Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2025
LGBLA_BU_20241220_111Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
111.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2025)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024 mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2025)
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:
(1) Für den Aufgriff unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren etwaige Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für jede Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage zur Verordnung festgelegt ist.
(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 111/2024 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2025 außer Kraft.
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