Grundausbildungsverordnung Land - GAusbV-Land
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65.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Oktober 2024 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (Grundausbildungsverordnung Land - GAusbV-Land)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Oktober 2024 über die Grundausbildung der Landesbediensteten (Grundausbildungsverordnung Land - GAusbV-Land)
Auf Grund der § 12a Abs. 3, § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 2, § 12f Abs. 3, § 12g Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, und des § 36a des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, und des § 9a des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen (im Folgenden als Bedienstete bezeichnet):
(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind:
Mit der Grundausbildung soll den Bediensteten nicht nur im Bereich des Fachwissens, sondern auch im Bereich des Methoden-, Handlungs- und Organisationswissens jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich sind, um die Qualität der Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die Entwicklung der Bediensteten soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang, praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Selbststudium, Blended Learning oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft oder bei einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft zu erfolgen.
(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die selbstständig von den Bediensteten am Arbeitsplatz als getrennte Module in Form von E-Learnings inklusive Wissensüberprüfung zu absolvieren sind:
Modulblock 1
Modul 1
Einführung in den Landesdienst
Modul 2
IT im Landesdienst
Modul 3
Büroordnung
Modul 4
ELAK - Elektronischer Akt
Modulblock 2
Modul 5
Basiswissen EU, Bund, Land und Gemeinden
Modul 6
Grundzüge der Verwaltungslehre
Modulblock 3
Modul 7
Dienst- und Besoldungsrecht, Datenschutz und Compliance
Modul 8
Finanzwesen - von der Beschaffung bis zur Rechnungsabwicklung
(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von einem Jahr möglich ist.
Die Bediensteten sind ab dem Dienstantrittstag zum Ausbildungslehrgang zugelassen und ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die vorgesehenen Module der jeweiligen Berufsfamilie/Modellfunktion zu absolvieren. Die Grundausbildung ist binnen fünf Jahren verpflichtend abzuschließen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie aus in § 12a Abs. 2 Bgld. LBedG 2020 näher bezeichneten Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Diese Bestimmung gilt auch für befristete Dienstverhältnisse.
(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in drei Modulblockprüfungen, wobei eine erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module inklusive Wissensüberprüfung sowie die überwiegende Teilnahme (mindestens 50% der Gesamtstunden pro Modulblockpräsenzphase) an den jeweils vorgesehenen Modulblockpräsenzphasen Voraussetzung für den Antritt bei einer Modulblockprüfung darstellt.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung und zur Ablegung der jeweils für die Bediensteten geltenden Dienstprüfung werden die Bediensteten je nach Modellfunktion einer Dienstprüfungsgruppe zugeteilt, welche unterschiedlichen Anforderungen im Ausmaß und der Prüfungsschwierigkeit unterliegen.
(3) Alle Modellfunktionen, welche in der untenstehenden Tabelle ab Dienstprüfungsgruppe 3 (DPG 3) aufsteigend angeführt sind, haben die Grundausbildung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 abzulegen, wobei die Prüfungsmodalitäten von der jeweiligen Dienstprüfungsgruppe (DPG) und der damit zusammenhängenden Berufsfamilie/Modellfunktion abhängt.
Gruppe
Modellfunktion
Prüfungsmodalität
DPG 1
Führung I, Führung II
Verw./Adm. Servicedienste
Infrastruktur Assistenzdienst
Berufsfamilien „Pädagogik“ und „Sicherheit“
Keine Grundausbildung vorgesehen
Teilnahme am Willkommenstag für Neueintritte
DPG 2
Infrastruktur FacharbeiterInnen
E-Learnings sowie Modulblockpräsenzphasen der Module 1, 2 und 7 sind ohne Modulblockprüfungen verpflichtend zu absolvieren
DPG 3
Verw./Adm. Sachbearbeitung Allgemein
Technische Sachbearbeitung Allgemein
Alle E-Learnings, Modulblockpräsenzphasen und Modulblockprüfungen sind verpflichtend zu absolvieren.
Die Modulblockprüfungen sind auf die Erfordernisse der jeweiligen Dienstprüfungsgruppe abzustimmen.
DPG 4
Führung VI
Verw./Adm. Sachbearbeitung
Technische Sachbearbeitung
Infrastruktur spezialisierte FacharbeiterInnen
Infrastruktur Anlagenbetreuung
IKT Support
IKT Systemadministration und Systembetrieb
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
DPG 5
Führung V, Führung IV, Führung III
Strategische ExpertInnen
Verw./Adm. SpezialistInnen, Verw./Adm. FachexpertInnen
Technische SpezialistInnen, Technische FachexpertInnen
IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung
Soziale Arbeit / Sozialer Dienst SpezialistInnen, Soziale Arbeit / Sozialer Dienst FachexpertInnen
DPG 6
Ärztliche ExpertInnen mit Leitungsfunktion
(4) Die Zulassung zu den Modulblockprüfungen erfolgt nach erfolgreichem Bestehen der in den E-Learnings integrierten Wissensüberprüfung und der abgeschlossenen verpflichtenden Teilnahme an den jeweils vorgesehenen Modulblockpräsenzphasen. Die Wissensüberprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
(5) Bei Durchführung der computerunterstützten Prüfung ist auf Behinderungen der Bediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(6) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Berufsfamilie/Modellfunktion vorgeschriebenen Modulblockprüfungen gemäß Abs. 3 bestanden wurden.
