Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20241028_72Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
72.Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2634 AB 2661)
Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 8 wird das Zitat „§§ 15 bis 17 Burgenländisches Sozialhilfegesetz - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000“ durch das Zitat „§ 13 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024“ ersetzt.
In § 4 Z 1 wird das Zitat „§ 36a Bgld. SHG 2000 “ durch das Zitat „§ 19 Bgld. SHG 2024“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 89/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 160/2023“ ersetzt.
In § 6 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 221/2022“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 67/2024“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 82/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 97/2024“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 113/2024“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
In § 8 Abs. 2 Z 10 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 Z 12 bis 14 lautet:
In § 8 Abs. 2 werden nach der Z 14 folgende Z 15 und 16 angefügt:
In § 10 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2023 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2024“ ersetzt.
In § 10 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 118/2023“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 189/2023“ ersetzt.
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von fünf Euro pro Hilfe suchender Person.“
„(3a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des AMS eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag
In § 28 Abs. 4 wird das Zitat „§ 12 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024“ ersetzt.
In § 28 Abs. 5 wird die Wortfolge „und der Abgabe für das Halten von Tieren“ durch die Wortfolge „, der Abgabe für das Halten von Tieren und an Gemeindeanteilen aus der Baulandmobilisierungsabgabe, der Windkraftabgabe und der Photovoltaikabgabe“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 31 wird das Wort „Auskunftspflichten“ durch das Wort „Auskunftspflicht“ ersetzt.
In § 32 Abs. 2 Z 1 lit. w wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. x angefügt:
§ 32 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Verantwortlichen haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.“
„(6) Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden die in der Anlage zum Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2022, angeführten Daten verarbeitet und an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden.“
§ 36 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 bis 7, 9 und 11 lautet:
In § 36 Abs. 1 werden nach der Z 11 folgende Z 12 bis 14 angefügt:
Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 8, §§ 4, 6 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3a, § 28 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 31, § 32 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024 treten mit 1. November 2024 in Kraft.“
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