Sammelgesetz - GwG, KAG, GPB-A-G
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61.Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017, das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 und das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft geändert werden (XXIII. Gp. RV 0111 AB 0176)
Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017, das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 und das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG)“
a) Die Überschrift des 1. Hauptstückes lautet:
b) Der Eintrag zu § 16 lautet:
c) Die Einträge zu den §§ 17 und 18 entfallen.
d) Nach § 21a wird folgender Eintrag eingefügt:
e) Das 2. Hauptstück samt Überschrift entfällt.
In der Überschrift des 1. Hauptstückes wird das Wort „der“ durch das Wort „den“ und das Wort „Vereinbarung“ durch das Wort „Vereinbarungen“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitswesens“ wird die Wortfolge „sowie Zielsteuerung-Gesundheit“ eingefügt.
§ 1 Z 1 und 2 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 2 Abs. 2 wird das Zitat „LGBl. Nr. 51/2017, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 6/2025“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „LGBl. Nr. 50/2017, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 7/2025“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§§ 11,“ der Ausdruck „12 und“ eingefügt und der Ausdruck „und 18“ entfällt.
In § 5 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 10“ und der Ausdruck „FAG 2017“ durch den Ausdruck „FAG 2024“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 wird das Zitat „Artikel 10 Abs. 2“ durch das Zitat „Artikel 12 Abs. 2“ ersetzt.
§ 6 Z 3 lautet:
In § 7 wird in Abs. 2 nach der Wortfolge „Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds“ die Wortfolge „sowie die Erlassung einer Richtlinie für die Tätigkeit des Präsidiums gemäß § 16 Abs. 1“ eingefügt und folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Landesregierung bedient sich im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht gemäß § 18 Abs. 4 Bgld. KAG 2000 hinsichtlich der Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 der Geschäftsstelle des BURGEF.“
In § 9 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In § 9 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
§ 9 Abs. 1 Z 6 lautet:
In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt, am Ende der Z 12 wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und Z 13 entfällt.
§ 9 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 12 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen; die Vertretung der oder des Vorsitzenden kann allerdings nur hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, nicht hingegen betreffend seine Funktion ausgeübt werden.
(4) Ist die erstmalige Entsendung von Mitgliedern in die Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsstelle des BURGEF die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.“
„Bei Tagesordnungspunkten, die einer Beschlussfassung bedürfen, ist in der Tagesordnung auf das für die Beschlussfassung maßgebliche Prozedere nach Abs. 3 hinzuweisen.“
§ 10 Abs. 2 entfällt.
In § 10 Abs. 3 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Abhaltung von und die Teilnahme an Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
In § 10 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „in dringenden Fällen“.
In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „Mitgliedern oder den bei der betreffenden Sitzung anwesenden“ durch die Wortfolge „bei der betreffenden Sitzung anwesenden Mitgliedern oder“ ersetzt.
§ 10 Abs. 9 entfällt.
§ 11 Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:
§ 11 Abs. 2 Z 3 lautet:
In § 12 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 26/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 191/2023“ sowie das Zitat „BGBl. I Nr. 8/2016“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 191/2023“ ersetzt.
In § 12 Abs. 4 wird nach dem Wort „erforderlich“ die Wortfolge „, wobei Beschlüsse primär im Umlaufweg (§ 10 Abs. 7) zu fassen sind“ eingefügt.
§ 12 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Abhaltung von und die Teilnahme an Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
In § 13 Abs. 1 entfällt der Schlussteil.
In § 13 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
In § 13 wird in Abs. 7 nach der Wortfolge „Ist die“ das Wort „erstmalige“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, sind lediglich die fristgerecht entsandten Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen (§ 14 Abs. 1).“
§ 14 Abs. 2 entfällt.
In § 14 Abs. 4 wird in Z 2 nach der Wortfolge „berücksichtigt werden“ die Wortfolge „; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds den Ausschlag, das in der jeweiligen Sitzung als Co-Vorsitzender tätig ist“ und in Z 4 nach dem Wort „Woche“ die Wortfolge „, beginnend mit dem der Sitzung folgenden Tag,“ eingefügt.
In § 14 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „in dringenden Fällen“.
In § 14 Abs. 8 wird die Wortfolge „Mitgliedern oder den bei der betreffenden Sitzung anwesenden“ durch die Wortfolge „bei der betreffenden Sitzung anwesenden Mitgliedern oder “ ersetzt.
§ 14 Abs. 10 entfällt.
§ 15 lautet:
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Dieses Übereinkommen ist seitens der Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und bildet die Grundlage sowie den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.“
(1) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium einzurichten. Das Präsidium wird entsprechend einer Richtlinie, die seitens der Geschäftsstelle zu erlassen ist, tätig.
(2) Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern. Als solche gehören ihm an:
(3) Das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden des Präsidiums inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.
(4) Für jedes in Abs. 2 Z 2 und 3 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen; die Vertretung der oder des Vorsitzenden kann allerdings nur hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, nicht hingegen betreffend seine Funktion ausgeübt werden.
(5) Ist die erstmalige Entsendung von Mitgliedern in das Präsidium erforderlich, hat die Geschäftsstelle des BURGEF die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt das Präsidium bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(6) Die Funktionsperiode des Präsidiums ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung OF geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied des Präsidiums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.“
§§ 17 und 18 samt Überschriften sowie § 20 Abs. 4 entfallen.
