Sammelgesetz - Dienstrecht 2025
LGBLA_BU_20250523_35Sammelgesetz - Dienstrecht 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
35.Gesetz vom 15. Mai 2025, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Gemeindebedienstetengesetz 1971, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Landesbezügegesetz und das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert werden (Sammelgesetz - Dienstrecht 2025) (XXIII. Gp. RV 0094 AB 0116)
Gesetz vom 15. Mai 2025, mit dem das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Gemeindebedienstetengesetz 1971, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Landesbezügegesetz und das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert werden (Sammelgesetz - Dienstrecht 2025)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.
In § 22 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Euro
1
3.376,70
2.780,00
2.527,50
2.445,10
2.369,70
2
3.442,90
2.830,00
2.570,80
2.478,50
2.388,60
3
3.509,40
2.880,60
2.613,40
2.512,10
2.407,60
4
3.632,90
2.933,00
2.656,40
2.545,30
2.425,90
5
3.711,00
2.987,00
2.699,10
2.578,70
2.445,10
6
3.824,00
3.059,50
2.742,20
2.612,20
2.464,80
7
3.943,10
3.117,70
2.785,00
2.645,40
2.484,30
8
4.056,60
3.194,30
2.828,10
2.678,50
2.503,60
9
4.210,10
3.314,90
2.884,00
2.718,00
2.523,30
10
4.322,90
3.420,90
2.928,50
2.751,20
2.542,80
11
4.435,60
3.569,90
2.989,80
2.784,40
2.562,20
12
4.563,30
3.683,10
3.037,50
2.817,60
2.581,60
13
4.666,50
3.795,90
3.086,90
2.850,90
2.601,10
14
4.776,90
3.908,80
3.137,10
2.892,30
2.620,40
15
4.911,90
4.022,10
3.187,80
2.926,90
2.640,10
16
5.047,40
4.135,80
3.238,40
2.962,90
2.659,50
17
5.183,20
4.248,50
3.291,10
2.999,10
2.679,20
18
5.318,80
4.362,10
3.342,90
3.044,20
2.698,90
19
5.420,60
4.475,10
3.404,80
3.083,30
2.718,40
20
4.523,40
3.456,80
3.122,20
2.737,90
21
3.482,60
3.142,00
2.747,60
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
p1
p2
p3
p4
p5
Euro
1
2.537,30
2.493,90
2.454,30
2.413,60
2.373,30
2
2.580,40
2.531,20
2.487,40
2.439,00
2.391,90
3
2.623,70
2.568,40
2.521,10
2.465,30
2.410,30
4
2.667,00
2.605,40
2.555,10
2.491,30
2.428,80
5
2.710,10
2.642,60
2.588,60
2.517,40
2.447,00
6
2.753,80
2.679,70
2.621,70
2.543,70
2.466,30
7
2.797,20
2.716,40
2.654,90
2.570,00
2.485,50
8
2.840,50
2.753,50
2.688,60
2.596,30
2.504,20
9
2.884,00
2.790,80
2.722,10
2.622,40
2.523,40
10
2.933,60
2.832,60
2.758,90
2.653,70
2.547,10
11
2.980,90
2.870,00
2.792,80
2.680,30
2.566,60
12
3.030,00
2.908,60
2.826,40
2.706,90
2.586,00
13
3.081,40
2.949,00
2.860,10
2.733,20
2.605,20
14
3.132,30
2.989,90
2.894,30
2.760,00
2.624,60
15
3.187,10
3.035,30
2.932,00
2.790,10
2.647,10
16
3.239,60
3.079,60
2.968,50
2.816,70
2.666,40
17
3.292,70
3.123,60
3.006,20
2.843,90
2.685,90
18
3.346,00
3.167,70
3.045,10
2.871,30
2.705,60
19
3.399,20
3.212,50
3.084,60
2.898,60
2.725,00
20
3.452,00
3.257,80
3.124,30
2.926,60
2.744,50
21
3.478,80
3.280,60
3.144,30
2.941,10
2.754,50
in der Ergänzungszulagenstufe
1
2
3
4
Euro
a) in der Entlohnungsgruppe a
579,30
993,10
1.401,70
1.917,80
b) in der Entlohnungsgruppe b
156,20
517,30
828,50
1.035,40
c) in der Entlohnungsgruppe c
132,50
283,00
378,50
d) in der Entlohnungsgruppe d
61,90
137,90
210,80
Stellenwert bis
Bewertungsgruppe
Euro
60
a/2
201,90
63
a/3
381,80
66
a/4
666,90
69
a/5
975,80
72
a/6
1.309,10
75
a/7
1.666,40
78
a/8
2.048,30
81
a/9
2.454,30
84
a/10
2.884,50
87
a/11
3.339,00
90
a/12
3.817,70
Stellenwert bis
Bewertungsgruppe
Euro
57
b/1
345,40
60
b/2
606,00
63
b/3
890,70
66
b/4
1.199,80
69
b/5
1.533,00
72
b/6
2.036,30
75
b/7
2.423,80
78
b/8
2.836,00
In § 46 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „187,20“ durch den Betrag „193,80“ und der Betrag „237,80“ durch den Betrag „246,10“ ersetzt.
