Grundausbildungsverordnung Land, Änderung
LGBLA_BU_20250320_12Grundausbildungsverordnung Land, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
12.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2025, mit der die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 2025, mit der die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten geändert wird
Auf Grund der § 12a Abs. 3, § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 2, § 12f Abs. 3, § 12g Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, und des § 36a des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, und des § 9a des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten (Grundausbildungsverordnung Land - GausbV-Land), LGBl. Nr. 65/2024, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
§ 13 Abs. 1 Z 2 lautet:
Dem § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Bedienstete, die nachweislich über eine mehrjährige Berufserfahrung im juristischen Bereich verfügen, können von der Pflicht zur Absolvierung einer praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 ausgenommen werden. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses kann in Einzelfällen von dieser Voraussetzung abgesehen werden.“
„(3) § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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