Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, Änderung
LGBLA_BU_20241129_86Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
86.Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wird (XXII. Gp. RV 2632 AB 2666)
Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen und öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG)“
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt, das Wort „Neue“ entfällt und nach dem Wort „Berufsschulen“ wird die Wortfolge „und öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen“ eingefügt.
In § 2 lit. a wird der Ausdruck „Art. VI“ durch den Ausdruck „Art. IV“ ersetzt und nach dem Zitat „BGBl. Nr. 215/1962“ die Wortfolge „, auf Vorschlag der Bildungsdirektion“ eingefügt.
In § 2 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende lit. e und lit. f werden angefügt:
In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Stellenplanvollzug“ die Wortfolge „an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen“ eingefügt.
In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „kommene“ durch das Wort „kommende“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und das Wort „Neue“ entfällt.
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und das Wort „Neue“ entfällt.
Dem § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 2 lit. a, d, e und f, § 6 Abs. 2, die Überschrift zu § 7, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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