In § 87 Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
s1
s2
s3
s4
Euro
1
5.410,70
4.230,90
4.068,30
3.997,40
2
5.410,70
4.230,90
4.140,40
4.069,00
3
5.410,70
4.249,20
4.212,70
4.151,00
4
5.410,70
4.322,30
4.284,70
4.223,90
5
5.410,70
4.407,30
4.369,10
4.308,00
6
5.410,70
4.562,80
4.508,80
4.426,10
7
5.442,20
4.704,50
4.648,40
4.506,90
8
5.568,70
4.877,30
4.818,50
9
5.704,70
4.998,40
4.942,60
10
5.922,40
5.124,30
5.066,50
11
6.089,10
5.249,70
5.159,60
12
6.268,00
5.376,10
13
6.464,20
5.502,30
14
6.633,10
5.637,40
15
6.801,30
5.801,70
16
6.975,30
5.965,60
17
7.186,90
6.130,70
18
7.441,40
6.295,10
19
7.583,40
6.418,40
in der Entlohnungsstufe
in der
Entlohnungsgruppe l1
Euro
1
3.644,10
2
3.743,80
3
3.883,30
4
4.120,20
5
4.366,20
6
4.610,20
7
4.850,30
8
5.099,60
9
5.347,00
10
5.577,10
11
5.823,30
12
6.048,40
13
6.270,70
14
6.491,30
15
6.723,50
16
6.933,80
17
7.039,20
18
7.354,90
19
In § 98 Abs. 2 wird in der Z 1 der Betrag „1 058,20 Euro“ durch den Betrag „1 095,20 Euro“, in Z 2 der Betrag „1 130,70 Euro“ durch den Betrag „1 170,30 Euro“ und in Z 3 der Betrag „1 200,80 Euro“ durch den Betrag „1 242,80 Euro“ ersetzt.
In § 102 Abs. 7 wird der Betrag „40,50 Euro“ durch den Betrag „41,90 Euro“ ersetzt.
In § 110 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
in der Entlohnungsstufe
in der
Entlohnungsgruppe l2a2
Euro
1
3.357,00
2
3.438,10
3
3.519,40
4
3.621,50
5
3.796,30
6
3.996,50
7
4.203,00
8
4.433,00
9
4.663,80
10
4.897,40
11
5.131,60
12
5.365,10
13
5.599,00
14
5.826,60
15
6.019,00
16
6.219,70
17
6.425,00
18
6.569,20
19
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.
