Burgenländisches Fischereigesetz 2022, Änderung
LGBLA_BU_20241028_69Burgenländisches Fischereigesetz 2022, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
69.Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Fischereigesetz 2022 geändert wird (XXII. Gp. RV 2628 AB 2668) [CELEX Nr. 31992L0043]
Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Fischereigesetz 2022 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2023, wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Tierarten des Anhang IV“ die Wortfolge „und V“ eingefügt.
In § 34 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Verfahren gemäß § 32 Abs. 5“ die Wortfolge „sowie gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 9“ eingefügt.
Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 32 Abs. 6 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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