Kanalabgabegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20241022_67Kanalabgabegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
67.Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2563 AB 2606)
Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Kanalabgabegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr. 41/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2015, wird wie folgt geändert:
„(8) Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.“
„(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 33 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung).“
„(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn jedoch eine Baubewilligung und somit ein Schlussüberprüfungsprotokoll nicht erforderlich ist, entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt.“
„(3) Für die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren ist die Übermittlung von Wasserverbrauchsdaten seitens der Wasserversorger an die zuständige Abgabenbehörde zulässig.“
„(6) § 2 Abs. 8, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3 sowie die Paragraphenbezeichnung samt Überschrift zu § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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