Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, Änderung
LGBLA_BU_20240718_47Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
47.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 2024, mit der die Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 2024, mit der die Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 8 des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird verordnet:
Die Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV, LGBl. Nr. 65/2019, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 10 lautet:
In § 2 erhalten die bisherigen Z 10 und 11 die Ziffernbezeichnungen „11“ und „12“.
In § 2 Z 11 wird die Ziffer „9“ durch die Ziffer „10“ ersetzt.
Dem § 2 wird folgende Z 13 angefügt:
In § 8 Abs. 3 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„In Krisenzentren ist schnellstmöglich nach der Aufnahme eine ärztliche Abklärung zu veranlassen. Diese ist alters- und bedarfsabhängig von einem Hausarzt oder einer Hausärztin, einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin oder in einer Krankenanstalt durchzuführen.“
In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die pädagogische Leitung, die stellvertretende pädagogische Leitung sowie“.
§ 11 lautet:
(1) Das Betreuungspersonal wird in folgende Ausbildungsgruppen eingeteilt:
(2) Als der Ausbildungsgruppe 2 gleichwertig anerkannt werden können insbesondere Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Wohnformen betraut waren, eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung haben und fachliche Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 80 Einheiten nachweisen.
(3) Personen der Ausbildungsgruppe 2 haben innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt Fortbildungen zu nachstehenden Inhalten jeweils im Ausmaß von zumindest vier Einheiten nachzuweisen: Traumapädagogik, Konfliktmanagement/Krisenintervention, Kommunikation/Gesprächsführung und psychische Erkrankungen und Medikation. Der Landesregierung obliegt die Anerkennung bereits absolvierter Fortbildungen unter der Prämisse, dass diese innerhalb der letzten drei Jahre erfolgreich absolviert wurden.
(4) Die pädagogische Leitung hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und fünf Jahre Berufserfahrung als vollzeitbeschäftigte Person in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Zusätzlich hat die pädagogische Leitung innerhalb eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit den Beginn einer Leitungsausbildung und innerhalb weiterer zwei Jahre den Abschluss dieser nachzuweisen. Die Leitungsausbildung umfasst zumindest 150 Unterrichtseinheiten, die positiv absolviert werden müssen. Die Ausbildung muss folgende Inhalte aufweisen:
(5) Für sozialpädagogische Wohn- oder Betreuungsformen gilt:
(6) Für sozialtherapeutische und sozialpsychiatrische Wohn- oder Betreuungsformen gilt:
(7) Nachweise über die Berufserfahrung gemäß Abs. 2, 4, 6 Z 1 und Abs. 9 sind der Landesregierung vor dem beabsichtigten Dienstantritt vorzulegen.
(8) In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohn- und Betreuungsformen sowie in Krisenzentren ist die Zusammenarbeit mit einer Konsiliarfachärztin oder einem Konsiliarfacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Facheinrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und einer Fachklinik nachzuweisen.
(9) In Krisenzentren haben zumindest 75% des Betreuungspersonals Ausbildungen und Qualifikationen der Ausbildungsgruppe 1 gemäß Abs. 1 Z 1 aufzuweisen. Jede Betreuungsperson hat eine facheinschlägige Berufserfahrung nachzuweisen. Über die Facheinschlägigkeit der Berufserfahrung entscheidet nach fachlicher Prüfung die Landesregierung.
(10) In Bedarfseinrichtungen hat sich die Personalzusammensetzung nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls durch die Landesregierung mit Bescheid festzulegen.“
„§ 12
Fortbildung des Personals
(1) Die pädagogische Leitung hat innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt die positive Absolvierung einer kinderspezifischen Ausbildung in Erster Hilfe im Ausmaß von acht Stunden nachzuweisen.
