Burgenländische Tierzuchtverordnung 2024 - Bgld. TZVO 2024
LGBLA_BU_20240510_25Burgenländische Tierzuchtverordnung 2024 - Bgld. TZVO 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
25.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Mai 2024 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2024 - Bgld. TZVO 2024)
[CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32011L0095, 32011L0098, 32014L0054]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Mai 2024 über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2024 - Bgld. TZVO 2024)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2019 - Bgld. TZG 2019, LGBl. Nr. 77/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird verordnet:
(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2019 - Bgld. TZG 2019, LGBl. Nr. 77/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 18 Bgld. TZG 2019.
(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Bgld. TZG 2019 sowie dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(3) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung zur Verfügung zu stellen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 66, unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:
(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.
(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens zehn weibliche und zwei männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.
(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art. 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.
(1) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss
(2) Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.
(1) Der Jahresbericht gemäß § 16 Abs. 4 Bgld. TZG 2019 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse sind von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Bgld. TZG 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
(3) Für alle im Burgenland auf der Basis des Bgld. TZG 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Burgenland die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Bgld. TZG 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1 oder Anlage 2 aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie die sonstigen nach § 11 Abs. 1 Bgld. TZG 2019 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 11 Abs. 2 Bgld. TZG 2019 gilt
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 20% als praktische Übungen abzuhalten sind:
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt nach dem Tierärztegesetz sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80% besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 3 angeführt sind, werden gemäß § 17 Abs. 2 Bgld. TZG 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 11 Abs. 2 Bgld. TZG 2019.
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 11 Abs. 2 Bgld. TZG 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75% des in § 9 Abs. 4 oder § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Bgld. TZG 2019 abzulegen.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das Bgld. TZG 2019 verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2019 - Bgld. TZG 2019, LGBl. Nr. 77/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Nach den §§ 33 und 34 Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 16/2010, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Burgenländischen Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 16/2010, außer Kraft.
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