Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG
LGBLA_BU_20240522_31Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
31.Gesetz vom 21. März 2024 zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen im Burgenland (Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG) (XXII. Gp. RV 2369 AB 2399) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32011L0051, 32011L0095, 32021L1883]
Gesetz vom 21. März 2024 zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen im Burgenland (Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen, um Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen zu erreichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Z 1; soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind, sind das Bgld. Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, und das Bgld. Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Leistungen, die in Einrichtungen
erbracht werden.
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
(1) Alle Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz sind nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite (auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können; hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz können nicht nur zur Herstellung der Chancengleichheit bei einer bestehenden Behinderung, sondern auch vorbeugend gewährt werden.
(3) Bei Gewährung von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz ist sowohl auf die bereits bestehenden personellen und infrastrukturellen Ressourcen als auch auf die Eigenart und Ursache der Behinderung sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Menschen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, psychischer und intellektueller Zustand, ihre Fähigkeiten sowie das Ausmaß ihrer sozialen Inklusion.
(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit und insbesondere Menschen mit Behinderungen über die Leistungen nach diesem Gesetz ausreichend informiert werden.
(5) Das Land kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, bei der Weiterentwicklung der Leistungen sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderungen die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege, erforderlichenfalls auch bundesländerübergreifend, anstreben oder geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.
(6) Die Erbringung von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung der Menschen mit Behinderungen zur Inklusion in der Gesellschaft.
(1) Anspruch auf Leistungen der Chancengleichheit haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich Menschen mit Behinderungen, die
(2) Leistungen der Chancengleichheit können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 2 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(5) Vor Ablauf der in Abs. 1 Z 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Chancengleichheit auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023) festgestellt wurde.
(6) Keinen Anspruch auf Leistungen der Chancengleichheit haben insbesondere:
(7) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Chancengleichheit vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
(8) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.
(9) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Leistung gemäß § 14 auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.
(10) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Abs. 8 und 9, längstens bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu erbringen. Erbringt das andere Bundesland schon zu einem früheren Zeitpunkt vergleichbare Leistungen, sind Leistungen nach diesem Gesetz ab diesem Zeitpunkt einzustellen.
(11) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland ins Burgenland sind Leistungen nach diesem Gesetz erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu erbringen.
(12) Die Abs. 8 bis 11 gelten nur insoweit, als in dem jeweils betroffenen Bundesland gleichartige Regelungen bestehen.
(1) Menschen mit Behinderungen haben bei der Gewährung von Leistungen gemäß §§ 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23, 25 und 26 nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung sind das Ausmaß der Leistung und ein zumutbarer Einsatz des Einkommens nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(3) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung in einem Kalendermonat ab dem Zeitpunkt, ab welchem Kosten für die Leistungserbringung anfallen, tatsächlich zufließen. Nicht zu berücksichtigen sind:
(4) Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23 und 25, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages bei der Leistung nach § 26, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann von der zuständigen Behörde jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder als Anreiz zur Wiedererlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit geboten erscheint.
(6) Menschen mit Behinderungen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange der Mensch mit Behinderung alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihm die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.
(7) Der Kostenbeitrag ist nach Art der Leistung einmalig oder monatlich zu leisten und wird erstmals mit Inanspruchnahme der Leistung fällig.
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 erfolgt ist.
(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind
zu berücksichtigen.
(3) Der Kostenbeitrag an den Träger der Chancengleichheit ist vom Ausmaß und der Art der Leistung abhängig, für die ein Kostenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 vorgesehen ist. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 12, 13, 15, 18, 20, 22, 23 und 25, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages für die Leistung nach § 26, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(4) Ausgenommen von dieser Kostenbeitragspflicht sind
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint.
(6) § 6 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Verpflichtung nach § 7 besteht nicht, wenn eine durchgehende, mehr als vierwöchige Abwesenheit von der Einrichtung wegen einer Erkrankung nachweislich vorliegt und die Pflege entweder
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist der Kostenbeitrag gemäß § 7 zu aliquotieren. Ein Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und im Sinne des § 1 Abs. 1 so gestaltet sein, dass die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so festzusetzen, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst teilnehmen kann.
(3) Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, teilstationär, stationär sowie als Geld- und Sachleistungen oder mittels persönlicher Hilfe erbracht werden. Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen. Die Leistungserbringung nach dem 2. Abschnitt dieses Hauptstückes soll vorwiegend regional erfolgen.
(4) Bei der Zuerkennung von Leistungen ist den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Empfang, Form und Art der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Art zu bestimmen.
