Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, Änderung
LGBLA_BU_20241218_98Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
98.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (XXII. Gp. RV 2744 AB 2775)
Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:
„Sollte es während der Durchführung der baulichen Maßnahmen zu einem erheblichen finanziellen Mehraufwand kommen, sind die dem Pflichtsprengel angehörigen Gemeinden sowie die Bildungsdirektion für Burgenland vom gesetzlichen Schulerhalter umgehend darüber zu informieren.“
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zB Schulwart, Reinigungspersonal), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung und die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6) sowie die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten zu verstehen.“
(1) Die Kosten der Errichtung (§ 30) und Erhaltung (§ 41) einer öffentlichen Pflichtschule stellen den Schulsachaufwand dar.
(2) Zum Schulsachaufwand zählen insbesondere die Kosten für
(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für die Schulleitung, für die Lehrerinnen und Lehrer, für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.“
In § 42 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ordentlichen und außerordentlichen“.
In § 42 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „hinsichtlich der Beiträge zum ordentlichen Schulsachaufwand“.
§ 42 Abs. 5 lautet:
„(5) Für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge hat der Schulsachaufwand zur Gänze als Grundlage zu dienen.“
In § 42 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften“ durch die Wortfolge „der in den beteiligten Gebietskörperschaften“ ersetzt.
In § 42 Abs. 7 erster und zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „außerordentlichen und ordentlichen“.
In § 42 Abs. 8 und 9 entfällt jeweils das Wort „ordentlichen“.
In § 42 Abs. 11 entfällt das Wort „außerordentlichen“.
§ 42 Abs. 12 entfällt.
Dem § 58 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 31 Abs. 2, §§ 41, 41a, 42 Abs. 2, 3, 5 bis 9 und 11 sowie § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 42 Abs. 12. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei der Bildungsdirektion für Burgenland anhängige oder abgeschlossene Verfahren nach Abschnitt III sind die Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2024, weiterhin anzuwenden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 geschlossene schriftliche Vereinbarungen gemäß § 42 Abs. 1 Bgld. PflSchG 1995 bleiben unberührt.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
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