Ergänzungszulagenverordnung 2025
LGBLA_BU_20250602_39Ergänzungszulagenverordnung 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
39.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 2025 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2025)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 2025 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2025)
Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016, wird verordnet:
(1) Die Mindestsätze im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 betragen ab 1. Jänner 2025
1.a) für Beamtinnen und Beamte 1.273,99 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 196,57 Euro;
b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten oder Ehegattinnen aufzukommen oder dazu beizutragen, 2.009,85 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 196,57 Euro;
(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ergänzungszulagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 28/2024, außer Kraft.
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