Burgenländisches Mobilitätsgesetz 2024
LGBLA_BU_20241028_70Burgenländisches Mobilitätsgesetz 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
70.Gesetz vom 17. Oktober 2024 über die Organisation und Finanzierung des Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland (Burgenländisches Mobilitätsgesetz 2024)
(XXII. Gp. RV 2626 AB 2664)
Gesetz vom 17. Oktober 2024 über die Organisation und Finanzierung des Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland (Burgenländisches Mobilitätsgesetz 2024)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung im Burgenland einschließlich der Binnengrenzen überschreitenden Verkehre zur Anbindung an die Nachbarregionen. Ziel dieses Landesgesetzes ist es, den Personennah- und Regionalverkehr im Burgenland zu stärken und einen diesbezüglichen zeitgemäßen qualitativen öffentlichen Verkehr anzubieten, zu evaluieren, zu verbessern und weiterzuentwickeln. Durch einen hochwertigen öffentlichen Verkehr im Burgenland soll ein Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft und persönlichen Mobilität unter Einbeziehung der Ziele des Klimaschutzes geleistet werden.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland und zu den angrenzenden Ballungsräumen unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu regeln.
(3) Es gelten die Begriffe und Begriffsbestimmungen des ÖPNRV-G 1999. Stadt- und Ortsbusverkehre sind Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist. Unter „Bedarfsverkehr“ sind Anrufsammeltaxis und Rufbusse, welche dem Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2023 unterliegen, zu verstehen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt ausschließlich für den Personennah- und Regionalverkehr im Burgenland und den Personennah- und Regionalverkehr, der vom Burgenland in einen angrenzenden Ballungsraum sowie von einem angrenzenden Ballungsraum in das Burgenland führt. Das Landesgesetz gilt für den Kraftlinienverkehr, für Anrufsammeltaxis und für Rufbusse, nicht jedoch für den Schienenpersonenverkehr und für den Gelegenheitsverkehr.
(1) Das Land Burgenland gibt die verkehrspolitischen Ziele vor. Auf Basis der politischen Ziele ist eine Verkehrsstrategie zu erstellen, deren konkrete Umsetzungsschritte in Form von Aktionsplänen darzustellen sind.
(2) Das Land Burgenland ist für alle Aufgaben im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland zuständig, die nicht explizit auf die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH, eingetragen unter der Firmenbuchnummer (FN) 615851p, übertragen sind.
(3) Das Land Burgenland hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH“ errichtet.
(4) Das Land Burgenland richtet einen Lenkungsausschuss ein. Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:
(5) Der Lenkungsausschuss tritt zumindest einmal jährlich auf Einladung des Geschäftsführers der Burgenländischen Mobilitätorganisationsgesellschaft mbH zur Beratung über verkehrspolitische Zielsetzungen, der verkehrspolitischen Strategie und der Aktionspläne der jeweiligen Aufgabenträger zusammen. Der Lenkungsausschuss kann für seine Beratung auf Ressourcen der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH zurückgreifen.
(1) Das Land Burgenland betraut und überträgt die Planung und Bestellung der Kraftfahrlinien- und Bedarfsverkehre im Burgenland, unabhängig davon, ob es sich um Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr handelt, welche dem Kraftfahrliniengesetz unterliegen, an die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH.
(2) Der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH obliegen die Aufgaben gemäß § 18 ÖPNRV-G 1999 und zwar insbesondere:
(3) Die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH hat die Aufgabe, die von ihr bestellten Verkehrsdienste in den jeweiligen Verkehrsverbünden zu vertreten und an der jeweiligen Einnahmenaufteilung mitzuwirken sowie diesbezügliche Kooperationsvereinbarungen mit sonstigen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Verbundpartnern und Verkehrsunternehmen sowie Gebietskörperschaften abzuschließen.
(4) Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung hat sicherzustellen, dass mit einer rollierenden Rahmenzielvereinbarung mit dem Geschäftsführer der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH für die Dauer von jeweils drei Jahren, die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Verkehrsstrategie des Landes festgelegt werden.
(5) Die Landesregierung kann der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH mittels Verordnung weitere Aufgabenbereiche im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland übertragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 1 dieses Gesetzes förderlich oder nötig ist.
(6) Gemeinden können Aufgaben der Stadt- und Ortsbusverkehre auf die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH mit Verordnung übertragen, sofern dies der Förderung der Ziele (§ 1) notwendig oder nützlich ist und sie ihr die hiefür nötigen Mittel gemäß § 4 Abs. 2 bereitstellen. Vor einer derartigen Aufgabenübertragung ist der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Das Land Burgenland hat der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(2) Gemeinden, die Aufgaben an die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH übertragen, haben der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
Soweit auf das ÖPNRV-G 1999 verwiesen wird, gilt das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2015.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.