Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019; Änderung und Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz, Aufhebung
LGBLA_BU_20241219_108Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019; Änderung und Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz, AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
108.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert und das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz aufgehoben wird
(XXII. Gp. RV 2743 AB 2776) [CELEX Nr. 32018L2001, 32023L2413]
Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert und das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz aufgehoben wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 42 wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Der Eintrag zu § 44 lautet:
c) Nach dem Eintrag zu § 44 werden folgende Einträge eingefügt:
§ 44bBesondere Verfahrensbestimmungen“
d) Nach dem Eintrag zu § 48 wird folgender Eintrag eingefügt:
Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z 15 angefügt:
§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 die Erstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 42 Abs. 3 vorliegt oder die Erstellung und Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 3 vorliegt, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen einer Woche ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 11 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Raumplanungsbeirat als zur Genehmigung empfohlen.“
„(3) Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist der Baulandwidmung keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehenden Nutzung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht. Die Löschung von Befristungen ist erst zulässig, wenn eine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung gegeben ist.“
In § 24 Abs. 4 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Z 3 entfällt.
Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Eine Kombination der Mobilisierungsmaßnahmen ist nicht zulässig. Sofern jedoch bei Grundstücken mit bestehenden befristeten Baulandwidmungen eine Rückwidmung im Sinne des Abs. 3 aus rechtlichen und fachlichen Gründen - insbesondere zur Sicherstellung der Zielsetzungen des § 24b - nicht sinnvoll erscheint, kann stattdessen eine Baulandmobilisierungsvereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit einer Bebauungs- und Optionsfrist von maximal drei Jahren abschließen. Die Befristung ist in diesem Fall zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Befristung bereits abgelaufen ist.“
In § 26 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wortfolge „ist in digitaler Form vorzulegen und“.
§ 28 Abs. 3 lautet:
„(3) In Gemeinden, in welchen die Errichtung von Einkaufszentren zulässig ist, können außerdem Aussagen über Bereiche getroffen werden, in denen Einkaufszentren errichtet werden können. Des Weiteren können Bereiche definiert werden, in denen die Errichtung von Einkaufszentren nicht möglich sein soll.“
8a. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei der Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“
„(1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gemeinderat hat über die Absicht der öffentlichen Auflage des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Der Entwurf des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt acht Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
(3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen acht Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
„(5) Das Örtliche Entwicklungskonzept ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Wird das Örtliche Entwicklungskonzept nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieses neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7) Das vom Gemeinderat erlassene Örtliche Entwicklungskonzept und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.“
„In dieser Verordnung kann die Landesregierung Ausnahmen von der Pflicht zur Kenntlichmachung gemäß § 32 Abs 3 vorsehen, wenn die Ersichtlichmachung bereits durch das Webservice des Geographischen Informationssystems des Landes Burgenland sichergestellt ist.“
11a. Dem § 32 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„(5a) Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“
„(6) Gebäude und Bauten, die im Eigentum des Landes Burgenland sowie seiner Unternehmen und deren Subunternehmen stehen, die in einem besonderen öffentlichen und überörtlichen Interesse liegen, sind auf Baulandwidmungen gemäß § 33 Abs. 3 oder auf Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40, auf denen Baulichkeiten errichtet werden können, zulässig, sofern die öffentlichen Interessen die Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder der Anrainerinnen und Anrainer überwiegen. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere bei der Errichtung von Baulichkeiten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, allgemeinen Sicherheit, Bildung oder Kultur vor, sofern diese geeignet sind, die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität im Sinne des § 1 sicherzustellen.“
§ 33 Abs. 3 Z 2 bis 6 und 9 lautet:
Dem § 33 Abs. 3 wird folgende Z 10 angefügt:
§ 33 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Lage der einzelnen Baulandkategorien ist so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Baulandkategorie gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden.“
„(5) Unbebaute Flächen, die gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 9 als Bauland gewidmet sind, sich jedoch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie befinden, sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen.“
§ 33 Abs. 7 entfällt.
Nach § 37 Abs. 6 (§ 22b Abs. 6 neu) wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Sofern damit den Zielsetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprochen wird, kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auch außerhalb einer Ortskernlage gemäß Abs. 5 erteilt werden, wenn dadurch ein bestehender Leerstand einer Flächennutzung zugeführt werden kann, kein zusätzlicher Bodenverbrauch und keine weitreichendere Versiegelung entsteht und die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung berücksichtigt werden.“
(1) Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt sechs Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Auflage unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
(3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
(4) Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Wird der Entwurf des Flächenwidmungsplanes nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungsabsichten im Vergleich zum aufgelegten Entwurf abgeändert, so ist dieser neuerlich entsprechend gemäß Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.“
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2) Wenn die Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der ausreichenden Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
(4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 42 Abs. 3 angeführten Fristen eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.
(5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.
(6) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung oder Versagung des Flächenwidmungsplanes.