In § 99 Abs. 2 wird der Betrag „1,45 Euro“ durch den Betrag „1,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
In § 127 Abs. 7 wird der Betrag „40,50 Euro“ durch den Betrag „41,90 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
In § 135 Abs. 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
in der Gehaltsstufe
Grundvergütung der Modellstellen
Grundvergütung der Modellstellen
Grundvergütung der Modellstellen
Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt mit Spezialgebiet, Erste/r Oberärztin/Oberarzt
Allgemeinmediziner/in
Ärztin/Arzt in Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt bzw. Allgemeinmediziner/in
Euro (Werte 2025)
Euro (Werte 2025)
Euro (Werte 2025)
1
30,30
29,20
22,80
2
31,40
30,30
22,80
3
32,40
31,40
22,80
4
33,50
32,40
22,80
5
34,70
33,50
22,80
6
35,70
34,70
22,80
7
36,80
35,70
8
37,90
36,80
9
38,90
37,90
10
40,10
38,90
11
41,20
40,10
in § 135 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Betrag „20,90 Euro“ durch den Betrag „21,60 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
In § 135 Abs. 5 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Zeitliche Mehrdienstleistungen
Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter
Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter
Euro (Werte 2025)
Euro (Werte 2025)
Für den durchgehenden Dienst von Montag bis Freitag jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr des folgenden Tages
549,10
638,40
Für den durchgehenden Dienst an Samstagen von 15:00 Uhr bis Sonntag 6:00 Uhr
880,90
1.021,20
Für den durchgehenden 24-stündigen Dienst an Sonn- und Feiertagen
1.097,70
1.276,70
In § 135 Abs. 6 wird in der Tabelle die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“, der Betrag „7,80“ durch den Betrag „8,10“ und der Betrag „4,20“ durch den Betrag „4,30“ ersetzt.
In § 135 Abs. 7 wird der Betrag „61,40 Euro“ durch den Betrag „63,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
In § 136 Abs. 2 wird der Betrag „156,90 Euro“ durch den Betrag „162,40 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
§ 141 lautet:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:
Das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
a) nach Z 4 folgende Z 5a eingefügt:
b) sowie am Ende der Z 7 der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:
§ 4 Abs. 1 Z 1 entfällt.
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) § 3 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Wird eine Weisung im Sinne des zweiten Satzes von einem Organ des Rechtsträgers nicht befolgt, so geht die Zuständigkeit in dieser konkreten Angelegenheit auf die Landesregierung über. Die vom Zuständigkeitsübergang betroffenen Bediensteten sowie das im dritten Satz angeführte Organ des Rechtsträgers sind vom Zuständigkeitsübergang unverzüglich schriftlich zu verständigen.“
(1) Die Landesregierung kann mit dem Rechtsträger vereinbaren (§7), dass der Rechtsträger Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten selbständig zu entscheiden und zu erledigen hat. Dazu gehören insbesondere
(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 jedenfalls ausgenommen ist die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten sowie die Entscheidung über
(3) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Rechtsträger ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
(4) Der Rechtsträger kann sich zur Erfüllung der durch Abs. 1 iVm Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten eines weiteren Rechtsträgers bedienen. Davon ausgenommen sind sämtliche sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Entscheidungen. In diesem Fall ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Für die Datenübermittlung gilt § 10 sinngemäß.
§ 7 Z 4 lautet:
Nach § 7 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:
Vor § 10 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten benötigt. Der Rechtsträger oder der Veräußerer haben dem Land jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind. Diese Ermächtigungen beziehen sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.
Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 10 vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.“
Der bisherige § 11 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13“.
Nach § 11 (neu) wird folgender § 12 eingefügt:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, beziehen sich auf das Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2024.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 082 vom 22.03.2001 S. 16, umgesetzt.“
„(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen samt Überschriften, § 1 Z 5a, 8 und 9, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 6a, § 7 Z 4 und 5 sowie die §§ 10 bis 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 4 Abs. 1 Z 1.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LBGl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Disziplinarkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Richterinnen oder Richter des Aktiv- oder Ruhestands oder rechtskundige Landesbeamtinnen und Landesbeamten oder Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte des Ruhestandes, die über langjährige Erfahrung in der Durchführung von behördlichen Verwaltungsverfahren und in der Anwendung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Disziplinarrechts haben, sein. Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für den Fall der Bestellung von Richterinnen oder Richtern des Aktivstandes zur oder zum Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind vorher von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Vorschläge einzuholen. Schlägt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Richterinnen oder Richter vor oder stimmen die vorgeschlagenen Richterinnen oder Richter oder die für die Vorsitzführung oder Stellvertretung der in Frage kommenden Beamtinnen oder Beamte des Ruhestandes innerhalb dieser Frist ihrer Bestellung nicht zu, sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis der Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Aktivstandes zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom Landespersonalausschuss auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bestellt der Landespersonalausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.“
„(1) Die richterlichen sowie die im Ruhestand befindlichen beamteten Mitglieder der Disziplinarkommission haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.“
„(3) Den richterlichen Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(17) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift, § 116 Abs. 1, die Überschrift zu § 118a, § 118a Abs. 1 und 3 sowie § 197 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die Dauer der zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission und die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2025 bleibt unberührt. Auf die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu bestellten Mitglieder der Disziplinarkommission ist § 117 Abs. 6 anzuwenden.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission, mit Ausnahme des unter Abs. 1 Z 2 angeführten Mitgliedes, werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten bzw. dem Ruhestande der rechtskundigen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zu entnehmen.“
„§ 18a
(1) Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.
