Burgenländische Höchstsatzverordnung, Änderung
LGBLA_BU_20241219_105Burgenländische Höchstsatzverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
105.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die Verordnung über die Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (Burgenländische Höchstsatzverordnung) geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die Verordnung über die Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (Burgenländische Höchstsatzverordnung) geändert wird
Auf Grund § 13 Abs. 7 und § 39 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetzes - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024, wird verordnet:
Die Burgenländische Höchstsatzverordnung, LGBl. Nr. 35/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Der monatliche Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung beträgt
1.für Alleinstehende und Alleinerziehende:
pro Person 1.209,01 Euro
2.für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person 846,31 Euro
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 544,06 Euro
pro Person 278,07 Euro
4.Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 217,62 Euro
(2) Die Höchstsätze nach Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 1 ergibt, auch an Dritte erbringen.
(3) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß §§ 13 und 17 Z 1 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 193,44 Euro.“
„(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
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