Burgenländische Chancengleichheitsverordnung - Bgld. ChG-VO
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1.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2024, über die Festlegung von Leistungen und Kostenzuschüsse nach dem Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (Burgenländische Chancengleichheitsverordnung - Bgld. ChG-VO)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2024, über die Festlegung von Leistungen und Kostenzuschüsse nach dem Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz (Burgenländische Chancengleichheitsverordnung - Bgld. ChG-VO)
Auf Grund des § 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 6 und § 25 Abs. 4 des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der nachstehenden Hilfeleistungen sowie die Gewährung von Kostenzuschüssen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024:
(2) Als Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Z 1 Bgld. ChG gelten jene Personen mit langfristigen körperlichen, psychischen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die
(3) Das Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Bgld. ChG.
(1) Als Hilfeleistung sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu den Kosten
(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignetste Hilfsmittel gewährt. Hilfsmittel sind insbesondere jene gemäß der Anlage zur Verordnung.
(4) Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung gemäß § 17 Z 1 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf einen Kostenzuschuss, sofern die orthopädische Versorgung oder die Hilfsmittel von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden können.
(5) Ein Kostenzuschuss für die Ausstattung mit Hilfsmitteln nach Abs. 1 Z 1 kann frühestens nach drei Jahren oder nach Ablauf der durchschnittlichen Gebrauchsdauer neuerlich gewährt werden; dies gilt nicht sofern eine Neuanschaffung auf Grund der nachweislichen Änderung des Gesundheitszustandes erforderlich ist.
(6) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der im Sinne des in § 4 Abs. 1 Bgld. ChG festgelegten Subsidiaritätsprinzips verbleibenden Kosten (Restkosten), abzüglich eines eigens zu errechnenden Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung oder Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.
(7) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024, errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.
(1) Als Hilfeleistung sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse für die Inanspruchnahme von Heilbehandlungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Bgld. ChG zu gewähren.
(2) Kostenzuschüsse werden nur gewährt, wenn
(3) Ein Kostenzuschuss erfolgt abhängig von der Art der Therapie für maximal 40 Einheiten pro Jahr gemäß der Anlage.
(4) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten bzw. Restkosten, abzüglich eines eigens zu errechneten Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung bzw. Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung bzw. jenem der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.
(5) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. SUG errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.
(1) Soziale Rehabilitation ist Menschen mit Behinderungen in dem von der Art der Behinderung erforderlichen Ausmaß zu gewähren und umfasst:
(2) Für Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann jährlich kumulativ ein Zuschuss von maximal 6 000 Euro gewährt werden. Für die Anschaffung eines Assistenzhundes gemäß § 39a BBG ist jedenfalls ein Kostenzuschuss in Höhe von 6 000 Euro zu gewähren.
(3) Dolmetschkosten gemäß Abs. 1 Z 5 werden ohne Berücksichtigung des Einkommens der Menschen mit Behinderungen, in vollem Ausmaß übernommen, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden.
(4) Dem Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 Z 4 sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass das Eigenheim oder die Wohnung dem Menschen mit Behinderungen als Hauptwohnsitz dienen, anzuschließen.
(5) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten bzw. Restkosten, abzüglich eines eigens zu errechnenden Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung bzw. Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages für Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung bzw. jenem der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.
(6) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. SUG errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.
(1) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Frühförderung, welche die Seh- und Hörfrühförderung umfasst, die einem entwicklungsgefährdeten Kind oder einem Kind mit Behinderung dazu verhelfen, seine Entwicklungsmöglichkeiten zur Entfaltung zu bringen und der Verschlechterung einer Entwicklungsstörung vorzubeugen, soweit die Förderung des Kindes nicht bereits im Rahmen der Frühförderung nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, erbracht wird.
(2) Je Kind mit Behinderungen sind höchstens 40 Einheiten gemäß Abs. 3 bescheidmäßig innerhalb eines Jahres zu gewähren.
(3) Das Land entrichtet für jede bescheidmäßig bewilligte Seh- und Hörfrühfördereinheit folgende Unterstützungsleistungen:
(4) Für die Gewährung der Seh- und Hörfrühförderung ist ein Gutachten des zuständigen psychologischen Amtssachverständigen oder ein Gutachten einer Klinik oder ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Bei Bedarf können zusätzliche Gutachten von weiteren Sachverständigen angefordert werden.
(5) Der zu erbringende Kostenbeitrag des Kindes mit Behinderung oder der gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Kindes mit Behinderung verpflichteten Personen, bemisst sich in Höhe von 22,27 Euro je Seh- und Hörfrühfördereinheit.
(1) Für die sonstige Förderung der Erziehung und Schulbildung hat der Mensch mit Behinderung von pflegebezogenen Geldleistungen einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 25% des Pflegegeldes zu leisten. Ist der Mensch mit Behinderung durchgehend stationär von Montag bis Freitag in der Einrichtung untergebracht, hat er einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% des Pflegegeldes zu leisten.
