Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, Änderung
LGBLA_BU_20241219_102Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
102.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel geändert wird (XXII. Gp. IA 2755 AB 2770)
Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:
In § 3 Z 2 wird das Zitat „in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975“ durch das Zitat „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2024“ ersetzt.
In § 3 Z 3 wird das Zitat „Wehrgesetz, BGBl. Nr. 305/1990“ durch das Zitat „des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024“ ersetzt.
In § 3 Z 4 wird das Zitat „in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998“ durch das Zitat „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024“ ersetzt.
In § 3 Z 5 wird das Wort „Schiffahrt“ durch das Wort „Schifffahrt“ sowie das Wort „befaßten“ durch das Wort „befassten“ ersetzt und nach dem Zitat „BGBl. Nr. 9/1974,“ das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013,“ sowie nach dem Zitat „BGBl. Nr. 72/1965“ das Zitat „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017“ eingefügt.
In § 6 Abs. 4 wird das Zitat „79/409/EWG, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9,“ durch das Zitat „2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (VSRichtlinie),“ und das Zitat „97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42“ durch das Zitat „2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (FFH-Richtlinie)“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „79/409/EWG“ durch das Zitat „2009/147/EG (VS-Richtlinie)“ ersetzt und nach dem Zitat „92/43/EWG“ wird das Zitat „(FFH-Richtlinie)“ eingefügt.
§ 9 lautet:
(1) In der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) und der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß §§ 1 und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß § 4 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen II, IV oder V der FFHRichtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.
(2) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (§ 6 Abs. 4) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des § 1 Z 1 bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.
(3) Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Abs. 2 für die gemäß Abs. 3 Z 3 zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.
(5) Ein Regulierungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
(6) Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß § 60 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß § 25 Bgld. FischG 2022 erfüllen.
(7) Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone können das Land Burgenland oder die Nationalparkgesellschaft Vereinbarungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.
(8) Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 abgeschlossen werden oder über die bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.
(9) Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Abs. 6 beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG, BGBl. I Nr. 53/2024 - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die § 94 Bgld. JagdG 2017 nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.
(10) Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Abs. 1 ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Abs. 1 wieder anwendbar wird, ist § 7 bzw. § 13 Bgld. JagdG 2017 und §§ 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.“
In § 12 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „(Naturmanagement)“ die Wortfolge „sowie von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9),“ eingefügt.
In § 15 Abs. 3 Z 11 wird das Zitat „§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9)“ eingefügt.
Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Beschlüsse über jagd- und fischereiliche Pläne sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach Beschlussfassung - jedenfalls aber bis zum 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines jagd- und fischereilichen Planes - zur Genehmigung vorzulegen, Regulierungspläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre vorzulegen.“
§ 21 Abs. 1 Z 6 lautet:
In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Burgenländischen Landesjagdverbandes“ durch die Wortfolge „dem Landesjagdkoordinator“, die Wortfolge „des Burgenländischen Fischereiverbandes Reg.GenmbH.“ durch die Wortfolge „dem Landesfischereimeister“ und die Wortfolge „des Landesverbandes „Burgenland Tourismus““ durch die Wortfolge „der Burgenland Tourismus GmbH“ ersetzt.
In § 24 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024“ ersetzt.
§ 28 lautet:
(1) Den Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt
eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
(2) Über die Entschädigung nach Abs. 1 sind vorrangig Vereinbarungen zwischen den berechtigten Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten und dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft abzuschließen.
(3) Wenn keine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 getroffen werden kann, ist dem Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten auf Antrag eine Entschädigung von der Landesregierung zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(4) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 3 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vom Grundeigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten einzubringen
Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 4 Abs. 8 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, sinngemäß Anwendung.“
„(2) Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.“
§ 39 Abs. 1 und 2 entfällt.
Dem § 39 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die gemäß § 9 Abs. 2 zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne sind erstmalig bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung für den Zeitraum der restlichen Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 zur Beschlussfassung zu bringen und danach gemäß § 15 Abs. 5 binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Die Regulierungspläne gemäß § 9 Abs. 4 sind erstmalig für die Rumpfperiode bis 31. Dezember 2025 zu erstellen, bei der auf das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 folgenden Vorstandssitzung zur Beschlussfassung zu bringen und danach binnen drei Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Abweichend von der in § 9 Abs. 4 genannten Frist gilt der erstmalig erstellte Regulierungsplan als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen nach Genehmigung der gemäß Abs. 5 vorgelegten und gemäß § 9 Abs. 2 genehmigten jagd- und fischereilichen Pläne die Umsetzung des Regulierungsplans versagt.“
„(4) §§ 3, 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, §§ 9, 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3, §§ 28, 32 sowie § 39 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 39 Abs. 1 und 2.“
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