowie das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 181/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ und das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 24/2011“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 52/2025“ ersetzt.
In § 16 wird vor der Wortfolge „32 Stunden Fortbildung“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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