(5) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.
(6) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen; § 10 Bgld. SUG gilt sinngemäß.
(1) Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen nach diesem Abschnitt sind:
2.Zuschüsse zu orthopädischer Versorgung und anderen Hilfsmitteln (§ 12);
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch; auf eine bestimmte Art der Leistungen haben Menschen mit Behinderungen keinen Anspruch.
(3) Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und § 17 Abs. 1 Z 4 bis 6 ist unbeschadet der Bestimmung des § 11 ausgeschlossen.
(1) Volljährigen Menschen mit Behinderungen ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG sowie Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung gemäß § 16 Bgld. SUG zu gewähren; der Zuschlag gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Bgld. SUG gebührt nicht, wenn Leistungen gemäß §§ 22 und 23 bezogen werden.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 23 kann Menschen mit Behinderungen in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich zur Leistung gemäß Abs. 1 eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 30% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023) gewährt werden, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Einkommen des Menschen mit Behinderung gemäß §§ 6 und 7 sichergestellt ist.
(1) Unbeschadet des § 16 Bgld. SUG sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu den Kosten
(2) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln gemäß Abs. 1 Z 2 vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Menschen mit Behinderung oder auf Missbrauch zurückzuführen ist; dabei sind der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat zur Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu erlassen.
(1) Unbeschadet der §§ 10 und 16 Bgld. SUG sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen zu gewähren, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung von Beeinträchtigungen erforderlich ist.
(2) Heilbehandlungen für Menschen mit Behinderungen umfassen
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaßes des Zuschusses zu erlassen.
(1) Zweck eines geschützten Arbeitsplatzes ist es, Menschen mit Behinderungen, die auf Grund ihrer Behinderung mit Menschen ohne Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf geeigneten Arbeitsplätzen das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern.
(2) Integrative Betriebe sind Einrichtungen, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden.
(3) Sofern Menschen mit Behinderungen in einem integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhalten, ist dem Arbeitgeber der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderungen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt im Ausmaß von bis zu 65% des Höchstsatzes für Alleinstehende gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Bgld. SUG zu ersetzen. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderungen, die das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines integrativen Betriebes erhalten. In besonderen Härtefällen kann das volle Ausmaß dieses Höchstsatzes gewährt werden.
(4) Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistung und deren Ausmaß zu überprüfen. Die Leistung ist neu zu bemessen, wenn sich das Ausmaß der Leistung um mehr als 20%, jedoch mindestens um 40 Euro monatlich, ändern würde.
(5) Die Leistung gemäß Abs. 3 darf nicht gewährt werden, wenn durch die berufliche Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Menschen mit Behinderung aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist.
(6) Die Leistung gemäß Abs. 3 ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
(1) Die Maßnahmen der sozialen Rehabilitation umfassen Leistungen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
(2) Soziale Rehabilitation ist Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Z 1 zu gewähren und umfasst:
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.
(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Benützung des Privatfahrzeuges für Fahrten zur Inanspruchnahme von folgenden Maßnahmen entstehen:
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn es dem Menschen mit Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel für die Wegstrecke vom und zum jeweiligen Zielort vom Wohnort aus zu nutzen. Sollte auch die Benützung des Privatfahrzeuges nicht möglich oder zumutbar sein, so werden auch die Kosten für Transportunternehmen nach Maßgabe des Abs. 4 übernommen.
(4) Der Pauschalersatz für Fahrten mit dem Privatfahrzeug ist in der Höhe des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Entfernung vom und zum Wohnort des Menschen mit Behinderung abzugelten, wobei Leerfahrten nicht umfasst sind.
(1) Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen nach diesem Abschnitt sind:
(2) Auf Leistungen der Chancengleichheit gemäß Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 besteht ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Art der Leistungen hat der Mensch mit Behinderung keinen Anspruch. Leistungen der Chancengleichheit gemäß Abs. 1 Z 2, 7 und 9 kann das Land als Träger von Privatrechten erbringen.
(3) Die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht, sowie der angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen zu gewähren. Die Inanspruchnahme der Leistung gemäß Abs. 1 Z 6 schließt die Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9 aus. Leistungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 9 sowie Abs. 1 Z 7 und § 17 Bgld. SHG 2024 dürfen nicht zeitgleich gewährt werden.
(1) Frühförderung ist Kindern mit Behinderungen, die behinderungsbedingte Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder Entwicklungsstörungen im Sinne des Abs. 2 aufweisen, von der Geburt bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu gewähren, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern und um Kinder mit Behinderungen und deren unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit Beeinträchtigungen zu befähigen.
