Geschäftsordnung der Landesregierung, Änderung
LGBLA_BU_20250926_70Geschäftsordnung der Landesregierung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
70.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2025, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und der Art. 55, 59 und 60 L-VG wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Landesregierung - GeOL, LGBl. Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17 „Geheimhaltung“.
§ 17 lautet:
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sowie alle weiteren Anwesenden unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, erforderlich ist.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.
(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.“
„(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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