Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 - Bgld. PBStützpVO 2024
LGBLA_BU_20241213_91Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 - Bgld. PBStützpVO 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
91.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der nähere Regelungen über die Einteilung des Burgenlandes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans sowie über die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten getroffen werden (Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 - Bgld. PBStützpVO 2024)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der nähere Regelungen über die Einteilung des Burgenlandes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans sowie über die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten getroffen werden (Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 - Bgld. PBStützpVO 2024)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 7, § 23 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die regionale Einteilung des Landes Burgenland für Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, der Seniorentagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter sowie die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
(1) Die jeweiligen Regionen sind abhängig von der jeweiligen Wohndichte, den Verkehrswegen und der Altersstruktur. Innerhalb der Region können weitere Subregionen eingerichtet werden. Im Einzelfall können (Sub-)Regionen bezirksübergreifend festgelegt werden.
(2) Die Betriebsführerin verpflichtet sich den Gesamtbetrieb des jeweiligen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts im Sinne des § 3 Z 13 und § 22 Abs. 3, 4 und 5 Bgld. SEG 2023 im Namen und auf Rechnung des Landes entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen. Das Leistungsangebot im Rahmen des Gesamtbetriebes hat zu umfassen:
(3) Die Betriebsführerin hat im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit c einen Rufbereitschaftsdienst einzurichten und hat im Bedarfsfall nach Auftrag der Betreiberin stattdessen eine Arbeitsbereitschaft einzurichten.
(1) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Neusiedl am See werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
(2) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
(3) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Mattersburg werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
(4) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberpullendorf werden in folgende vier Versorgungsregionen zusammengefasst:
(5) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberwart sowie Güttenbach werden in folgende sechs Versorgungsregionen zusammengefasst:
(6) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Güssing sowie Oberdorf im Burgenland und Litzelsdorf werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
(7) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Jennersdorf werden in folgende zwei Versorgungsregionen zusammengefasst:
(8) In jeder der gemäß Abs. 1 bis Abs. 7 angeführten Versorgungsregionen ist jedenfalls ein regionaler Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehen.
(1) Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und § 22 Abs. 1 und 2 Bgld. SEG 2023 werden in der Anlage zur Verordnung festgelegt.
(2) Bei zusätzlichem Bedarf können durch die Landesregierung weitere Subregionen festgelegt werden.
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte sind so zu gestalten, dass sie nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der am Stützpunkt vorgesehenen Leistungen geeignet sind. Insbesondere hat die für einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehene Grundstücksfläche den Anforderungen der am Stützpunkt angebotenen Pflege- und Betreuungsstrukturen gemäß § 22 Abs. 3 und 4 Bgld. SEG 2023 zu entsprechen.
(2) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte gliedern sich in Haupt- und Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte. Diese unterscheiden sich in ihrer Größe, im Leistungsangebot und den vorhandenen Räumlichkeiten.
(3) Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
(4) Es sind zudem entsprechende technische und personelle Vorkehrungen zu treffen, sodass die Sicherheit der Personen am Stützpunkt jederzeit gewährleistet werden kann.
(5) Sofern es die Lage und die baulichen Gegebenheiten erfordern, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.
(6) Der gesamte regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt samt dazugehörigen Wohneinheiten hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Anlagen, insbesondere Anschlüsse für TV und Internet, aufzuweisen.
(1) Der Dorfplatz soll - um ein möglichst alltagsnahes Zusammensein zu ermöglichen - als Ort der Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern dienen.
(2) Der Dorfplatz hat für zumindest 30 Personen Platz zu bieten, über Sitzmöglichkeiten in ausreichender Anzahl sowie über eine Küchenzeile mit sanitätshygienisch ausgestattetem Handwaschplatz zu verfügen. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der örtlichen oder baulichen Gegebenheiten von der Mindestpersonenanzahl abgewichen werden.
(3) Im Dorfplatz können nach vorheriger Genehmigung durch die Pflege- und Sozialberatung auch externe seniorenbezogene Veranstaltungen abgehalten werden.
