Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019; Änderung
LGBLA_BU_20241219_107Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
107.Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird (XXII. Gp. IA 2641 AB 2671) [CELEX Nr. 32023L2413]
Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 22a werden folgende Einträge eingefügt:
b) Die Einträge zu den §§ 37, 38 und 53a bis 53c entfallen.
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten sind folgende Ziele zu beachten:
(2) Supermärkte sind Handelsbetriebe für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von 80 m² bis zu 500 m². Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche,
(3) Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind und der Präsentation von Waren dienen, ausgenommen sind beispielsweise Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume und Technikräume. Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Abs. 2, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
(4) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 1 ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
(5) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26 ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26, so ist eine Ortskernlage gegeben, wenn der Standort alle folgenden Kriterien erfüllt:
(6) Eine wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung eines bestehenden Supermarkts außerhalb der Ortskernlage gemäß Abs. 5 ist ausnahmsweise zulässig, wenn gleichzeitig ein Supermarkt in Ortskernlage in derselben oder einer anderen Gemeinde errichtet oder ein bestehendes Gebäude der Verwendung als Supermarkt zugeführt wird. Die Verkaufsfläche des bestehenden Supermarkts kann um die Fläche des zusätzlich betriebenen Supermarkts, jedoch maximal um 300 m², erweitert werden. Der Betrieb des zusätzlich betriebenen Supermarktes ist langfristig sicherzustellen.
(7) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten ist nur unter Einhaltung der folgenden Kriterien zulässig:
(8) Für neu errichtete Einkaufszentren ist im Falle der Aufgabe der Nutzung als Einkaufszentrum sicherzustellen, dass eine widmungsgemäße Nachnutzung erfolgt und im Falle fehlender Nachnutzung sämtliche Gebäude und versiegelte Freiflächen rückgebaut werden. Dazu ist bei der Bewilligung gemäß Abs. 10 ein Nachnutzungskonzept vorzulegen. Zur Sicherung des Rückbaus ist eine Bankgarantie zu hinterlegen. Der Standortgemeinde ist die Option eines Ankaufs zu marktüblichen Preisen der dann ungenutzten Grundstücke anzubieten.
(9) Für Supermärkte gemäß Abs. 2 mit einer Verkaufsfläche von 80 bis 300 m2 kann von den Erfordernissen des Abs. 5 Z 3 hinsichtlich des Abstands von max. 500 m und des Vorliegens der drei Einrichtungen in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen abgesehen werden und sind die Regelungen des Abs. 7 Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(10) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Supermarkt oder Einkaufszentrum im Sinne des Abs. 2 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(11) Die Bewilligung gemäß Abs. 10 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
(12) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und die Landesregierung. Die Landesregierung ist berechtigt, die Interessen der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Landesregierung als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(13) Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichunterlagen gemäß Abs. 9 Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(14) Die Bewilligung erlischt, wenn
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer
(1) Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Elektrizität durch Sonnenenergie. Solaranlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Warmwasser durch Sonnenenergie.
(2) Photovoltaik- und Solaranlagen sind vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Die Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 2 Z 4) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, die
(3a) Die Errichtung von Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist ebenfalls nur in den Abs. 3 erwähnten Eignungszonen zulässig.
(4) Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaik- oder Solaranlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik) zulässig. Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie) zulässig.
(5) Photovoltaikanlagen, die mittels Direktleitung
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
(1) Insbesondere als Ausgleich für die durch
(2) Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012. Sie fallen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für Photovoltaikanlagen in Höhe von jährlich 700 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen in Höhe von jährlich 1 500 Euro pro Megawatt jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde, im Übrigen fallen sie dem Land zu. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, fallen die Abgaben schrittweise nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 wie folgt den Gemeinden zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 350 Euro pro Megawatt bis zu 700 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 400 Euro pro Megawatt bis zu 1 500 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze dem Klima- und Sozialfonds des Land Burgenland zu und ist zweckgewidmet für Klima- und Sozialprojekte.
(3) Zur Entrichtung der Abgabe ist die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gemäß dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, und in Fällen, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Inhaberin oder der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet. Ein Inhaberwechsel ist der Abgabenbehörde anzuzeigen. Bis zum Einlangen dieser Anzeige bleibt die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anlage und endet mit deren Abbruch. Die erstmalige Abgabe wird drei Monate nach Ablauf des Monats der Fertigstellung, jede weitere zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 22e Abs. 3 im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß § 22e Abs. 3, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen dem Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde.
(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaikanlagen und der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren.
(6) Die Landesregierung hat die Beträge nach der Verordnung gemäß Abs. 5 zweiter Satz in Bezug auf Windkraftanlagen beginnend mit 1. Jänner 2023 sowie in Bezug auf Photovoltaikanlagen beginnend mit 1. Jänner 2024 jährlich marktpreisabhängig zu erhöhen. Ausgangsbasis für die marktpreisabhängige Erhöhung ist in Bezug auf die Windkraftabgabe für das Jahr 2023 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2012 bis 2022, in Bezug auf die Photovoltaikabgabe für das Jahr 2024 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2013 bis 2023. Die jeweilige Ausgangsbasis für die weiteren Erhöhungen sind für die jeweiligen Folgejahre der Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die vorangegangenen zehn Jahre. Dabei sind Beträge auf zwei Kommastellen abzurunden.
(7) Die Windkraft- und Photovoltaikabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig.
(2) Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3) Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach § 32 Abs. 3 Z 1 kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.
(4) In Eignungszonen sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftvorhaben mit einer Gesamtleistung von über 15 MW sowie deren Erweiterung und Änderung unabhängig von der damit verbundenen Kapazitätserhöhung zulässig.
(5) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach § 1 Abs. 2 hat die Verordnung nach Abs. 2 jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
(7) Die Errichtung und der Betrieb von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen ist nur auf Flächen außerhalb des Ortsgebietes zulässig, die als Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet gewidmet sind.“
In § 24c wird das Zitat „§ 53b“ durch das Zitat „§ 22e“ ersetzt.
Die §§ 37, 38 und 53a bis 53c entfallen.
In § 55 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 37 und 38“ durch das Zitat „§§ 22b und 22c“ ersetzt.
5a. Nach § 56 Abs. 13 wird folgender Abs. 13a eingefügt:
„(13a) Eine rückwirkende marktpreisabhängige Erhöhung der Abgaben gemäß § 22e Abs. 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 107/2024 ist zulässig, soweit diese angemessen ist.“
„(14) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 22b bis 22f, § 24c, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 37, 38 und 53a bis 53c.“
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