Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20250716_52Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
52.Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird (XXIII. Gp. RV 0087 AB 0185)
Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Pflegehelferin oder des Pflegehelfers“ durch die Wortfolge „Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten“ und das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.
In § 3 Abs. 6 wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Behinderungen“ ersetzt.
In § 3 Abs. 7 Z 2 wird die Zahl „20.“ durch die Zahl „18.“ ersetzt.
In § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, §§ 6 und 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Zitat „LGBl. Nr. 52/2005,“ die Wortfolge „in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024,“ eingefügt.
In § 4 Abs. 4 Z 2 wird die Zahl „19.“ durch die Zahl „18.“ ersetzt.
In § 7 erhält der zweite Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und in Abs. 5 (neu) wird das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.
In § 7a Abs. 5 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 4/2016“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024,“ eingefügt.
Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 Abs. 1, 6, 7 Z 2 und Abs. 8, § 4 Abs. 1, 4 Z 2 und Abs. 5, §§ 6, 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5, § 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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