Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, Änderung
LGBLA_BU_20240905_55Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
55.Gesetz vom 27. Juni 2024, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (XXII. Gp. RV 2501 AB 2536)
Gesetz vom 27. Juni 2024, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat - in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 sowie des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 - beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
„(2a) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockartig geführt werden.“
„(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.“
(1) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
(3) Die Hauptferien beginnen
(4) Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(5) Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.“
(1) Schultage sind
(2) Schulfrei sind folgende Tage:
(3) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
(5) Wenn die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß § 52 Abs. 5 sowie § 53 Abs. 2 bis 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion
„(21) § 27 Abs. 2 und 2a, § 36 Abs. 2, §§ 51, 52, 53 und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
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