(2) Die Reisegebühren bestehen aus der besonderen Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Sitzungs- oder Verhandlungsort und zurück sowie aus der Reisezulage. Die Höhe der Reisegebühren richtet sich nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen.
(3) Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.
(4) Die in Abs. 3 angeführte Vergütung ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, bzw. der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert, erstmals mit 1. Jänner 2011.
(5) Der durch die Abs. 1 bis 4 entstehende Aufwand ist durch das Land zu tragen.“
„(1) Das Land hat, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeindebeamtinnen und auf Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene erwächst.“
„(12) § 18 Abs. 2, §§ 18a und 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:
in der Gehaltsstufe
in der
Verwendungsgruppe
R
Euro
1
5.684,90
2
5.684,90
3
6.100,60
4
6.765,60
5
7.555,60
6
8.232,10
7
8.680,60
8
9.050,00
9
9.180,30
In § 24 wird in Abs. 7 der Betrag „2 724,20 Euro“ durch den Betrag „2.819,50 Euro“, in Abs. 8 der Betrag „1 236,40 Euro“ durch den Betrag „1 279,70 Euro“ und in Abs. 9 der Betrag „43,50 Euro“ durch den Betrag „45,00 Euro“ ersetzt.
§ 24 Abs. 12 lautet:
„(12) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, dem nach seiner Amtsenthebung eine Verwendung in einer anderen Dienststelle des Landes zugewiesen wird, hat Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe A. Im Falle einer Amtsenthebung gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 gebührt keine Ergänzungszulage gemäß § 12 LBBG 2001.“
„(21) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 und § 24 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 121b:
In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Eurobeträge“ durch das Wort „Centbeträge“ ersetzt.
Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 4 gebührt nicht, wenn die Überstellung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgt.“
In § 30 Abs. 2 wird der Betrag „1,45 Euro“ durch den Betrag „1,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
In § 41 Abs. 4 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
2.340,00
2.412,90
2.488,10
2.716,40
3.280,10
2
2.358,60
2.443,40
2.529,90
2.768,70
3.383,50
3
2.377,00
2.474,90
2.571,70
2.820,50
3.487,10
4
2.395,50
2.506,20
2.613,50
2.873,10
3.590,80
5
2.413,70
2.537,20
2.655,30
2.928,10
3.694,40
6
2.432,40
2.568,30
2.696,70
2.985,20
3.798,00
7
2.451,40
2.599,80
2.738,60
3.112,50
3.901,00
8
2.470,40
2.631,30
2.780,00
3.226,80
4.004,80
9
2.489,70
2.662,90
2.822,10
3.330,40
4.108,40
10
2.508,80
2.694,00
2.864,00
3.433,80
4.211,90
11
2.527,90
2.725,10
2.907,20
3.537,90
4.315,10
12
2.546,80
2.756,20
2.989,00
3.641,10
4.426,70
13
2.565,90
2.787,40
3.098,90
3.744,90
4.562,00
14
2.585,20
2.819,00
3.199,60
3.847,90
4.697,40
15
2.604,20
2.850,40
3.303,00
3.951,50
4.832,90
16
2.623,60
2.909,40
3.406,60
4.055,30
4.969,00
17
2.642,70
2.996,60
3.510,30
4.159,00
5.105,80
18
2.662,10
3.105,50
3.614,00
4.262,30
5.207,70
19
2.686,10
3.171,00
3.717,30
4.365,60
5.258,80
20
2.700,70
3.846,60
4.391,20
5.411,90
21
3.924,10
4.507,50
22
4.546,30
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
1
2.488,10
2.448,40
2.412,90
2.376,10
2.340,00
2
2.529,90
2.483,40
2.443,40
2.399,80
2.358,60
3
2.571,70
2.518,10
2.474,90
2.423,20
2.377,00
4
