Geschäftsordnung des Rettungsbeirates, Änderung
LGBLA_BU_20250328_14Geschäftsordnung des Rettungsbeirates, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
14.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2025, mit der die Geschäftsordnung des Rettungsbeirates geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2025, mit der die Geschäftsordnung des Rettungsbeirates geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 2024, LGBl. Nr. 18/2024, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung des Rettungsbeirates, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird das Zitat „telegrafischen Wege“ durch das Zitat „auch in jeder anderen technischen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „wenigstens fünf weitere“ durch das Zitat „mindestens die Hälfte“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jeder stimmführende Sitzungsteilnehmer eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt seine Stimme abgibt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.“
„(4) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss im Umlauf herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Für einen gültigen Umlaufbeschluss haben mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, binnen sieben Tagen bei der Geschäftsstelle ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Vorsitzende des Beirates hat die Mitglieder unverzüglich über das Beschlussergebnis zu informieren. Kommt kein Umlaufbeschluss zustande, ist dieser Punkt bei der nächsten Sitzung des Beirates zu behandeln.“
§ 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 4, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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