(2) Maßnahmen der Frühförderung umfassen die Seh- und Hörfrühförderung, die einem entwicklungsgefährdeten Kind oder einem Kind mit Behinderung dazu verhelfen, seine Entwicklungsmöglichkeiten zur Entfaltung zu bringen und der Verschlechterung einer Entwicklungsstörung vorzubeugen.
(3) Unbeschadet der §§ 10 und 16 Bgld. SUG sind Kindern mit Behinderungen Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 zu gewähren.
(4) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Frühförderung, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, erbracht wird.
(5) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 bis 3, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen.
(1) Schulassistenz umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen, die eine Pflichtschule besuchen, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung zu ermöglichen, die sie auf Grund der Beeinträchtigung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe erhalten können.
(2) Diese Hilfe kann vom Land als Träger von Privatrechten durch die Förderung der Beistellung eines Schulassistenten erfolgen.
(3) Über die Notwendigkeit der Beistellung eines Schulassistenten sowie über das erforderliche Ausmaß und die Höhe der maximal zur Verfügung stehenden Stunden entscheidet die Kommission für Schulassistenz gemäß § 34.
(4) Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfeleistung für die Schulassistenz erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
Sind bei minderjährigen Personen mit Behinderungen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung gemäß § 19 nicht oder vorübergehend nicht gegeben und kann dadurch keine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung erlangt werden, so sind Zuschüsse zu den durch die Behinderung bedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erziehung und Schulbildung zu gewähren.
(1) Dem Menschen mit Behinderung sind, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen für den freien Arbeitsmarkt
zu gewähren.
(2) Bei Menschen mit Behinderungen, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei allen anderen Menschen mit Behinderungen bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werden.
(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes des Arbeitgebers festgesetzt werden.
(4) Leistungen nach Abs. 1 und 2 dürfen ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters nicht mehr begonnen werden.
(5) Die Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistung sowie über die Höhe des Zuschusses nach Abs. 1 Z 5 zu regeln.
(1) Sind bei einem Menschen mit Behinderung die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 14 und 21 nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, ist ihm Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in einer Einrichtung zu ermöglichen, die nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz, Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist, wobei zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege und dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung bestehen muss oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird.
(2) Die Voraussetzungen und die Dauer der Leistung nach Abs. 1 werden nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beurteilt und festgestellt. Für die Beurteilung der Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.
(3) Volljährigen Menschen mit Behinderungen, die in teilstationären Einrichtungen gefördert und betreut werden, gebührt ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 11% vom Ausgleichszulagen-richtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG).
(4) Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der teilstationären Unterbringung und endet mit dem letzten Tag, wobei die Leistung im Ein- und Austrittsmonat im aliquoten Ausmaß entsprechend der tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung gebührt. Ist der Mensch mit Behinderung für zumindest durchgehend mehr als vier Wochen von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen; bereits bezahlte Beträge sind zurückzufordern.
(1) Werden dem Menschen mit Behinderung die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer Einrichtung gewährt, hat das Land die Kosten zu übernehmen, wenn
(2) Bei stationärer Unterbringung in einer Einrichtung gebührt dem Menschen mit Behinderung für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seinen Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11, sofern dieser nicht von dritter Seite gewährleistet ist.
(3) Die stationäre Unterbringung nach Abs. 1 erfolgt nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters. Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches, in medizinischen Fällen ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.
(1) Persönliche Assistenz kann Menschen
(2) Persönliche Assistenz kann für Tätigkeiten gewährt werden, die Menschen mit Behinderungen auf Grund ihrer Beeinträchtigungen nicht selbst, nicht ohne Unterstützung oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand alleine ausführen können und umfasst:
(3) Folgende Leistungen fallen nicht in den Bereich der Persönlichen Assistenz:
(4) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Persönlichen Assistenz.
(5) Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfeleistung für die Persönliche Assistenz erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(1) Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Bedarf an einer Assistenzleistung gemäß § 24 haben, ist Wohnbegleitung als Unterstützung zur Erlangung der dauerhaften Selbständigkeit zur Führung eines eigenen Haushalts, zu gewähren. Für die Beurteilung der notwendigen Unterstützung ist abhängig vom jeweiligen Betreuungserfordernis des Menschen mit Behinderung entweder ein pflegerisches, psychologisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.
