Vereinbarung über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
LGBLA_BU_20250715_51Vereinbarung über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die LänderGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
51.Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Juli 2025 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Juli 2025 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien gennant, sind in Erwägung nachstehender Gründe
-die Landesfinanzreferentenkonferenz bekannte sich mit dem Beschluss vom 11. Oktober 2013 in Wien zum Grundsatz der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) und beauftragte die beamteten Landesfinanzreferenten unter der Federführung von Niederösterreich zur Ausarbeitung eines Vorschlags für ein integriertes Verbund-Rechnungswesen (3-Komponenten-System) unter Einbindung des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
-die von der Landesfinanzreferentenkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe arbeitete gemeinsam mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund einen Entwurf für ein integriertes Verbund-Rechnungswesen (3-Komponenten-System) aus. Auf Basis dieses Vorschlages und eines vom Bundesministerium für Finanzen gemeinsam mit dem Rechnungshof erstellten Entwurfes zur Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften zu einer VRV-NEU wurde in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, des Rechnungshofes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes ab Juni 2014 in zahlreichen Besprechungen intensiv verhandelt und eine einheitliche Fassung erstellt;
-die Länder bekennen sich weiterhin zu dem im Rahmen der Landesfinanzreferentenkonferenz am 28. Juni 1974 unterfertigten „Schlussprotokoll über das Ergebnis der Verhandlungen der Vertreter des Bundes, der Länder und der Gemeinden über den Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden, und über die hiezu gemeinsam ausgearbeiteten Anmerkungen“ (sog. „Heiligenbluter Abkommen“), wonach Bund, Länder und Gemeinden übereingekommen sind, Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, Gemeinden und von Gemeindeverbänden einvernehmlich zu gestalten;
-bei den Verhandlungen zwischen Bund, Ländern, Städte- und Gemeindebund zur VRV-NEU konnte jedoch keine Einigung dahingehend erzielt werden, welche Bestimmungen unter die Regelung des § 16 Abs. 1 F-VG fallen und somit mittels Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt werden können und welche Teile nicht unter die Bestimmung des § 16 Abs. 1 F-VG subsumiert werden können;
-der Bundesminister für Finanzen hat sich im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofes trotz der gewichtigen Bedenken über die Vereinbarkeit mit § 16 Abs. 1 F-VG entschlossen, mit der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, eine Verordnung zu erlassen, die auch Regelungen enthält, die aus Sicht der Länder klar über die Ermächtigung zur Regelung von Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften hinausgehen;
-die Länder wollten keine weiteren Verzögerungen bei der Einführung der Regelungen des neuen Haushaltsrechts in Kauf nehmen und den Rechtsrahmen für das neue Haushaltsrecht für alle Länder einheitlich und verbindlich festlegen, und unterzeichneten daher bereits am 3. November 2015 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung ab, wobei die inhaltlichen Regelungen mit den Regelungen der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 übereinstimmten.
-im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der am 19. Oktober 2015 kundgemachten VRV 2015 stellte sich heraus, dass diese in der Stammfassung BGBl. II Nr. 313/2015, insbesondere aufgrund ihres fehlerhaften Kontenplans, nicht vollziehbar war. Angesichts des Novellierungsbedarfs fanden daraufhin laufend Gespräche zwischen dem Bund, dem Rechnungshof, den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund statt und wurde zudem im Dezember 2016 das VR-Komitee durch den Österreichischen Städtebund einberufen. Als Ergebnis dieser intensiven Gespräche und Verhandlungen wurde am 23. Jänner 2018 eine erste Novelle zur VRV 2015 in BGBl. II Nr. 17/2018 kundgemacht;
-die Länder wollten weiterhin, ungeachtet der Frage des Umfangs der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, den Rechtsrahmen für das neue Haushaltsrecht einheitlich und verbindlich festlegen, sodass die ursprüngliche Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung durch Unterzeichnung einer Änderungsvereinbarung am 23. November 2018 inhaltlich an die novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Rahmen einer Änderungsvereinbarung angepasst wurde, wobei bewusst einzelne von der VRV 2015 abweichende Bestimmungen aufgenommen wurden;
-im Jahr 2023 wurden die zweite und dritte Novelle zur VRV 2015 vom Bundesminister für Finanzen erlassen (BGBl. II Nr. 93/2023, kundgemacht am 13. April 2023 und BGBl. II Nr. 316/2023, kundgemacht am 27. Oktober 2023);
-obwohl die verfassungsrechtliche Frage des Umfangs der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 16 Abs. 1 F-VG nach wie vor nicht geklärt ist, wollen die Länder weiterhin den Rechtsrahmen für das Haushaltsrecht der Länder und Gemeinden einheitlich und verbindlich festlegen;
-da die zweite und dritte Novelle zur VRV 2015 in enger Abstimmung des Bundesministeriums für Finanzen mit den Ländern, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund erarbeitet wurde, ist keine inhaltliche Abweichung mehr erforderlich;
Die Länder bekennen sich zur Anwendung und Umsetzung der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.
(1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, bei einer künftigen Novellierung der VRV 2015 diese Vereinbarung anzupassen und erforderlichenfalls einvernehmlich abweichende inhaltliche Regelungen festzulegen.
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die am 3. November 2015 unterzeichnete Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung in der Fassung der dazu am 23. November 2018 unterzeichneten Änderungsvereinbarung außer Kraft.
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unmittelbar nach Einlangen der Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder am 20. März 2025 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 28. Juli 2025 in Kraft getreten. Zeitgleich ist gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, LGBl. Nr. 74/2016, zuletzt geändert durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 31/2019, außer Kraft getreten.
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