Burgenländische Sozialhilfe-Kostenbeitragsverordnung
LGBLA_BU_20250331_15Burgenländische Sozialhilfe-KostenbeitragsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
15.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. März 2025, mit der die Kostenbeiträge zu den Leistungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2024 festgelegt werden (Burgenländische Sozialhilfe-Kostenbeitragsverordnung)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. März 2025, mit der die Kostenbeiträge zu den Leistungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2024 festgelegt werden (Burgenländische Sozialhilfe-Kostenbeitragsverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die jeweilige Höhe des Kostenbeitrages des Hilfesuchenden und Dritter, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, für jene Leistungen auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. SHG 2024 besteht:
(2) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags des Hilfesuchenden maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Bgld. SHG 2024.
(3) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 8 Bgld. SHG 2024.
(1) Für die Unterbringung in stationären Einrichtungen nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, hat der Hilfesuchende eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bezieht der Hilfesuchende eine Versicherungsleistung von einem Sozialversicherungsträger hat dieser, dem Träger der Sozialhilfe die Verpflegskosten gemäß § 324 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 oder gemäß § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, § 173 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, oder § 121 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, zu entrichten.
(3) Sollten andere Einkünfte zufließen, welche keine Versicherungsleistung nach dem ASVG oder nach GSVG, BSVG oder B-KUVG darstellen, hat der Hilfesuchende einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines mtl. Nettoeinkommens oder 50% bei Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen zu leisten.
(4) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten. Als Taschengeld verbleiben dem Hilfesuchenden 10% des Pflegegeldes der Pflegestufe 3. Der restliche Anspruch auf Pflegegeld ruht gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(5) Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG und bezieht der Hilfesuchende Pflegegeld auf Grund einer anderen rechtlichen Grundlage, ist davon ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
(6) Das Ausmaß des Kostenbeitrages Dritter ist abhängig davon, ob der Hilfesuchende sowie Dritte über ein eigenes Einkommen verfügen.
(1) Von den monatlichen Kosten für Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke hat der Hilfesuchende einen Anteil von 80% der errechneten Differenz zwischen seinem monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen und dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG), unter Berücksichtigung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen, selbst zu tragen, sofern dieser Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung seines Wohnbedarfs erbringen kann.
(2) Können keine Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung eines Wohnbedarfs erbracht werden, hat der Hilfesuchende ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen zu leisten.
(3) Im Fall eines Pflegegeldbezuges ist für die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung für Sucht- und Alkoholkranke ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten, es sei denn es handelt sich bei der Einrichtung um eine Einrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024, und es erfolgt keine Pflegegeldauszahlung an den Hilfesuchenden.
(4) Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten:
(1) Nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Hilfe kann unter anderem als Pflege gewährt werden, und zwar nur insoweit, als das Einkommen sowie die pflegebezogenen Geldleistungen der Hilfesuchenden nicht ausreichen.
(2) Falls sich auf Grund nachstehender Berechnungen herausstellt, dass der Pflegeaufwand den errechneten zumutbaren Kostenbeitrag des Hilfesuchenden übersteigt, so wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde:
(3) Der zumutbare Kostenbeitrag des Hilfesuchenden (Selbstbehalt oder Eigenleistung) setzt sich zusammen aus:
(4) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 1 bis 2 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt:
(5) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 3 bis 6 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt:
(6)Die Kosten der darüberhinausgehenden Einsatzstunden werden dem zumutbaren Kostenbeitrag gemäß Abs. 3 hinzugerechnet und sind jedenfalls von der hilfesuchenden Person selbst zu tragen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
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