Erstes Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
LGBLA_BU_20250512_19Erstes Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
19.Gesetz vom 24. April 2025, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz und das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert werden (Erstes Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)
(XXIII. Gp. RV 0042 AB 0065) [CELEX Nr. 32023L1791, 32023L2413, 32018R1999]
Gesetz vom 24. April 2025, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz und das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert werden (Erstes Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13b folgender Eintrag eingefügt:
In § 1 Abs. 3 entfällt am Ende der Z 7 das Wort „und“, am Ende der Z 8 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 9 der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 wird angefügt:
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Z 7a und 7b erhalten die Ziffernbezeichnungen „7b.“ sowie „7c.“ und folgende Z 7a wird eingefügt:
b) Nach Z 14b wird folgende Z 14c eingefügt:
c) Die bisherige Z 30a erhält die Ziffernbezeichnung „30b.“ und folgende Z 30a wird eingefügt:
d) Die bisherige Z 58a erhält die Ziffernbezeichnung „58b.“ und folgende Z 58a wird eingefügt:
e) Nach Z 59 wird folgende Z 59a eingefügt:
f) In Z 69 wird das Zitat „§ 228 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 189a Z 8“ und das Zitat „§ 263 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 189a Z 9“ ersetzt.
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
§ 2 Abs. 3 Z 9 lautet:
Dem § 2 Abs. 3 wird folgende Z 10 angefügt:
In der Einleitung des § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Befugten,“ die Wortfolge „digital oder“ eingefügt.
§ 6 Abs. 2 Z 16 lautet:
Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist im Bewilligungsverfahren, bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dem Anschluss dieser Anlagen an das Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon auszugehen, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, so ist das überwiegende öffentliche Interesse entsprechend zu berücksichtigen.“
„(1) Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1 (RED III RL), eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein.“
„Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die in der RED III RL und gesetzlich - insbesondere in Abs. 5 sowie in § 13c - festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.“
„(5) Fehlen im Genehmigungsantrag für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmte Angaben oder Unterlagen, so hat die Behörde dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen in Beschleunigungsgebieten sowie binnen 45 Tagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten nach Antragstellung, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen, ansonsten ist die Vollständigkeit der Projektunterlagen innerhalb dieser Frist durch die Behörde zu bestätigen. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in § 13c genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen des § 13c mit Ablauf dieser Frist zu laufen.“
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach § 13a Abs. 5 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
(2) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15%. erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilungsnetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach § 13a Abs. 5 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach § 13a Abs. 5 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(4) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.
(6) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
In § 39 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.
Dem § 39 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 5 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
(9) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“
„(2a) Zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Anteils der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings haben die Netzbetreiber jährlich der Burgenländischen Landesregierung bis zum 31. März des Folgejahres die neu an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie zu melden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, insbesondere zur Art der Anlage und ihrer Leistungsdaten, den Ort der Einspeisung, die Inbetriebnahme sowie das Datenformat und die Datenübertragung erlassen. Die Landesregierung kann sich bei der statistischen Auswertung nicht personenbezogener Daten eines privaten Rechtsträgers bedienen, der in Energiefragen tätig ist.“
§ 69 Abs. 3 Z 6 und 7 lautet:
Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 5, § 13a Abs. 1, 3 und 5, §§ 13c, 39 Abs. 6, 8 und 9, § 67 Abs. 2a und § 69 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 50 folgende Einträge eingefügt:
In § 1 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193“ durch das Zitat „in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115“ ersetzt.
In § 1 Abs. 3 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Stichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 3 wird in lit. b das Zitat „des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2015“ durch das Zitat „der Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024“, in lit. c das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2015“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024“ und in lit. d das Zitat „Gesetzes BGBl. I Nr. 54/2014“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 Z 11 wird die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen“ durch die Wortfolge „Solarenergieanlagen (Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen)“ ersetzt.
In der Einleitung des § 5a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Die Behörde hat“ das Wort „der“ durch das Wort „die“ und das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 lit. a wird das Wort „beeinflußt“ durch das Wort „beeinflusst“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 lit. c wird nach dem Zitat „Z 5 Deponieverordnung 2008“ das Zitat „- DVO 2008“ eingefügt und das Zitat „BGBl. II Nr. 291/2016“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 243/2024“ sowie jeweils das Zitat „Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016“ durch das Zitat „DVO 2008“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 lit. d wird das Wort „Flußterrassen“ durch das Wort „Flussterrassen“, das Wort „Flußablagerungen“ durch das Wort „Flussablagerungen“ und das Wort „Fluß-“ durch das Wort „Fluss-“ ersetzt.