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben zumindest über
(2) Die geschlechtergetrennte Damen Toilettenanlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 kann entfallen, wenn stattdessen die barrierefreien Toilettenanlagen für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung oder für die Gäste des Dorfplatzes als Damen WC-Anlagen vorgesehen werden. Der Zugang zu barrierefreien Toilettenanlagen darf ohne räumlich getrennte Vorräume nicht direkt von Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder Umkleideräumen aus erfolgen.
(3) In den in Abs. 1 genannten Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter vorzusehen.
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben einen Aktivitätenraum mit einer Mindestgröße von 50 m² vorzusehen.
(2) Der Aktivitätenraum dient als zentraler räumlicher Mittelpunkt für eine gemeinsame Tagesgestaltung und kann zudem als Speiseraum für Tagesgäste genutzt werden.
(3) Der Aktivitätenraum hat gleichzeitig Platz für maximal zwölf Tagesgäste im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 5 und für Bewohner des Wohnen im Alter zu bieten.
(4) Zusätzlich ist entsprechender Platz für Verkehrsflächen sowie für die Aufbewahrung von Beschäftigungs- und Aktivitätsmaterial vorzusehen. Für eine sanitätshygienisch einwandfreie Ausstattung ist Sorge zu tragen.
(5) Eine Kücheneinheit ist entweder direkt an den Aktivitätenraum anzuschließen oder in den Aktivitätenraum zu integrieren. Die Kücheneinheit ist insbesondere mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr und geeigneten Behältnissen für die Abfallentsorgung auszustatten. Die Reinigung des Geschirrs von Tagesgästen hat in diesem Bereich mittels eines Geschirrspülers mit einem thermischen Desinfektionsprogramm zu erfolgen. Die Küche dient als Beschäftigungsküche. Sie ist somit keine Ausspeisungsküche, sondern ausschließlich für die Versorgung der Tagesgäste und bedarfsgerecht für die Bewohner des Wohnen im Alter vorgesehen.
(1) An den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Ruheraum für die Seniorentagesbetreuung vorzusehen, welcher als Rückzugsort für die Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung dient.
(2) Der Ruheraum ist mit Ruhemöglichkeiten für mindestens sechs Personen auszustatten.
Für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung ist eine Garderobe für zwölf Tagesgäste einzurichten. Es sind versperrbare Spinde in ausreichender Anzahl und nach Möglichkeit Sitzflächen vorzusehen.
Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben über Lagerräume zu verfügen, welche insbesondere zur Aufbewahrung von Desinfektions-, Putz- und Waschmitteln, Beschäftigungsutensilien für die Tagesgäste, Pflege- und Toilettenutensilien und Bürobedarf dienen.
(1) Der an den regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten einzurichtende Sozialraum hat über eine Teeküche mit einer Küchenzeile sowie über Sitzmöglichkeiten zu verfügen. Der Sozialraum dient dem Pflege- und Betreuungspersonal als Besprechungsraum sowie als Rückzugsort.
(2) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung eines Sozialraumes abgesehen werden. Sofern ein Sozialraum vorgesehen wird, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) An regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer insbesondere für die Stützpunktleitung, das dienstanwesende Pflege- und Betreuungspersonal und das Verwaltungspersonal vorzusehen, welches für Dokumentations- und Organisationszwecke genutzt werden kann.
(2) Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen, Schränken in ausreichender Anzahl, einem versperrbaren Medikamentenschrank und einem Erste-Hilfe-Kasten sowie einem Medikamentenkühlschrank auszustatten.
(3) Ein Dienstzimmer an regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten hat zusätzlich über eine geeignete Schlafmöglichkeit zu verfügen.
(4) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung einer Schlafmöglichkeit abgesehen werden.
(5) Das Dienstzimmer ist möglichst mit einem Sichtfenster mit Blick in den Aktivitätenraum und den Ruheraum auszustatten.
(1) In regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer als Arbeitsplatz für die Pflege- und Sozialberatung einzurichten. Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen und versperrbaren Schränken in ausreichender Anzahl auszustatten, sodass auch Beratungen durchgeführt werden können.
