Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz und Objektivierungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20250716_56Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz und Objektivierungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
56.Gesetz vom 26. Juni 2025 mit dem das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz und das Objektivierungsgesetz geändert werden (XXIII. Gp. RV 0105 AB 0180)
Gesetz vom 26. Juni 2025 mit dem das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz und das Objektivierungsgesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG, LGBl. Nr. 23/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:
In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 lit. a das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die für die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden geltenden Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß Anwendung auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden.“
In § 5 Abs. 2 entfällt im Schlussteil die Wortfolge „, wobei pro Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht mehr als zehn Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 12 vorgesehen werden dürfen,“.
§ 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Informationen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
„(8) Nach Veröffentlichung seiner Prüfungsberichte (§ 8 Abs. 1 und 2) kann der Landes-Rechnungshof in den Folgejahren den Umsetzungsstand der in diesen Prüfungsberichten getroffenen Empfehlungen abfragen.“
„(3) Nach Beendigung der Funktion beim Landes-Rechnungshof darf der Direktor des Landes-Rechnungshofs zwei Jahre lang keine Leitungsfunktion im Landesdienst oder in der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Unternehmungen übernehmen.“
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Der Landes-Rechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(2) Der Landes-Rechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Rechnungshofs zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-Rechnungshofs erforderlich ist. Welche Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 verarbeiten dürfen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
(3) In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landes-Rechnungshofs unterliegenden Stellen erlangten Informationen nach § 6 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Diese hat dem Landes-Rechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landes-Rechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(4) Bei Ausübung der dem Landes-Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben - insbesondere gemäß § 2 Abs. 1 (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), § 3 (Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle), § 8 Abs. 8 (Nachfrageverfahren) - gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(5) Die in Abs. 4 Z 3 bis 6 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Rechnungshofs geeignet und erforderlich ist.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 13 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
„(6) Nach Beendigung der Funktion beim Landes-Rechnungshof darf der Direktor des Landes-Rechnungshofs zwei Jahre lang keine Leitungsfunktion im Landesdienst übernehmen.“
„(7) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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