(2) Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Vom monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen ist die gesetzliche Unterhaltsleistung zu berechnen und von der Höhe des sich errechneten Unterhaltsbetrages ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 25% zu leisten.
(3) Ist der Mensch mit Behinderung durchgehend stationär von Montag bis Freitag in der Einrichtung untergebracht, ist vom monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen der zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichteten Person die gesetzliche Unterhaltsleistung zu berechnen. Von der Höhe des sich errechneten Unterhaltsbetrages ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% zu leisten.
(4) Ausgenommen von der Kostenbeitragspflicht sind die zum Unterhalt gegenüber Menschen mit Behinderung verpflichteten Personen bei Inanspruchnahme von Förderungen im Rahmen des Hausunterrichts, dessen Notwendigkeit aufgrund des Vorliegens einer Krankheit gegeben ist.
(1) Die behindertengerechte Adaptierung von Privatfahrzeugen im Sinne der beruflichen Eingliederung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 Bgld. ChG, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden, umfasst die Mehrkosten
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt die Eintragung einer eingeschränkten Lenkberechtigung voraus. Sofern ein berufstätiger Mensch mit Behinderung, der auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, selbst keine Lenkberechtigung besitzt und nachweisen kann, von einer anderen Person zu seinem Arbeitsplatz gefahren zu werden, kann ein Kostenzuschuss bis zu einer Höhe gemäß Abs. 4 gewährt werden, wenn das Kraftfahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist.
(3) Ein Kostenzuschuss für die behindertengerechte Adaptierung eines Privatfahrzeuges kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gewährt werden.
(4) Für die Adaptierung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1 355 Euro gewährt, welcher jährlich im Ausmaß der Erhöhung des ASVG-Richtsatzes für Alleinstehende angepasst wird. Für Gebrauchtwagen mit vorhandenem automatischem Getriebe beträgt die Förderung maximal 10% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch die im ersten Satz festgesetzte Zuschusshöhe.
(1) Für die Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen gemäß Bgld. SEG 2023 hat der Mensch mit Behinderung eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrags zu leisten.
(2) Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.
(1) Für die stationäre Unterbringung in Einrichtungen gemäß Bgld. SEG 2023 hat der Mensch mit Behinderung eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrags zu leisten. Der verbleibende Restbetrag gebührt dem Menschen mit Behinderung als Taschengeld.
(2) Bezieht der Mensch mit Behinderung eine Versicherungsleistung nach dem ASVG, hat der jeweilige Versicherungsträger, dem Träger der Sozialhilfe die Verpflegskosten gemäß § 324 ASVG oder gemäß § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, § 173 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 oder § 121 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, zu entrichten.
(3) Sollte keine Versicherungsleistung nach ASVG oder nach GSVG, BSVG oder B-KUVG bestehen, sind vom Einkommen des Menschen mit Behinderung 80% oder bei bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen 50% als Kostenbeitrag zu leisten.
(4) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten. Als Taschengeld verbleiben dem Menschen mit Behinderung 10% des Pflegegeldes der Pflegestufe 3. Der restliche Anspruch auf Pflegegeld ruht gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(5) Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG und bezieht der Mensch mit Behinderung Pflegegeld auf Grund einer anderen rechtlichen Grundlage, ist davon in jedem Fall ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% dieses Pflegegeldes zu leisten.
(6) Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet, so haben diese gemäß § 7 Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.
(7) Ist der Mensch mit Behinderung von Montag bis Freitag in der stationären Einrichtung gemäß Bgld. SEG 2023 untergebracht,
(1) Durch die Maßnahme der Wohnbegleitung gemäß § 25 Bgld. ChG soll die Selbständigkeit der Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Assistenzbedarf haben, im eigenen Haushalt gefördert werden.
(2) Das zeitliche Ausmaß der Wohnbegleitung beträgt je nach Betreuungsbedarf zwischen vier und zehn Wochenstunden und unterteilt sich in folgende drei Stufen:
(3) Das Stundenausmaß umfasst neben An- und Abreisezeiten, sämtliche im Zusammenhang mit der gewährten Hilfeleistung stehenden zeitlichen Aufwendungen der Leistungserbringer.
(4) Die Zuschusshöhe beträgt pro Monat:
(5) Von den monatlichen Kosten für die Wohnbegleitung hat der Mensch mit Behinderung einen Anteil von 10% der errechneten Differenz zwischen seinem monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen und dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende selbst zu tragen.
(6) Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderungen verpflichtet, so haben diese gemäß § 7 Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.
(7) Die Maßnahme der Wohnbegleitung ist durch eine anerkannte Trägerorganisation durchzuführen, welche über eine Vereinbarung mit dem Land Burgenland verfügt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bgld. Behindertenhilfeverordnung, LGBl. Nr. 12/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2008, außer Kraft.
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