Geflügelhygienegebührenverordnung 2024
LGBLA_BU_20240705_44Geflügelhygienegebührenverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
44.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juni 2024 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen (Geflügelhygienegebührenverordnung 2024)
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juni 2024 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen (Geflügelhygienegebührenverordnung 2024)
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes - TGG, BGBl. I Nr. 133/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, wird verordnet:
(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen gemäß § 14 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, und für amtliche Probenahmen gemäß § 41 Abs. 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt
(2) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Entgelte gemäß Abs. 1 angeordnet. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Änderungsrate wird jeweils am 31. März eines Kalenderjahres mit dem Jahresdurchschnittsindex des Vorjahres berechnet. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Für die erstmalige Berechnung ist der Jahresdurchschnittsindex für das Jahr 2023 heranzuziehen. Der Jahresdurchschnittsindex des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres stellt die Bezugsgröße für weitere Änderungen dar. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Die neuen Entgelte sind kaufmännisch auf 10 Cent zu runden. Ändert sich der Entgelttarif, sind die geänderten Entgelte im Landesgesetzblatt vom Landeshauptmann kundzumachen und gelten ab dem der Kundmachung nächstfolgenden Kalendermonat.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2008, LGBl. Nr. 83/2008, außer Kraft.
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