Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Änderung
LGBLA_BU_20250925_68Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
68.Gesetz vom 18. September 2025, mit dem das Burgenländische EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz geändert wird (XXIII. Gp. RV 0202 AB 0275) [CELEX Nr. 32018L0958]
Gesetz vom 18. September 2025, mit dem das Burgenländische EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 5 entfällt das Zitat „§ 10 Abs. 2 DSG 2000“ und das Wort „Dienstleister“ wird durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
§ 11a Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn
Am Ende von § 11e Abs. 2 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 14 Z 14 wird das Wort „Drittstaatsangenhörigen“ durch das Wort „Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 11 Abs. 5, § 11a Abs. 3, § 11e Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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