Nach § 21a wird folgender 5. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift und § 22 eingefügt:
(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Burgenland (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Das Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ ist als Planungsgrundsatz entsprechend zu berücksichtigen. Die Priorisierung des niedergelassenen Bereichs (Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen, Gruppenpraxen, Einzelordinationen) ist bei der Planung des extramuralen ambulanten Bereichs zu berücksichtigen. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
(2) In Angelegenheiten des RSG hat die Geschäftsstelle vor Beschlussfassungen der Landes-Zielsteuerungskommission den Mitgliedern der Gesundheitsplattform Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln. Dem Bund, der bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren ist, ist der Entwurf des RSG mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Ärztekammer für Burgenland und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(3) Der RSG und seine Änderungen sind von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes sowie auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(4) Bezüglich der gemäß § 15 Abs. 2 Z 7 festgelegten Teile des RSG hat die Gesundheitsplanungs GmbH diese durch Verordnung für verbindlich zu erklären und kundzumachen. Ebenso hat die Gesundheitsplanungs GmbH die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des ÖSG durch Verordnung für verbindlich zu erklären und kundzumachen. Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt in diesem Umfang der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung.“
Das 2. Hauptstück samt Überschrift entfällt.
§ 24 Z 5 entfällt.
In § 25 Abs. 2 und 4 entfällt jeweils das Wort „mehrjährige“.
In § 26 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „festlegen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.
In § 26 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „sind“ ein Beistrich eingefügt.
In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „den mehrjährigen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
In § 27 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Eine“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
In § 27 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Mitglieder“ ein Punkt eingefügt.
In § 27 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „den mehrjährigen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
In § 27 Abs. 3 Z 3 entfällt das Wort „mehrjährigen“.
§ 28 lautet:
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 treten in Kraft:
(7) Ein auf Grund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, bis zur Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 bestelltes Mitglied der Organe des BURGEF bleibt so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten Organe, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. Dies gilt ebenso für Ersatzmitglieder, Koordinatorinnen oder Koordinatoren sowie für die oder den Vorsitzenden des Ausschusses der Gesundheitsplattform.
(8) Beschlüsse, die von den Organen des BURGEF bis zur Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 auf Grund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gefasst wurden, bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.“
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2024, wird wie folgt geändert:
Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Burgenländischen Gesundheitsfonds“ durch die Wortfolge „die Landesregierung“, die Wortfolge „dem Burgenländischen Gesundheitsfonds“ durch die Wortfolge „der Landesregierung“, das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 wird das Zitat „MTD-Gesetz“ durch das Zitat „MTD-Gesetz 2024“ ersetzt.
In § 12 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG“ ersetzt und dem § 64 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) haben dem BURGEF bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des BURGEF erforderlich sind.“
In § 66 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „§ 12 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023,“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024,“ ersetzt.
In § 68 Z 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG“ ersetzt.
Dem § 86 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 treten in Kraft:
Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014, wird wie folgt geändert:
gegen das Land Burgenland geltend machen, wobei die Landesregierung durch Richtlinien nähere Vorschriften über die Kriterien für die Gewährung von Pauschalentschädigungen, die Höhe derselben sowie die Klärung und Abwicklung der Anliegen zu erlassen hat; auf die Gewährung einer Pauschalentschädigung besteht kein Rechtsanspruch.“
„(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, der Kuranstalten, der Altenwohn- und Pflegeheime, der Behinderteneinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen des Landes Burgenland und der Jugendwohlfahrtsträger oder sonst damit betraute Institutionen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.“
(1) Eine Patientenentschädigung nach diesem Abschnitt kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, welche gemäß § 42 Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gemeinnützig geführt werden, entstanden sind und
(2) Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 25 000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.
(1) Zur Entscheidung über Gewährung von Patientenentschädigungen ist bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein Patientenentschädigungsbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Beirates die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.
(2) Der Patientenentschädigungsbeirat prüft die von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vorgebrachten Begehren und trifft nach den folgenden Bestimmungen eine Entscheidung darüber.
(3) Der Patientenentschädigungsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
(4) Für jedes Mitglied - mit Ausnahme des von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft namhaft gemachten Mitglieds (Abs. 3 Z 5) - ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Patientenentschädigungsbeirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen sowie deren Voraussetzungen, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, den Ablauf der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung, die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten und die Protokollführung zu enthalten hat.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates unterliegen - unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit - der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Mitteilungen.
(1) Erhält die Patientin oder der Patient, dem oder der eine Patientenentschädigung ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist sie oder er verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an die Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.
(2) Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann nach Einholung einer Empfehlung des Patientenentschädigungsbeirates von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand genommen werden.
Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) und die in den Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Mitgliedern des Patientenentschädigungsbeirates sowie dem Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstige zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Mitglieder des Patientenentschädigungsbeirates sowie des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts die Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos und - soweit möglich - elektronisch zu übermitteln.“
„(3) § 2 Abs. 1 und 4, der 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 6g bis 6j in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bis dahin nach § 22 Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erledigte Entscheidungen über Patientenentschädigungen sowie bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Pauschalentschädigungen des Bgld. Kinder- und Jugendanwaltes als Opferschutzbeauftragter bleiben wirksam.“
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