(2) Diese Leistung ist von der zuständigen Behörde auf ein Jahr zu befristen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung einmalig auf die Dauer von bis zu einem Jahr möglich; zur Beurteilung ist abhängig vom jeweiligen Betreuungserfordernis des Menschen mit Behinderung entweder ein pflegerisches, psychologisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.
(3) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Übernahme der Kosten der Wohnbegleitung.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistung sowie über die Höhe des Zuschusses zu erlassen.
(1) Angehörigen, die Menschen mit Behinderungen im gemeinsamen Haushalt überwiegend betreuen, kann das Land Hilfeleistung gewähren, indem einzelne Maßnahmen der notwendigen Betreuung und Hilfe für bestimmte Zeit an Dritte übertragen werden können.
(2) Das Land kann Zuschüsse zu den Kosten der Entlastungsleistungen gewähren. Entlastungsleistungen sind
(3) Für die Beurteilung des Ausmaßes der notwendigen Unterstützung ist abhängig vom jeweiligen Betreuungserfordernis des Menschen mit Behinderung entweder ein pflegerisches, psychologisches oder sozialarbeiterisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.
(4) Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistung zur Entlastung von betreuenden Angehörigen erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(1) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter hat jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger dauernde sonstige Abwesenheiten, unverzüglich nach deren Eintritt, längstens aber binnen vier Wochen bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 und § 17 Abs. 1, die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Menschen mit Behinderung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind vom Menschen mit Behinderung rückzuerstatten. Von einer rückwirkenden Erhöhung des Leistungsanspruches im laufenden Bezug, die sich auf Grund von nicht fristgerecht gemeldeten Änderungen und somit wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergibt, ist - sofern kein triftiger Grund für die Verletzung glaubhaft nachgewiesen werden kann - abzusehen. Ab Vorlage der für die Berücksichtigung notwendigen Unterlagen ist jedenfalls eine Erhöhung des Leistungsanspruches vorzunehmen.
(3) Menschen mit Behinderungen, denen Leistungen der Chancengleichheit
(4) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn
(6) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(1) Menschen mit Behinderungen haben unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 und 27 die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
(2) Von Menschen mit Behinderungen sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Menschen mit Behinderung eine besondere Härte bedeuten oder den Erfolg der Chancengleichheit gefährden würde. Das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung bleibt unberücksichtigt.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen aus Einkommen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderung und in der Folge auf dessen Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem Leistungen der Chancengleichheit gewährt worden sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen davon sind Ersatzansprüche gegenüber Erben; diese dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(6) Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Kostenersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.
(7) Schadenersatzansprüche des Trägers der Chancengleichheit wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die für den Menschen mit Behinderung aufgewendeten Kosten Ersatz zu leisten, wenn nachträglich hervorkommt, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung für den Menschen mit Behinderung über ein höheres Einkommen verfügt haben. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich gemäß §§ 22 und 23.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens des Menschen mit Behinderung gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn diese eine soziale Härte bedeuten würde.
(3) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, nach dieser Bestimmung nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(4) Wird ein wesentlicher Anteil der Pflege des Menschen mit Behinderung durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige im Rahmen der Förderung nach § 17 Bgld. SHG 2024 erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.
(5) § 28 Abs. 5 ist auf Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Hat der Mensch mit Behinderung für die Zeit, für die Leistungen der Chancengleichheit gewährt werden, Rechtsansprüche für Leistungen gemäß § 11 gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Chancengleichheit übergeht.
(2) Unterhaltsansprüche gemäß § 29 Abs. 1 sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Chancengleichheit über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person oder sonstigen Zahlungspflichtigen schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun des Menschen mit Behinderung geltend gemacht werden.
(3) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Chancengleichheit oder ein Kostenersatz vom Dritten zu leisten wäre.
(4) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Leistungen, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Leistungserbringung für weniger als 90 Tage.
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
(1) Das Land ist Träger der Chancengleichheit und hat die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen und die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.
(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung.
Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Chancengleichheit verpflichtet.
(1) Eine Kommission im Sinne des § 19 wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet, die sich aus den folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
(2) Die Kommission wird durch den Abteilungsvorstand der für Angelegenheiten des Behindertenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einberufen und tagt bei Bedarf. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern im Sinne des Abs. 1 unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.