In § 6 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie,“ die Wortfolge „des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie,“ eingefügt.
In § 6 Abs. 6, § 16a Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 22d Abs. 5, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 5 lit. a und Abs. 6 lit. a und b, § 54 Abs. 2, § 75 Abs. 4 und 6, § 76a Abs. 4 lit. d sowie in § 81 Abs. 11 und 15 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 16a Abs. 1 lit. a und in § 16c Abs. 3 lit. b wird jeweils das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
In § 18 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Eine Tötung oder Störung im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten gilt dann nicht als vorsätzlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III RL erfolgt und dabei die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten.“
„(3a) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 3b und 3c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. b sowie einer überwiegenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach Abs. 3 lit. b auszugehen.
(3b) Auf Anlagen, die auf Grund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde, führen würde, ist Abs. 3a nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung des Abs. 3a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
(3c) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten von der Anwendung des Abs. 3a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 3a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.“
In § 22e Abs. 3 wird das Wort „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.
Nach § 50 werden folgende §§ 50a und 50b eingefügt:
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 bis 7 dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 50 Abs. 2 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchen zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 50 Abs. 2 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3 bis 9 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3 bis 9 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15% erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilernetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(6) Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach § 23 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022, ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
(7) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(8) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab dem Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(9) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(10) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
(11) Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(12) Wenn Anlagen erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und des Detaillierungsgrades der nach Anlage 1 in die Naturverträglichkeitserklärung gemäß § 22e Abs. 3 aufzunehmenden Informationen der Behörde einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
Entscheidungen in Bewilligungsverfahren gemäß § 50a sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen; die Entscheidungen sind als Download für acht Wochen bereitzustellen.“
In § 52b Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Anhang 1“ durch die Wortfolge „den Anhängen der“ ersetzt.
§ 52b Abs. 4 lautet:
„(4) Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 22e Abs. 1 und 2 Einwendungen oder Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“
In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat“ durch die Wortfolge „die Adressatin oder der Adressat“ ersetzt.
§ 56 Abs. 4 lautet und folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(4) Ist für Anlagen erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. § 13a des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.“
„(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, §§ 3, 5 Abs. 3, § 5a Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 16a Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 22d Abs. 3a bis 3c und Abs. 5, § 22e Abs. 3, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 5 und 6, §§ 50a, 50b, 52b Abs. 1 und 4, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 4 und 6, § 76a Abs. 4 sowie § 81 Abs. 11 und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 18a folgende Einträge eingefügt:
In § 1 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung“ durch die Wortfolge „Sonnenkollektoren bis 20 kW und Photovoltaikanlagen bis 20 kWpeak“ ersetzt.
In § 2 Abs. 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ und nach dem Wort „berühren“ jeweils ein Beistrich eingefügt.
Dem § 2 werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:
„(14) Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
(15) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- (Sonnenkollektoren) und Photovoltaikanlagen.
(16) Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mit allen dazugehörenden baulichen und elektrotechnischen Anlagenteilen, gegebenenfalls bis zum Netzanschlusspunkt.
(17) Salzgradient-Energie ist Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird.“
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 17 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Mitteilung zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 17 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4 und 5 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Unterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Unterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 4 und 5 über das Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie sowie Anlagen, die für die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(4) Die Behörde hat über Vorhaben für Sonnenkollektoren mit einer Leistung bis 100 kW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von bis 100 kWpeak nach § 18c sowie über Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Behörde hat über Vorhaben zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische Energie nach § 18c mit einer Leistung von jeweils mehr als 100 kW sowie über Erdwärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden.
(6) In die Fristen nach den Abs. 3, 4 und 5 sind die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen sowie die Dauer von Verfahren nach § 13a Abs. 4 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006 und von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(7) § 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Solarenergieanlage ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(3) Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß § 27 ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.“
„(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 14 bis 17, §§ 18b, 18c und 36 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
„(5) Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 19/2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1.“
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