Sammelgesetz - Dienstrad
LGBLA_BU_20241028_71Sammelgesetz - DienstradGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
71.Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert werden (Sammelgesetz - Dienstrad)
(XXII. Gp. RV 2630 AB 2665)
Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 und das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert werden (Sammelgesetz - Dienstrad)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 102 folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
(1) Auf Antrag kann der oder dem Bediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Die Ausstattung des Dienstrades hat den Anforderungen der Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001, zu entsprechen.
(2) Die Zurverfügungstellung des Dienstrades erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann die oder der Bedienstete das Dienstrad zum Restwert (Abschreibung auf den Erinnerungseuro) erwerben.
(3) Die oder der Bedienstete hat für die persönliche Nutzung des Dienstrades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der jedenfalls die Anschaffungskosten für das Dienstrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Dienstrades sowie sonstige Aufwendungen ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Dienstrades zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10% der gebührenden Bezüge betragen.
(4) Die oder der Bedienstete hat das Dienstrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.“
In § 141 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
Dem § 144 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 102a und § 141 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 46 wie folgt:
Die Überschrift zu § 46 lautet:
In § 46 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Fahrtkostenzuschuss“ die Wortfolge „, das Dienstrad“ eingefügt.
Dem § 129 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 46 und § 46 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Auf Antrag kann der oder dem Bediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Die Ausstattung des Dienstrades hat den Anforderungen der Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001, zu entsprechen.
(2) Die Zurverfügungstellung des Dienstrades erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach deren Ablauf kann die oder der Bedienstete das Dienstrad zum Restwert (Abschreibung auf den Erinnerungseuro) erwerben.
(3) Die oder der Bedienstete hat für die persönliche Nutzung des Dienstrades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der jedenfalls die Anschaffungskosten für das Dienstrad umfasst, abzüglich eines allfälligen Beitrages des Dienstgebers. Bei der Bemessung des Aufwandsbeitrages kann der Dienstgeber auch die voraussichtlichen Kosten für die Erhaltung des Dienstrades sowie sonstige Aufwendungen ganz oder teilweise berücksichtigen. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Dienstrades zu verteilen und der monatliche Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10% der gebührenden Bezüge betragen.
(4) Die oder der Bedienstete hat das Dienstrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.“
„(5) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(35) § 37a und § 122 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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