Burgenländisches Baugesetz 1997, Änderung
LGBLA_BU_20241218_97Burgenländisches Baugesetz 1997, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
97.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird
(XXII. Gp. RV 2742 AB 2777)
Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2024, wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Bauwerberin oder der Bauwerber kann den Einreichunterlagen gemäß § 17 Abs. 2 die allgemeine Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers anschließen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind. Die Ziviltechnikerin oder der Ziviltechniker müssen von der Bauwerberin oder dem Bauwerber und von der Planverfasserin oder vom Planverfasser verschieden sein und dürfen zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestätigung muss im Rahmen der Befugnis der Ziviltechnikerin oder des Ziviltechnikers abgegeben und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigt werden.
(3b) Für vollständig vorgelegte und schlüssige Unterlagen im Sinne der Abs. 2, 3 und 3a gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. Die Baubehörde hat auf deren Grundlage zu überprüfen, ob die durch dieses Gesetz eingeräumten öffentlichrechtlichen Nachbarrechte (§ 21 Abs. 4) gewahrt werden und das Bauvorhaben nach § 3 zulässig ist. Die Baubehörde ist berechtigt, die vorgelegten Unterlagen in jeder Hinsicht zu überprüfen.
(3c) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen im Sinne des Abs. 3a hat die Behörde insbesondere zu prüfen:
„(15) § 17 Abs. 3a bis c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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