(2) Das Betreuungspersonal hat
alle vier Jahre die positive Absolvierung eines Auffrischungskurses in Erster Hilfe im Ausmaß von acht Stunden nachzuweisen;
jährlich fachspezifische Aus- oder Fortbildungen zur Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von mindestens 16 Stunden mit folgenden Inhalten zu absolvieren:
a) Kinderrechte und Kinderbeteiligung,
b) Konfliktmanagement und Deeskalation,
c) Elternarbeit (Arbeit mit dem Herkunftssystem),
d) Gewaltprävention und Opferschutz,
e) Traumapädagogik,
f) Sexualpädagogik,
g) Medikamentengebarung,
h) psychische Erkrankungen und Medikation,
i) Kommunikation und Gesprächsführung,
j) aktuelle sozialpädagogische Methoden und Techniken,
k) Medienpädagogik,
l) Krisenintervention.
(3) Andere Inhalte der Kinder- und Jugendhilfe können, sofern es fachlich gerechtfertigt erscheint, vorab von der Landesregierung genehmigt werden. Über das Ausmaß von 16 Stunden hinausgehende fachspezifische Aus- oder Fortbildungen sind auf das Folgejahr anzurechnen.
(1) In Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 muss im Verhältnis zu den betreuten Personen folgende Mindestanzahl an Vollzeitäquivalenten (VZÄ) zur Verfügung stehen:
Wohnformen
Betreuungsschlüssel Vollzeitäquivalente (VZÄ): betreute Personen
Sozialpädagogische
1:1,75
Sozialtherapeutische
1:1,25
Sozialpsychiatrische
1:0,75
(2) Die Mindestzahl an Betreuungspersonen darf 5,5 VZÄ nicht unterschreiten.
(3) Im Betreuten Außenwohnen, in Eltern-Kind-Einrichtungen und in teilstationären Einrichtungen hat sich die Mindestanzahl an Betreuungspersonen an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung sowie an der Betreuungsintensität der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren. Das genaue Betreuungsausmaß ist mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde abzustimmen.
(4) In Krisenzentren sind für die Betreuung neun VZÄ einzusetzen. Zusätzlich ist ein Vollzeitäquivalent mit Ausbildung in klinischer Psychologie zu besetzen.
(5) In Bedarfseinrichtungen ist die Mindestanzahl an Betreuungspersonen abhängig vom konkreten Betreuungsbedarf und im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls von der Landesregierung mit Bescheid festzulegen.
(6) In allen Wohnformen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines halben Vollzeitäquivalents zusätzlich zu den Vollzeitäquivalenten gemäß Abs. 1 für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden. Die Leitungsfunktion ist im überwiegenden Maße am Ort der Einrichtung auszuüben. In Eltern-Kind-Einrichtungen sowie in Bedarfseinrichtungen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines Viertels eines Vollzeitäquivalents für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden.
(7) In allen Wohnformen ist ein halbes Vollzeitäquivalent für Biografie- und Elternarbeit zu verwenden. In Bedarfseinrichtungen wird das Ausmaß der Biografie- und Elternarbeit je nach Konzept von der Landesregierung mit Bescheid festgelegt.
(8) Der Dienstbetrieb ist so zu gestalten, dass die in der Einrichtung anwesenden Kinder, Jugend-lichen und jungen Erwachsenen entsprechend ihrem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage zu jeder Tages- und Nachtzeit unmittelbar betreut werden. In betreuungsintensiven Zeiten ist das pädagogische Personal in sozialpädagogischen Wohnformen zumindest doppelt, in sozialtherapeutischen sowie sozialpsychiatrischen Wohnformen zumindest dreifach zu besetzen.
(9) Dienstpläne haben sich grundsätzlich am Betreuungsbedarf und an der Betreuungsintensität der zu betreuenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren und die durchschnittlichen Urlaubs- und Fehlzeiten zu berücksichtigen. Sie haben das Erstellungsdatum und Vor- und Nachnamen, Qualifikation und Beschäftigungsausmaß des eingesetzten Betreuungspersonals zu beinhalten. Der Dienstplan ist von der pädagogischen Leitung zu unterfertigen. Korrekturen sind nachvollziehbar mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift zu versehen.