(2) Zudem steht dieses Dienstzimmer dem Betriebsführer zur Verfügung, sofern es nicht von der Pflege- und Sozialberatung für Beratungsgespräche benötigt wird.
An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist nach Möglichkeit ein Behandlungsraum vorzusehen. Der Behandlungsraum hat zumindest über eine Behandlungsliege sowie einen Kasten zur Aufbewahrung der Arbeitsmaterialien zu verfügen. Der Behandlungsraum hat allen sanitätshygienischen Standards zu entsprechen und ist mit Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspendern samt Abwurfbehältern auszustatten.
(1) Jeder regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt hat zumindest fünf Wohneinheiten, davon zumindest vier alternative Wohneinheiten im Rahmen des Wohnens im Alter, zu umfassen.
(2) Eine der Wohneinheiten ist als mögliche Dienstwohnung für von der Betreiberin namhaft gemachtes Pflege- und Betreuungspersonal, eine weitere Wohneinheit ist bei Bedarf für Menschen mit Behinderungen, die den Alltag überwiegend autonom bewältigen können, den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu adaptieren.
(3) Von den vier alternativen Wohneinheiten haben möglichst zumindest zwei Wohneinheiten Platz für zwei Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Wohneinheiten des Wohnen im Alter, die Platz für eine einzelne Person bieten, haben jeweils eine Fläche von mindestens 40 m2, Wohneinheiten für zwei Personen jeweils eine Fläche von mindestens 60 m2 zu umfassen.
(4) Alle Wohneinheiten bestehen aus einem Wohnraum inklusive Küchenzeile, einem Schlafraum und einem Abstellraum sowie einer barrierefreien Sanitäreinheit. Die Wohneinheiten sind im Sinne des § 5 Abs. 6 auszustatten.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Wohneinheit für das Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 2 mit zwei Schlafmöglichkeiten auszustatten.
(1) Der Personaleinsatz des Personals gemäß Abs. 3 bis 12 ist etwa abhängig von den jeweiligen Erfordernissen am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt, dem Leistungsangebot, der Anzahl der zu betreuenden Personen, dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand der zu betreuenden Personen, der tatsächlichen Anzahl des im jeweiligen Ausmaß beschäftigten Pflege- und Betreuungspersonals sowie von der tatsächlichen Tätigkeitsausübung und der Qualifikation.
(2) Die Betriebsführerin gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat das erforderliche fachlich qualifizierte Personal gemäß Abs. 3 bis 12 unter Berücksichtigung einer effizienten Personaleinsatzplanung im Rahmen ihrer Berufsqualifikationen und Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der zu betreuenden Personen bereitzustellen.
(3) Im Rahmen der Seniorentagesbetreuung hat jedenfalls eine Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG, im Ausmaß von einer Stunde pro Tag sowie eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz gemäß GuKG während der gesamten Öffnungszeit der Seniorentagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit a am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt anwesend zu sein. Zusätzlich hat eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe gemäß § 5 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, die über eine abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Seniorenbetreuung oder über eine gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügen muss, pro Tag bedarfsgerecht bis zu sieben Stunden anwesend zu sein. Personen der Berufsgruppe Heimhilfe, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Seniorenbetreuung oder über eine gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügen, haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt zu absolvieren.
(4) Werden ehrenamtlich tätige Personen zur adäquaten Erbringung von einfachen Hilfsdiensten im Rahmen des Aktivitäten- und Beschäftigungsprogrammes der Seniorentagesbetreuung eingesetzt, kann sich der Personaleinsatz für die Berufsgruppe Heimhilfe gemäß Abs. 3 bedarfsgerecht reduzieren, sofern die Betreuungsqualität weiterhin im erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist.
