Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025
LGBLA_BU_20250602_37Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
37.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 2025, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025 festgesetzt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 2025, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025 festgesetzt wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016, wird verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2024 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 22/2024, außer Kraft.
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