(1) Die unter § 6 Abs. 1 angeführten Modulblockprüfungen sind computerunterstützt (digital) abzuhalten. Die Durchführung der Prüfungen hat unter der Aufsicht von Mitgliedern der Prüfungskommission, vertretungsweise auch von geeigneten Mitgliedern der Akademie Burgenland GmbH zu erfolgen (Prüfungsaufsicht). Die Anmeldung zu den Modulblockprüfungen hat durch die Bediensteten eigenverantwortlich über die Onlineplattform der Akademie Burgenland GmbH innerhalb der vorgesehenen Fristen zur Ablegung der Dienstprüfung (fünf Jahre) zu erfolgen.
(2) Die Module (inklusive Modulblockpräsenzphasen und Modulblockprüfungen) sind chronologisch nach dem vorgegebenen Curriculum (§ 4 Abs. 1) zu absolvieren.
(3) Der oder dem Bediensteten sind für die Vorbereitung auf die Modulblockprüfungen auf ihr oder sein Ansuchen drei Sonderurlaubstage zu gewähren. Dieser Anspruch besteht längstens bis zum Tag vor dem Antritt zur letzten Modulblockprüfung (Modulblock 3).
(4) Die Bediensteten sind vor dem Prüfungsantritt über den Prüfungsablauf durch die Prüfungsaufsicht aufzuklären. Die Prüfungsaufsicht kann dabei durch Bedienstete des Landes Burgenlandes nach Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 2 oder durch Bedienstete der Akademie Burgenland GmbH, sollte erst genannte Personengruppe nicht verfügbar sein, durchgeführt werden.
(5) Bei Nichtbestehen hat die oder der Bedienstete die Möglichkeit, die computerunterstützte Modulblockprüfung zweimal zu wiederholen. Sofern es die oder der Bedienstete binnen einer Kalenderwoche nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung und dem damit zweiten Prüfungsantritt schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beantragt, hat die zweite Wiederholungsprüfung in Form einer mündlichen kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden. In diesem Fall hat der Dienstgeber einen Prüfungstermin für die mündliche kommissionelle Prüfung innerhalb der Wiederholungsfrist festzulegen. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens zwei, höchstens acht Wochen.
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist eine Prüfungskommission einzurichten. Die Mitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Bedienstete zu bestellen, die mit den jeweiligen Prüfungsgegenständen in besonderer Weise vertraut oder sonst als fachlich und didaktisch qualifizierte Personen anzusehen sind. Es dürfen hierbei nur Bedienstete der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A/a und B/b oder gleichwertiger Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen als auch Bedienstete mit einer Mindesteinstufung im Gehaltsband B1/11 (Bgld. LBedG 2020) als Mitglieder der Kommission bestellt werden.
Für die Abhaltung der mündlichen kommissionellen Modulblockprüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden, wobei auf die Erfordernisse der Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist durch die Dienstbehörde ein Nachweis auszustellen. Im Nachweis sind die absolvierten Module zu bezeichnen. Ein Bestehen aller Modulblockprüfungen mit 100% ist gesondert zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12g Bgld. LBedG 2020 sind im Nachweis über die Grundausbildung zu bezeichnen.
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 12g Bgld. LBedG 2020 auf die Grundausbildung zum Teil oder zur Gänze anrechnen:
(2) Darüber hinaus gilt die Erfüllung der Grundausbildung gemäß § 12a Bgld. LBedG 2020 als erfolgreich abgeschlossen, wenn Bedienstete im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, betraut werden oder im Gehaltsband B1/22 bis B1/26 eingereiht sind.
(1) Für den amtsärztlichen Dienst (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte) ohne Leitungsfunktion wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Dienstprüfungsgruppe DPG 6 durch die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen oder tierärztlichen Physikatsprüfung ersetzt. Eine freiwillige Teilnahme an den Modulblockpräsenzphasen und Absolvierung der Module ist möglich.
(2) Bei Übernahme einer Leitungsfunktion im amtsärztlichen Dienst ist die Grundausbildung gemäß § 6 Abs. 3 in der Dienstprüfungsgruppe DPG 6 in vollem Umfang abzulegen.
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben zusätzlich zur Absolvierung aller Module, im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 3 Abs. 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:
(1) Bei Überstellungen in eine höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe gemäß LBDG 1997 oder Bgld. LVBG 2013 ist der oder dem Bediensteten die Grundausbildung gemäß Abs. 2 vorzuschreiben.
(2) Auf Grund einer bereits erfolgreich abgelegten Dienstprüfung in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und der damit verbundenen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, sind folgende Module in den jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Überstellung jedenfalls noch zu absolvieren:
Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
(1) Grundausbildungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die dem Ausnahmetatbestand der Übergangsbestimmung des § 9a Bgld. LVBG 2013 und die Grundausbildung der Beamten, die dem Ausnahmetatbestand der Übergangsbestimmung des § 36a LBDG 1997 unterliegen, richtet sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nach den Bestimmungen über die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020.
(3) Module, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, absolviert wurden sowie erfolgreich abgelegte mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, ist für Bedienstete, die den Ausnahmetatbeständen des § 9a Bgld. LVBG 2013 und des § 36a LBDG 1997 unterliegen, bis 30. Juni 2026 weiterhin in Geltung und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
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