Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, Änderung
LGBLA_BU_20240529_33Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
33.Gesetz vom 23. Mai 2024, mit dem das Burgenländische Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2463 AB 2486)
Gesetz vom 23. Mai 2024, mit dem das Burgenländische Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „mit Verordnung“.
Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, sprengelübergreifend über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, an deren Stelle zu entscheiden und die Übertragung der Zuständigkeit verfügen.“
§ 2 Abs. 2 entfällt.
Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahl und Bezeichnung der Referate wird in der Geschäftsordnung gemäß § 9 bestimmt.“
„(2) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate der Bezirkshauptmannschaften kann ebenfalls vorgesehen werden. Diesbezügliche Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung gemäß § 9 zu regeln.“
§ 4 Abs. 3 und 4 entfällt.
Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen der Verhinderung wegen Befangenheit hat die Betrauung mit konkreter Begründung im Einzelfall zu erfolgen.“
In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau“ durch die Wortfolge „Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau“ ersetzt und nach der Wortfolge „vorgesehene Referat“ die Wortfolge „nach Anhörung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau“ eingefügt.
§ 9 lautet:
(1) Die Geschäftsbesorgung sowie die Grundsätze der inneren Gliederung und Organisation der Bezirkshauptmannschaften werden unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben gemäß § 2 sowie die Bestimmungen zur organisatorischen Gliederung nach § 4 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf die Referate wird in der Geschäftseinteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft festgesetzt, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau auf Grund der Grundsätze der Geschäftsordnung zu erlassen ist. Die Geschäftseinteilung ist nach vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß den Bestimmungen des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen.
(3) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist in einer Büroordnung zu regeln, die vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zu erlassen ist. Die Büroordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteingang und -ausgang, die Aufteilung der Geschäftsstücke, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Genehmigung und die Fertigung von Akten, die Art und Form des Schriftverkehrs und der kanzleitechnischen Behandlung sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.“
„(4) § 1 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfällt § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 4.“
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