Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023, Änderung
LGBLA_BU_20241212_90Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
90.Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 geändert wird (XXII. Gp. RV 2746 AB 2773)
Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:
In § 3 Z 8 wird die Wortfolge „pflegende Angehörige im Sinne des § 14 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000“ durch die Wortfolge „namhaft gemachte Betreuungskräfte im Sinne des § 17 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024“ ersetzt.
In § 3 Z 10 wird das Zitat „§ 18 Abs. 1 bis 3 Bgld. SHG 2000“ durch das Zitat „§ 3 Z 1 Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024“ ersetzt.
§ 22 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Für die Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts kann sich das Land als Betreiber nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Bgld. SHG 2024 im Namen und auf Rechnung des Landes eines Dritten als Betriebsführer bedienen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.“
„Nach Möglichkeit haben zumindest zwei Wohneinheiten gemäß Abs. 1 Z 12 Platz für zwei Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.“
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Anzahl, Qualifikation, Aufgaben sowie das Ausmaß der Beschäftigung des notwendigen Personals für regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung des Leistungsvolumens in Abhängigkeit der erwartbaren Personenzahl der zugehörigen Region zur Verfügung steht.
(2) In den Regionen sind Pflege- und Sozialberaterinnen und Pflege- und Sozialberater einzusetzen.“
„(2) Betriebsbewilligungen, die auf Grund des Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erteilt wurden, sowie Bescheide, die auf Grund des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, oder auf Grund des § 40 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erlassen wurden, bleiben grundsätzlich in Geltung; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2029 nicht erfüllt wird oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß § 6 Abs. 2 abgegeben wird. Das Land sichert nach Ablauf dieser Frist den Bedarf an geeigneten Unterbringungsplätzen zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Grund von allfälligen Betriebseinstellungen, dabei ist das räumlich gewohnte Umfeld der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen.“
„(3) §§ 3, 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 24 sowie § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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