(5) Außerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit a ist in Form eines Rufbereitschaftsdienstes gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz einzusetzen. Das Beschäftigungsausmaß der Rufbereitschaftsdienste ist im Personalschlüssel der Region berücksichtigt. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Im Fall einer Arbeitsbereitschaft gilt abweichend von Abs. 5 folgendes: Zusätzlich zum Personal gemäß Abs. 3 hat eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz gemäß GuKG täglich außerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt anwesend zu sein. Bedarfsorientiert kann werktags zusätzlich eine Person für die Pflege und Betreuung, insbesondere eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung im Ausmaß von bis zu drei Stunden eingesetzt werden. An Wochenenden und Feiertagen kann bedarfsorientiert zusätzlich eine Person für Pflege und Betreuung, insbesondere eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung im Ausmaß von bis zu 6 Stunden eingesetzt werden.
(7) Das am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt für Leistungen der Seniorentagesbetreuung und für Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter vorgesehene Personal ist derart einzusetzen, dass sowohl die Leistungen der Seniorentagesbetreuung als auch die Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter bedarfsgerecht erbracht werden können. Im Falle einer Anpassung der Öffnungszeiten ist der Personalschlüssel aliquot anzupassen.
(8) Der Personaleinsatz des Pflege- und Betreuungspersonals für die mobile Pflege und Betreuung ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Personen und dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand. Die maximal einzusetzenden Vollzeitäquivalente richten sich nach der Anzahl der direkten Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 unter Berücksichtigung der indirekten Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 7, die keine direkte Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ist, sowie der Jahresfehlzeiten. Davon sind mindestens 10% maximal 15 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG einzusetzen. Der Personaleinsatz von Personen der Berufsgruppe Pflegeassistenz und der Berufsgruppe Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG ist von der tatsächlichen Tätigkeitsausübung, von der beruflichen Qualifikation und von dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand abhängig.
(9) Pro Region ist eine Stützpunktleitung mit maximal 1 VZÄ vorzusehen. Die Stützpunktleitung hat Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen und die Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität zu gewährleisten. Die Stützpunktleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) berechtigt ist und über eine Ausbildung im basalen und mittleren Pflegemanagement gemäß § 64 GuKG verfügt. Personen, die nicht über eine Ausbildung gemäß § 64 GuKG verfügen, können die Funktion der Stützpunktleitung dennoch ausüben; sie haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen. Das Beschäftigungsausmaß der Stützpunktleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12 nicht zu berücksichtigen.
(10) Pro Betriebsführerin ist eine Pflegedienstleitung im Ausmaß von maximal 1 VZÄ einzusetzen. Die Pflegedienstleitung hat die Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen. Die Pflegedienstleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG berechtigt ist und über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügt. Das Beschäftigungsausmaß der Pflegedienstleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 3 bis 9, 11 und 12 nicht zu berücksichtigen. Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Agenden der Pflegedienstleitung übernehmen kann. Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung hat die Betriebsführerin der Betreiberin unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(11) Das Verwaltungspersonal unterstützt die Gewährleistung eines ordentlichen Betriebes, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Für jede Region steht der Betriebsführerin Verwaltungspersonal im Ausmaß von 1 VZÄ zur Verfügung.
(12) Pro Betriebsführerin ist eine Geschäftsführung im Ausmaß von maximal 1 VZÄ einzusetzen.
(1) Für die unmittelbare Pflege- und Betreuung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
(2) Das Vorliegen einer aufrechten Berufsberechtigung der für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist vor dem erstmaligen Dienstantritt durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister nachzuweisen. Für den Dienst durch vorgesehenen Berufsangehörige gemäß Abs. 1 Z 3 bis 4 ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises an die Betriebsführerin erforderlich.
(3) Interne qualitätssichernde Maßnahmen sind zu gewährleisten, Mitarbeitergespräche und Teambesprechungen sind regelmäßig nachweislich durchzuführen.
(4) Über die Teilnahme an erforderlichen gesetzlichen Fortbildungen für das jeweilige Personal ist eine Bestätigung bereitzuhalten.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele dieser Verordnung können im Einzelfall im Einvernehmen mit der Betreiberin bei Bedarf nach Einholung entsprechender Unterlagen und fachlicher sowie sachlicher Begründungen - allenfalls unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen - vertretbare Abweichungen von den angeführten Bestimmungen bewilligt werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung, LGBl. Nr. 76/2023, außer Kraft.
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