(10) Im Rahmen der Dienstübergabe hat das dienstübergebende Betreuungspersonal dem dienst-übernehmenden Betreuungspersonal jedenfalls alle notwendigen Informationen sowie Auffälligkeiten und Besonderheiten des letzten Dienstes zur Kenntnis zu bringen.
(11) Es ist eine durchgehende Rufbereitschaft einzurichten. Diese ist von der pädagogischen Leitung oder ihrer Stellvertretung jederzeit sicherzustellen. Deren korrekte arbeitsrechtliche und kollektivvertragsrechtliche Umsetzung ist von der pädagogischen Leitung und von der stellvertretenden pädagogischen Leitung jederzeit zu gewährleisten und kann vom gesamten Betreuungspersonal durchgeführt werden.“
In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohnformen“ die Wortfolge „sowie in Krisenzentren“ eingefügt.
§ 14 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Für betreute Personen sind, abgestimmt auf Alter und Bedürfnisse, Instrumente der Partizipation (zB Kinder- und Jugendparlamente) einzurichten und schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen.“
(1) Für Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 bis 9 gelten folgende maximale Gruppengrößen:
Einrichtungen
Stationär
betreute Personen
Teilstationär
betreute Personen
Sozialpädagogische
12
10
Sozialtherapeutische
10
8
Sozialpsychiatrische
6
4
Betreutes Außenwohnen
4
Krisenzentren
10
(2) In Eltern-Kind-Einrichtungen dürfen bis zu maximal fünf Familien betreut werden.
(3) In Bedarfseinrichtungen hat sich die Gruppengröße nach dem konkreten Betreuungsbedarf zu richten und ist im Einzelfall zur Sicherung des Kindeswohls seitens der Landesregierung mit Bescheid festzulegen.
(4) Die in Abs. 1 genannten maximalen Gruppengrößen können ausschließlich zur Sicherung des Kindeswohls in besonders zu begründenden Fällen mit Zustimmung der Landesregierung überschritten werden.“
„(1) Über den Tagesablauf ist in der Einrichtung vom Betreuungspersonal über jedes Kind eine lückenlose Tagesdokumentation zu führen. Es ist zu dokumentieren, welche Betreuungsperson die jeweilige Eintragung vorgenommen hat. Eintragungen dürfen nicht verändert werden. Nachträgliche Eintragungen sind ersichtlich zu machen.“
In § 19 Abs. 1 Z 6 entfällt das Wort „je“.
In § 19 Abs. 5 wird das Wort „zehnten“ durch das Wort „zwölften“ und die Wortfolge „Zweifachbelegung unzulässig“ durch die Wortfolge „Einfachbelegung anzustreben“ ersetzt.
In § 19 Abs. 7 wird die Wortfolge „Außenbetreuten Wohnen“ durch die Wortfolge „Betreuten Außenwohnen“ ersetzt.
Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für Bedarfseinrichtungen ist der jeweilige Raum- und Ausstattungsbedarf nach den Abs. 1 bis 9 individuell in einem Konzept festzulegen, welches von der Landesregierung zu prüfen ist.“
„(7) Reinigungsmittel sind vor unsachgemäßer Verwendung gesichert aufzubewahren und den Kindern und Jugendlichen altersadäquat zur Verfügung zu stellen.“
„(2) §§ 2, 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, §§ 11, 12, 13, 14 Abs. 4 und 7, §§ 15, 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5, 7 und 10, § 20 Abs. 7 und § 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Bei Inkrafttreten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, dürfen bereits bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens ab 1. Oktober 2023 den Bestimmungen des § 11 der Verordnung LGBl. Nr. 65/2019 und spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 47/2024 den Bestimmungen der §§ 13 und 15 dieser Verordnung entsprechen. Entsprechen sie spätestens zu den jeweiligen Zeitpunkten diesen Bestimmungen, bleibt die jeweilige Bewilligung aufrecht.“
i.V. Mag. Dorner
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