2.613,50
2.553,10
2.506,20
2.447,00
2.395,50
5
2.655,30
2.588,00
2.537,20
2.471,00
2.413,70
6
2.696,70
2.622,70
2.568,30
2.495,50
2.432,40
7
2.738,60
2.657,10
2.599,80
2.520,10
2.451,40
8
2.780,00
2.692,00
2.631,30
2.544,30
2.470,40
9
2.822,10
2.726,90
2.662,90
2.568,50
2.489,70
10
2.864,00
2.761,50
2.694,00
2.593,20
2.508,80
11
2.907,20
2.796,40
2.725,10
2.617,60
2.527,90
12
2.952,10
2.831,40
2.756,20
2.641,90
2.546,80
13
2.998,70
2.866,00
2.787,40
2.666,00
2.565,90
14
3.035,70
2.902,00
2.819,00
2.690,60
2.585,20
15
3.098,90
2.939,50
2.850,40
2.714,60
2.604,20
16
3.199,60
2.995,70
2.909,40
2.739,00
2.623,60
17
3.303,00
3.070,50
2.996,60
2.763,30
2.642,70
18
3.406,60
3.164,20
3.105,50
2.788,00
2.662,10
19
3.510,30
3.221,00
3.171,00
2.818,50
2.686,10
20
3.614,00
2.836,90
2.700,70
21
3.717,30
22
3.846,60
23
3.924,10
in der Gehalts-stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
4.189,10
4.937,50
6.408,60
8.773,80
2
3.668,40
4.292,30
5.074,60
6.708,70
9.202,60
3
3.051,90
3.772,20
4.395,50
5.210,60
7.008,20
9.631,20
4
3.151,40
3.874,80
4.531,00
5.510,00
7.460,50
10.060,60
5
3.254,20
3.978,90
4.666,30
5.809,80
7.912,30
10.489,30
6
3.357,60
4.082,50
4.801,70
6.109,50
8.344,80
10.917,90
7
3.461,00
4.186,20
4.937,50
6.408,60
8.773,80
8
3.564,90
4.289,40
5.074,60
6.708,70
9.202,60
9
3.668,40
4.392,60
5.210,60
7.008,20
In § 43 wird der Betrag „187,20“ durch den Betrag „193,80“ und der Betrag „237,80“ durch den Betrag „246,20“ ersetzt
In § 46 Abs. 2 werden ersetzt:
a) in Z 1 der Betrag „64,50“ durch den Betrag „66,80“,
b) in Z 2 der Betrag „169,50“ durch den Betrag „175,40“,
c) in Z 3 lit. a der Betrag „169,50“ durch den Betrag „175,40“,
d) in Z 3 lit. b der Betrag „203,20“ durch den Betrag „210,30“.
a) in Z 1 lit. a der Betrag „378,60“ durch den Betrag „391,90“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „505,40“ durch den Betrag „523,10“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „126,20“ durch den Betrag „130,60“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „252,40“ durch den Betrag „261,20“,
e) in Z 3 der Betrag „325,10“ durch den Betrag „336,50“.
In § 59a wird der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,26 Euro“, der Betrag „0,10 Euro“ durch den Betrag „0,13 Euro“, der Betrag „0,05 Euro“ durch den Betrag „0,07 Euro“, der Betrag „52,00 Euro“ durch den Betrag „69,30 Euro“ und der Betrag „1,64 Euro“ durch den Betrag „2 Euro“ ersetzt.
§ 62 Abs. 3 lautet:
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,493 Euro.“
In § 62 Abs. 4 wird der Betrag „0,045 Euro“ durch den Betrag „0,15 Euro“ ersetzt.
§ 65 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „30,00 Euro“ und in Z 2 der Betrag „15 Euro“ durch den Betrag „17,00 Euro“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 121b wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt und in § 121b wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ und die Wortfolge „2,85% und danach um 6,40 Euro“ durch die Wortfolge „3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro“ ersetzt.
§ 122 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(37) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 157m:
In § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen eine Grundausbildung zu absolvieren.“
In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.
In § 41 Abs. 3 entfällt das Zitat „und 5“.
