Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen
LGBLA_BU_20250512_25Europaschutzgebiet Burgenländische LeithaauenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
25.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Gattendorf, Parndorf und Potzneusiedl zum „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ erklärt werden [CELEX Nr. 31992L0043]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 2025, mit der Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Gattendorf, Parndorf und Potzneusiedl zum „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ erklärt werden
Auf Grund des § 22b Abs. 1 lit. a und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Gattendorf, Parndorf und Potzneusiedl werden zum „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
(4) In Anlage 3, bestehend aus zwei Übersichtsplänen als Blattschnitt (3a und 3b) und 22 Detailplänen (3.1 bis 3.22) im Maßstab 1 : 5 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.
Schutzgegenstand (* prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Die Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 3 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
(1) Die Behörde kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Behörde kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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