Burgenländisches Forstausführungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20241028_68Burgenländisches Forstausführungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
68.Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Forstausführungsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2627 AB 2667)
Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Forstausführungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 1 wird nach dem Zitat „§§ 17 und 18 Forstgesetz 1975“ der Ausdruck „- ForstG“ eingefügt und die Wortfolge „BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 55/2007“ durch die Wortfolge „BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023“ ersetzt.
In § 2 Z 3 wird die Abkürzung „z. B.“ durch die Abkürzung „zB“ ersetzt.
In § 2 Z 4 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013“ ersetzt.
In § 2 Z 7 wird nach dem Wort „Vermessungsgesetzes“ der Ausdruck „- VermG“ eingefügt, die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022“ und die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003“ ersetzt.
In § 3 Abs. 3 lit. b wird das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Behörde hat“ die Wortfolge „des Projekt“ durch die Wortfolge „das Projekt“ ersetzt.
In § 6 lit. b und c wird das Wort „beeinflußt“ jeweils durch das Wort „beeinflusst“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „der nächsten Brandmeldestelle, an Orten, wo eine solche Brandmeldestelle nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächsten Polizeiinspektion oder dem nächsten Gemeindeamt“ durch die Wortfolge „unter den Notrufnummern 122 oder 112 den zuständigen Behörden oder Einsatzkräften“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 wird das Wort „gem.“ durch das Wort „gemäß“ und nach der Wortfolge „unverzüglichen Einsatz der“ das Wort „örtlich“ eingefügt.
In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gebiet“ das Wort „örtlich“ eingefügt.
In § 14 Abs. 4 wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „örtlich zuständigen“ ersetzt.
§ 15 lautet:
(1) Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend allgemeine Pflichten, Hilfeleistung und Duldung zur Bekämpfung von Bränden sind sinngemäß anzuwenden. Mit der Waldbrandbekämpfung in Zusammenhang stehende Entschädigungsansprüche sind jedoch nach den in § 41a ForstG festgelegten Bestimmungen abzuwickeln.
(2) Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der Regelungen des Bgld. FwG 2019 besteht hingegen nicht für Angehörige des Bundesheeres, alle Organe der Bundespolizei, die Zollorgane und Gemeindewache sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen.“
In § 16 Abs. 1 wird das Wort „öffentlichen“ durch die Wortfolge „örtlich zuständigen“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 wird das Wort „öffentliche“ durch die Wortfolge „örtlich zuständige“ ersetzt.
§§ 17 und 18 entfallen.
In § 19 Abs. 1 und 2 wird das Wort „daß“ jeweils durch das Wort „dass“ und das Wort „Hochwasserabfluß“ jeweils durch das Wort „Hochwasserabfluss“ ersetzt.
§ 21 lautet:
Die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“
In § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 wird das Wort „aufläßt“ durch das Wort „auflässt“ und in Z 4 das Wort „Hochwasserabflußbereich“ durch das Wort „Hochwasserabflussbereich“ ersetzt.
Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2024 treten in Kraft:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.