Burgenländisches Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
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58.Gesetz vom 26. Juni 2025 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesgesetze an die Informationsfreiheit (Burgenländisches Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
(XXIII. Gp. RV 0107 AB 0182)
Gesetz vom 26. Juni 2025 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesgesetze an die Informationsfreiheit (Burgenländisches Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022, wird wie folgt geändert:
„(6) Soweit Materialien (Erläuterungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“
„(4) § 3 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“
„(5) § 9 Abs. 3 und die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. ISG)“
a) Die Abschnittsüberschrift des 1. Abschnittes lautet „Datenschutz“.
b) Der Eintrag zu § 1 lautet „Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter“.
c) Die Einträge zu den §§ 2 bis 6 entfallen.
Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet „Datenschutz“.
§ 1 lautet:
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.“
Die §§ 2 bis 6 entfallen.
Dem § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Titel, das Inhaltverzeichnis und § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 6 außer Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26 „Geheimhaltung“.
Die Überschrift zu § 26 lautet:
„(1) Die Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
In § 26 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
§ 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“
In § 29a Abs. 1 Z 3 entfällt der Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
In § 150d und § 151n wird jeweils dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
Dem § 162 wird folgender Abs. 34 angefügt:
„(34) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 26, 29a Abs. 1, § 150d Abs. 1 und § 151n Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz 2014 - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 30 Abs. 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48 „Geheimhaltung“ und zu § 95 „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“.
In § 4 Abs. 5 erster Satz entfällt das Wort „und“.
In § 37a Abs. 1 Z 3 entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
Die Überschrift zu § 48 lautet:
„(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
In § 48 Abs. 2 und Abs. 3 und 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 48 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.
In § 48 Abs. 3 und 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 48 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 62 Abs. 6 wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.
In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Gebrechen“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.
In § 66 Abs. 2 wird das Wort „Gebrechens“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.
In § 88 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 95 lautet:
In § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.
§ 197 Abs. 3 Z 19 lautet:
In § 197b Abs. 9 Z 3 wird das Wort „Drittstaatsangenhörigen“ durch das Wort „Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.
In § 199 Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 195a zweiter Satz“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018“ eingefügt.
Dem § 199 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 5, § 37a Abs. 1, § 48, § 62 Abs. 6, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 88 Abs. 1, die Überschrift zu § 95, § 95 Abs. 1 und 2, § 197 Abs. 3, § 197b Abs. 9 und § 199 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17 „Geheimhaltung“ und zu § 138 „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.
Die Überschrift zu § 17 lautet:
„(1) Die Bediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
In § 17 Abs. 2 und 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 17 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 17 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Er hat zu überprüfen, ob die Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind.“
In § 33 Abs. 1 Z 3 entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
In der Überschrift zu § 138 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 138 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Dem § 144 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 17, 33 Abs. 1 und § 138 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 20 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
In § 25 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
§ 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Landeswahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Landeswahlausschuss finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.“
„(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“
„(7) § 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65 „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ und zu § 112 „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.
In § 14 Abs. 1 Z 3 entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
In § 65 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.
In § 65 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 112 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 112 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
In § 128 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 16 durch einen Beistrich ersetzt.
Dem § 129 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 112, § 128 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:
In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „von grundsätzlicher Bedeutung“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses“ ersetzt.
In § 28 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Dem § 39 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 45 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
In § 16 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 45 lautet:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 2 und die Überschrift zu § 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
§ In 23 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.
Dem § 110 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.
In § 96 wird in Abs. 8 der Ausdruck „1a“ durch den Ausdruck „1A“ ersetzt und folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 27 Abs. 5 und § 96 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2024, wird wie folgt geändert:
„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.“
In § 8u Abs. 2 wird das Wort „Wahrung“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 8u Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist.“
In § 63 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Dem § 68 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 17 Abs. 4 und 5 sowie § 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2024, wird wie folgt geändert:
Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, wobei Auskünfte über Informationen, deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen erforderlich ist, nicht zu erteilen sind.“
„(15) § 9 und § 59 Abs. 13 und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Namen der Berichtigungswerber unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Berichtigungswerber erforderlich ist.“
„(6) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2023, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 Z 9 wird das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt.
In § 38 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „in denen das“ das Wort „berechtigte“ eingefügt und das Wort „offenkundig“ entfällt.
§ 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beauftragten des Verbandes unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
„(9) § 4 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit einhalten werden“ durch die Wortfolge „über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung wahren, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
In § 34 wird in Abs. 6 nach dem Zitat „§ 27 Abs. 3“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2023“ eingefügt und folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 27 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 3 wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007.“
„(8) § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11 „Verarbeitung personenbezogener Daten“, der Eintrag zu § 11a „Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“ und der Eintrag zu § 43 „entfallen“.
In § 8a Abs. 6 wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.
In § 39 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und die Wortfolge „im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten“ durch die Wortfolge „eines anderen erforderlich“ ersetzt.
Dem § 49 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 6 und § 39 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:
„Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“
In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 94/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 5/2025“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 13 lautet:
„(7) § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30 „Geheimhaltungspflicht“.
§ 30 lautet:
Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurde, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Geheimhaltung über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Informationen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der von ihnen betreuten und gepflegten Personen oder eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Archivgesetz, LGBl. Nr. 89/2000, wird wie folgt geändert:
„Bestehen im Zeitpunkt der Anbietung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“
In § 13 Abs. 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
In § 14 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen“ durch die Wortfolge „sofern nicht einer oder mehrere der in § 15 Abs. 1 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen“ ersetzt, im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „mit der anbietenden Stelle oder“ und im letzten Satz wird die Wortfolge „Sicherstellung der schutzwürdigen“ durch die Wortfolge „Wahrung überwiegender berechtigter“ und das Wort „Privater“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen:
In § 20 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 92/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 41/2024“ ersetzt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Aufsichtsorgangesetz - Bgld. AOG, LGBl. Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:
„(5) Aufsichtsorgane sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“
„(2) § 7 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29e „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu § 36 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
Die Überschrift zu § 29e lautet:
„(1) Die Mitglieder der Kommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
In § 29e Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 29e Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
In § 29j Abs. 7 wird die Wortfolge „von der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 30 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, das Wort „als“ durch die Wortfolge „soweit und solange“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und das Wort „geboten“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.
In § 30 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
In § 31a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „zwei Monaten“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 36 lautet:
„(13) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 29e, §§ 29e, 29j Abs. 7, § 30 Abs. 6 und 8, § 31a Abs. 3 und die Überschrift zu § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, LGBl. Nr. 26/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6 „Vertraulichkeit, Geheimhaltungspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers“.
Die Überschrift zu § 6 lautet:
In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 31 „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu § 41 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
In § 25 Abs. 7 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 31 lautet:
„(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
In § 31 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 31 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 41 lautet:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 25 Abs. 7, die Überschrift zu § 31, § 31 und die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindesanitätsgesetz 2013 - Bgld. GemSanG 2013, LGBl. Nr. 49/2013, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 21/2024“ ersetzt.
In § 2 wird in Abs. 3 Z 2 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ und in Abs. 4 die Wortfolge „Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist,“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird in Z 5 die Wortfolge „Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG)“ durch die Wortfolge „Bgld. Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. ISG)“ ersetzt und in Z 7 das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2024“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2a wird die Wortfolge „hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
In § 6a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2024“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 6d lautet:
„(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.“
In § 6d Abs. 2 wird die Wortfolge „hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 6a, die Überschrift zu § 6d und § 6d Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
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