In § 57 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gv1
gv2
gv3
gv4
gv5
Euro
1
4.762,60
3.718,00
3.097,70
2.923,30
2.839,70
2
4.984,30
3.865,20
3.167,10
2.965,40
2.873,80
3
5.206,00
4.012,30
3.238,10
3.007,60
2.907,90
4
5.427,40
4.159,60
3.309,00
3.049,50
2.941,70
5
5.626,40
4.306,90
3.380,20
3.091,30
2.975,80
6
5.822,10
4.454,30
3.451,60
3.133,40
3.009,80
7
6.018,00
4.601,20
3.522,50
3.175,60
3.043,80
8
6.213,60
4.748,60
3.593,70
3.218,20
3.078,10
9
6.409,30
4.895,60
3.664,80
3.261,60
3.111,90
10
6.605,20
5.043,00
3.735,80
3.304,30
3.145,90
11
6.678,80
5.190,00
3.807,10
3.347,10
3.180,00
12
5.282,30
3.860,30
3.379,70
3.206,30
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gh1
gh2
gh3
gh4
gh5
Euro
1
3.039,20
2.932,10
2.886,80
2.839,70
2.789,60
2
3.101,40
2.983,70
2.930,10
2.873,80
2.808,80
3
3.163,60
3.035,30
2.974,50
2.907,90
2.827,50
4
3.227,10
3.087,10
3.018,50
2.941,70
2.846,50
5
3.291,00
3.138,90
3.062,30
2.975,80
2.865,10
6
3.354,70
3.190,60
3.106,20
3.009,80
2.884,10
7
3.418,60
3.243,40
3.150,10
3.043,80
2.902,80
8
3.482,40
3.296,10
3.194,50
3.078,10
2.921,70
9
3.546,00
3.349,10
3.239,40
3.111,90
2.940,50
10
3.609,80
3.401,90
3.284,40
3.145,90
2.959,40
11
3.673,40
3.454,60
3.329,30
3.180,00
2.978,40
12
3.721,30
3.494,20
3.362,80
3.206,30
2.992,30
In § 62 Abs. 1 wird in der Tabelle der Betrag „528,40“ durch den Betrag „546,90“, der Betrag „645,70“ durch den Betrag „668,30“, der Betrag „763,00“ durch den Betrag „789,70“ und der Betrag „880,30“ durch den Betrag „911,10“ ersetzt.
In § 88 Abs. 2 wird der Betrag „1,45 Euro“ durch den Betrag „1,50 Euro“ und die Zahl „2022“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
§ 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,50 Euro.“
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
bv1
bv2
bv3
bv4
bv5
Euro
1
5.158,80
4.317,90
3.349,80
3.312,40
3.287,40
2
5.281,40
4.440,20
3.364,00
3.312,40
3.287,40
3
5.403,90
4.522,50
3.378,20
3.312,40
3.287,40
4
5.508,60
4.603,60
3.392,40
3.312,40
3.287,40
5
5.613,20
4.686,00
3.406,60
3.312,40
3.287,40
6
5.717,90
4.767,00
3.420,90
3.312,40
3.287,40
7
5.822,50
4.849,40
3.435,10
3.312,40
3.287,40
8
5.927,10
4.930,50
3.449,30
3.312,40
3.287,40
9
6.031,80
4.971,60
3.463,50
3.312,40
3.287,40
10
6.136,40
4.971,60
3.477,80
3.312,40
3.287,40
11
6.241,10
4.971,60
3.492,00
3.312,40
3.287,40
12
6.345,70
4.971,60
3.506,20
3.312,40
3.287,40
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
bh1
bh2
bh3
bh4
bh5
Euro
1
3.428,30
3.321,10
3.287,40
3.287,40
3.287,40
2
3.523,20
3.382,20
3.349,80
3.349,80
3.287,40
3
3.588,10
3.444,60
3.412,20
3.412,20
3.287,40
4
3.651,60
3.505,70
3.474,50
3.412,20
3.287,40
5
3.715,30
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
6
3.779,00
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
7
3.811,40
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
8
3.811,40
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
9
3.811,40
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
10
3.811,40
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
11
3.811,40
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
12
3.811,40
3.568,10
3.474,50
3.412,20
3.287,40
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
kb1
kb1a
kb2
kb3
Euro
1
3.767,70
3.540,00
3.462,00
3.312,40
