Bgld. Veranstaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20241114_78Bgld. Veranstaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
78.Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
(XXII. Gp. RV 2533 AB 2605)
Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2020, wird wie folgt geändert:
§ 8j Abs. 4 Z 1 lit. a und b entfällt.
Der Einleitungssatz des § 8j Abs. 4 Z 2 lautet:
„Die Geschäftsleitung hat zusätzlich“
§ 8j Abs. 5 entfällt.
§ 8j Abs. 7 lautet:
„(7) Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei ihrer oder seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.“
In § 26 Abs. 10 wird nach dem Zitat „§ 17 Abs. 1“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017“ eingefügt.
In § 26 Abs. 11 wird nach dem Zitat „§ 25 Abs. 2 Z 2“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2018“ eingefügt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 8j Abs. 4 und 7 sowie § 26 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8j Abs. 5.“
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