(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des Abs. 1 einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend sind, wobei mindestens ein Vertreter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und mindestens jeweils ein Vertreter aus dem Sachverständigenbereich psychologischer Dienst sowie Pflege anwesend sein müssen. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 1 bezeichneten Personen. Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen. Der jeweilige Vertreter aus dem Sachverständigenbereich, der in die Begutachtung des jeweiligen Kindes involviert ist, hat in diesem Fall kein Stimmrecht. Im Fall, dass beide Vertreter aus dem Sachverständigenbereich in die Begutachtung des jeweiligen Kindes involviert sind, ist keiner der beiden stimmberechtigt. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Kommission. Darüber hinaus gilt § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
(5) Über jede Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu verfassen, das zu enthalten hat:
(6) In begründeten Ausnahmefällen, in denen auf Grund der Dringlichkeit nicht zugewartet werden kann, kann die Kommission auch Umlaufbeschlüsse fassen.
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozial- und Chancengleichheitsbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen und anschließend auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen ist.
(2) Der Sozial- und Chancengleichheitsbericht hat die Politik für Menschen mit Behinderungen und die Sozialpolitik des Landes gegliedert nach deren Teilbereichen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Chancengleichheit unmittelbar berühren, sind den im Burgenland tätigen Organisationen von Menschen mit Behinderungen im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
(1) Die Kosten der Leistungen der Chancengleichheit sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Leistungen der Chancengleichheit gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.
(3) Das Land hat die Kosten der Leistungen der Chancengleichheit, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 4. Hauptstück oder durch sonstige für Zwecke der Chancengleichheit bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben an das Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu leisten. Die von den Gemeinden zu tragenden Kosten sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, vom Land einzubehalten.
(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 4 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe, der Abgabe für das Halten von Tieren und an Gemeindeanteilen aus der Baulandmobilisierungsabgabe, der Windkraftabgabe und der Photovoltaikabgabe des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.
Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe von je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Chancengleichheit vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
Auf das Verfahren über Leistungen der Chancengleichheit sind, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden.
(1) Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Chancengleichheit sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen; sie können auch bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Hilfe suchende Person aufhält, eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde oder einer anderen unzuständigen Behörde eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz können gestellt werden:
(3) Für den Antrag sind die vom Land zur Verfügung gestellten Formblätter, welche auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes abrufbar sind, zu verwenden.
(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Chancengleichheit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6 sowie gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in allen anderen Fällen die Landesregierung zuständig. Für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden, ist die Landesregierung zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderung, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.
(3) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß Abs. 1 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren oder die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.
(1) Die zuständige Behörde im Sinne des § 43 hat den Menschen mit Behinderung und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 42 Abs. 2 entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Der Mensch mit Behinderung und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 42 Abs. 2 sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt ein Mensch mit Behinderung und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 42 Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mensch mit Behinderung oder im Falle eines Antrags nach § 42 die den Antrag stellende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.
(1) Vor Entscheidungen über Anträge im Sinne des § 42, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingt, kann die Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Pflegefachkräfte, Psychologen, Fachpädagogen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, Amtssachverständige beiziehen oder entsprechende Sachverständige bestellen.
(2) Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit bilden, aus Anlass eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens absehen, sofern das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.
(3) Das AMS Burgenland, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das Sozialministeriumservice und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
(1) Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nach diesem Gesetz besteht, sind ab erstmaliger Antragstellung, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung, zu gewähren; ausgenommen davon sind Leistungen gemäß § 14, hier ist die Leistung erst mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten zu gewähren.
(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub von der zuständigen Behörde zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Chancengleichheit nach diesem Gesetz kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Ein Beschwerdeverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Behörde eingebracht werden.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln, die gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
(1) Die Gerichte, die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände sowie Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice und die Geschäftsstellen des AMS haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Chancengleichheit sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erfolgt, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zum Zweck des Abs. 1 berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(4) Ist die Mitwirkung des Menschen mit Behinderung, einer ersatzpflichtigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich und eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Einkommensverhältnissen erforderlich, so hat der Dienstgeber dieser Personen auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über jene Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 gemeinsam zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Chancengleichheit oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten nach diesem Gesetz beschränkt.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(3) Im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Verantwortlichen haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des AMS ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Mit einer Geldstrafe von bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, ist zu bestrafen wer
(3) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 2 ist strafbar.
(1) Bescheide, welche auf Grund des 4. Abschnittes des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen des 3. Hauptstückes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung der Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, welche auf Grund des § 25 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(4) Führt die nach Abs. 3 durchgeführte Neubemessung auf Grund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(5) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(6) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, gelten die Bestimmungen des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung, weiterhin. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren.
(7) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen der Chancengleichheit, die auf Grund des 4. Abschnittes des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2022, getroffen wurden, bleiben weiterhin in Geltung.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen bis zum 30. September 2025 auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt werden.
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