Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz, Änderung
LGBLA_BU_20241125_83Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
83.Gesetz vom 14. November 2024, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2686 AB 2712) [CELEX Nr. 32015L2193, 32024L1275]
Gesetz vom 14. November 2024, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2022, wird wie folgt geändert:
„(1a) Ab dem 1. Jänner 2025 werden keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen, Heizkesseln zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 zur Errichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2021 S. 60, und gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, für Investitionen ausgewählt wurden.“
„(7) Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, ist der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.“
„(4) Erlangt die Behörde Kenntnis vom Vorliegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 7, hat die Behörde die Betreiberin oder den Betreiber aufzufordern, den Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage auszusetzen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach und liegt der Verstoß gegen § 46 Abs. 7 weiterhin vor, ist von Gefahr in Verzug wegen einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität auszugehen und hat die Behörde gemäß § 32 Abs. 8 Z 2 ein Benützungsverbot der Anlage auszusprechen.“
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2024 treten in Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.