Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden, Änderung
LGBLA_BU_20250512_28Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
28.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ geändert wird [CELEX Nr. 32009L0147]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der das „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ geändert wird
Auf Grund der § 22b Abs. 1 lit. b und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Gattendorf, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Parndorf und Zurndorf zum „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ erklärt werden, LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 80 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“.
(4) In Anlage 3, bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 56 Detailplänen (3.1 bis 3.56) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden.“
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:
In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 89/2019“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 70/2020“ ersetzt.
§ 6 lautet:
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“
In § 7 wird nach der Wortfolge „Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115,“ eingefügt.
Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 3 und 4, §§ 3, 5 Abs. 1 sowie §§6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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