(7) Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(8) Innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Flächenwidmungsplan nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(9) Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
(10) Wenn in der Folge eine Aufhebung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 89 Bgld. GemO 2003 erfolgt, so ist dieser mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die Aufsichtsbehörde hat dem Aufhebungsbescheid einen Datensatz mit dem entsprechend abgeänderten Flächenwidmungsplan anzuschließen und der Gemeinde zur Kundmachung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 8 zu übermitteln.“
„(2) Der Flächenwidmungsplan darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben. Sofern die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept verfügt, kann der Flächenwidmungsplan im Übrigen zur Umsetzung der im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Planungsabsichten und Zielsetzungen abgeändert werden.“
„(4) Die Änderung des Flächenwidmungsplanes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 44 Abs. 1 bis 3 oder § 44a Abs. 1 und 2 im vereinfachten Verfahren erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der § 42 Abs. 2 bis 7 und § 42a. Die Aufsichtsbehörde ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich, unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Sofern die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42 Abs. 3 versagt wird, kann der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde ein digitaler Datensatz zur Verfügung gestellt werden, welcher einen genehmigungsfähigen digitalen Flächenwidmungsplan enthält. Die Datenverarbeitung hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Flächenwidmungsplanänderung kann sodann mittels Gemeinderatsbeschlusses und durch Verordnung dieses digitalen Datensatzes erlassen werden. Die Verfahrensbestimmungen der §§ 42 und 42a Abs. 1 bis 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde ist von der durch Verordnung erlassenen Flächenwidmungsplanänderung unter Vorlage der erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes samt Erläuterungen in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt mit dem Tag des Einlangens der Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde als erteilt.“
(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen, wenn
(2) Ein berücksichtigungswürdiger Einzelfall liegt insbesondere dann vor:
(3) Pro Widmungsverfahren können maximal drei Änderungsfälle im vereinfachten Verfahren umgewidmet werden.
(4) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen einzubringen.
(5) Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(6) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und die Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.“
(1) Wenn die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept gemäß § 26f verfügt kann der Gemeinderat im vereinfachten Verfahren folgende Widmungsänderungen vornehmen, sofern diese den im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielsetzungen der Gemeinde nicht widersprechen:
(2) Im Zuge des vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2, §§ 33a und 40a sowie Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen.
(3) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, Erinnerungen einzubringen. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Weiters sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(5) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6) Wird der Flächenwidmungsplan nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7) Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und eine Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.
(1) Während eines laufenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - einschließlich des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens - können weitere Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet werden, sofern dadurch keine kumulativen Auswirkungen entstehen, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen könnten.
(2) Änderungen gegenüber der Auflage sind bei parallel laufenden Verfahren nur zulässig, sofern sich dadurch keine kumulativen Auswirkungen ergeben, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen würden.
(3) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, jedoch die Datenbasis auf Grund eines bereits abgeschlossenen Verfahrens eine Veränderte ist, so hat die Landesregierung auf Verlangen der Gemeinde die digitale Datenbasis mit den digitalen Daten der Änderung des Flächenwidmungsplanes abzugleichen. Die gesamten digitalen Daten sind anschließend der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und das Ergebnis ist zu dokumentieren. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren.
(4) Der Abgleich der digitalen Daten nach Abs. 4 hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land hat alle Gemeinden gleich zu behandeln.“
„Stützmauern und dafür notwendige bauliche Elemente sind auf Grünflächen auch zulässig, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung von angrenzenden Widmungsflächen erforderlich sind und deren Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.“
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekannt zu geben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist vor Beschlussfassung durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekannt zu geben und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss einer Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen und auf digitalem Wege zu übermitteln.
(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist vom Gemeinderat zu beschließen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.
(5) Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) kann nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen von Sachverständigen geändert werden, sofern dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen des örtlichen Planungs- und Entwicklungsinteresses der Gemeinde erfolgt.
(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates ist der Landesregierung in digitaler Form zur Genehmigung vorzulegen.“
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2) Wenn die Erstellung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)
(4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 48 Abs. 2 angeführten Frist eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.
(5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(7) Innerhalb von zwei Wochen nach erteilter Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(8) Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.“
In § 49 Abs. 4 wird die Wortfolge „des § 48 Abs. 2 bis 11“ durch die Wortfolge „der § 48 Abs. 2 bis 6 und § 48a“ ersetzt.
§ 49 Abs. 4 dritter Satz entfällt.
Dem § 49 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine ersatzlose Aufhebung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 nicht zulässig.“
„im Hinblick auf Bebauungsrichtlinien für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 ist hierbei die maximale verbaute Fläche festzulegen,“
In § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „des § 48 Abs. 6 bis 11“ durch die Wortfolge „der § 48 Abs. 4 und 6 sowie § 48a“ ersetzt.
§ 52 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens einer oder eines Sachverständigen feststellt, dass die beantragte Grundteilung oder das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.“
„(16) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 108/2024, anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die Fristen der § 42a Abs. 2, § 44 Abs. 8, § 44a Abs. 8 und § 48a Abs. 2 beginnen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 108/2024, zu laufen.“
34a. § 57 Z 4 lautet:
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2024 treten
a) § 1 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 32 Abs. 5a und § 57 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
b) das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 3, 4 und 7, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 3, 4 und 5, § 37 Abs. 6a (§ 22b Abs. 6a neu), §§ 42, 42a, 43 Abs. 2 und 4, §§ 44, 44a, 44b, 45 Abs. 3, §§ 48, 48a, 49 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 3 und § 56 Abs. 16 mit 7. Jänner 2025;
a) § 33 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und
b) § 44 mit 1. Jänner 2028.“
Das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024, wird aufgehoben.
Das Gesetz LGBl. Nr. 108/2024 tritt mit 7. Jänner 2025 in Kraft.
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