2
3.841,40
3.576,90
3.462,00
3.312,40
3
3.911,20
3.611,80
3.480,70
3.312,40
4
3.986,10
3.649,20
3.480,70
3.312,40
5
4.055,90
3.684,10
3.480,70
3.312,40
6
4.129,60
3.721,00
3.499,50
3.312,40
7
4.200,70
3.756,50
3.499,50
3.312,40
8
4.272,90
3.792,70
3.499,50
3.312,40
9
4.344,20
3.828,30
3.518,20
3.312,40
10
4.416,40
3.864,40
3.518,20
3.312,40
11
4.490,10
3.901,20
3.518,20
3.312,40
12
4.561,20
3.936,80
3.536,90
3.312,40
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
av1
av2
av3
av4
av5
Euro
1
6.907,30
6.499,70
6.118,20
5.769,60
5.440,30
2
6.976,70
6.561,90
6.173,90
5.819,50
5.484,80
3
7.115,50
6.686,40
6.285,40
5.919,30
5.573,90
4
7.254,30
6.810,80
6.396,80
6.019,10
5.663,00
5
7.393,10
6.935,30
6.508,30
6.118,90
5.752,10
6
7.601,30
7.122,00
6.675,50
6.268,60
5.885,70
7
7.740,10
7.246,50
6.787,00
6.368,40
5.974,80
8
7.878,90
7.370,90
6.898,50
6.468,20
6.063,90
9
8.087,20
7.557,60
7.065,70
6.617,90
6.197,50
10
8.226,00
7.682,10
7.177,10
6.717,70
6.286,60
11
8.364,80
7.806,60
7.288,60
6.817,50
6.375,70
12
8.434,20
7.868,80
7.344,30
6.867,40
6.420,20
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
l2b1
l3
Euro
1
2.901,30
2.661,40
2
2.943,50
2.695,30
3
2.986,80
2.729,20
4
3.032,40
2.763,20
5
3.133,70
2.806,70
6
3.256,20
2.874,10
7
3.380,90
2.959,20
8
3.504,10
3.048,70
9
3.628,00
3.141,00
10
3.751,70
3.236,10
11
3.911,20
3.331,30
12
4.082,40
3.426,90
13
4.253,30
3.523,50
14
4.423,80
3.637,70
15
4.579,80
3.770,40
16
4.735,90
3.902,30
17
4.903,30
4.033,70
18
5.062,00
4.165,60
19
5.100,90
4.231,50
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
gb1
gb2
Euro
1
3.520,50
3.202,60
2
3.658,70
3.276,70
3
3.797,10
3.350,70
4
3.935,40
3.424,40
5
4.074,20
3.498,50
6
4.212,30
3.572,50
7
4.350,80
3.646,40
8
4.489,00
3.720,50
9
4.627,40
3.794,40
10
4.765,90
3.868,20
11
4.904,20
3.942,30
12
4.990,80
3.997,70
in der
Entlohnungsstufe
in der
Entlohnungsgruppe gb1a
Euro
1
3.221,90
2
3.312,10
3
3.402,30
4
3.492,40
5
3.582,80
6
3.672,90
7
3.763,20
8
3.853,60
9
3.944,50
10
4.035,10
11
4.125,60
12
4.185,20
in der
Entlohnungsstufe
in der
Entlohnungsgruppe gb3
Euro
1
2.923,30
2
2.965,40
3
3.007,60
4
3.049,50
5
3.091,30
6
3.133,40
7
3.175,60
8
3.218,20
9
3.261,60
10
3.304,30
11
3.347,10
12
3.379,70
In § 151e Abs. 1 wird der Betrag „90,90 Euro“ durch den Betrag „94,10 Euro“ ersetzt.
§ 151e Abs. 3 Z 1 bis 4 lautet:
In § 151e Abs. 6 wird der Betrag „232,00 Euro“ durch den Betrag „240,10 Euro“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 157m wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2025“ ersetzt.
In § 157m wird die Zahl „2018“ durch die Zahl „2025“ und der Wert „2,33%“ durch die Wortfolge „3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro“ ersetzt.
§ 158 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:
Das Burgenländische Landesbezügegesetz - Bgld. LBG, LGBl. Nr. 12/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 wird der Betrag „10 830,21 Euro“ durch den Betrag „11 328,40 Euro“ ersetzt.
§ 17 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
„(16) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2025.
(17) § 2 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
„(4s) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:
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