Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, Änderung
LGBLA_BU_20240703_39Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
39.Gesetz vom 27. Juni 2024, mit dem das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 geändert wird
(XXII. Gp. RV 2508 AB 2537)
Gesetz vom 27. Juni 2024, mit dem das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 8 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 46/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 209/2022“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
In § 7 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wer unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 eine Pflanzung entgegen den Bestimmungen der § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 vorgenommen hat, diese nicht bewirtschaftet oder eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat, dem ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist - die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder vollständige Rodung dieser Pflanzung als Maßnahme anzuordnen.“
„Die Landesregierung hat dabei die Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zu koordinieren und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, damit eine einheitliche Vollziehung gewährleistet ist.“
In § 12 Abs. 2 wird das Zitat „§ 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018“ durch das Zitat „§ 33 Abs. 2 Z 2 lit. c der GAPStrategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Jede Anpflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist innerhalb von drei Monaten nach durchgeführter Anpflanzung und Rodung oder Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit dem vorgesehenen online-Formular zu melden.“
In § 13 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 48/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 91/2023“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 46/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 209/2022“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 48/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 91/2023“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 Z 3 lautet:
In § 13 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 3 Abs. 3 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 1 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024“ ersetzt.
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 5 000 Euro zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung nur verspätet, also innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Termins, an dem die Meldung zu erbringen gewesen wäre, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.“
„(2a) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.
(2b) Wer bei der Meldung gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 unvollständige und unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.“
In § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „0,60 €“ durch den Ausdruck „0,60 Euro“ ersetzt.
§ 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung gemäß § 6 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.“
„(5a) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung gemäß § 7 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.“
In § 17 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 61/2001“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 61/2002“ ersetzt.
Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 8, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 5 und 5a sowie § 17 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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