Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten, Änderung
LGBLA_BU_20240415_20Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
20.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 2024, mit der die Verordnung über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 2024, mit der die Verordnung über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten geändert wird
Auf Grund der § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 6, § 95 Abs. 2 und § 96 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über den Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten, LGBl. Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „zu belegen“ die Wortfolge „oder die Jagdhunderasse muss vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) anerkannt und betreut werden“ eingefügt.
§ 3 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen, die durch die Landesregierung oder durch von ihr beauftragte Dritte auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage 1) abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung.“
§ 3 Abs. 5 und 6 entfallen.
Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Kosten der Brauchbarkeitsprüfung werden durch Nenngelder, welche die Eigentümer der Hunde vor der Prüfung zu entrichten haben, gedeckt. Die Höhe des Nenngeldes beträgt 70 Euro.“
In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Burgenländischen Landesjagdverbandes“ durch die Wortfolge „der Burgenländischen Landesregierung“ ersetzt.
In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „vom Burgenländischen Landesjagdverband“ durch die Wortfolge „von der Burgenländischen Landesregierung“ ersetzt.
§ 4 Abs. 6 bis 9 lautet:
„(6) Die Prüfung wird von einer Bediensteten oder einem Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie einer fachkundigen Person, die eine Burgenländische Jagdkarte innehat, abgenommen.
(7) Für die Durchführung des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller und die Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr in der Höhe von 70 Euro zu entrichten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Prüfungswiederholung ist der Kurs nicht mehr verpflichtend. Die Prüfungsgebühr beträgt dann 45 Euro.
(8) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode den von der Landesregierung namhaft gemachten jeweiligen Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 in der Reihenfolge für die Jagdbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach dem Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht.
(9) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, ist die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten.“
In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „Anlage 1“ durch das Zitat „Anlage 2“ ersetzt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 und 5 bis 9, § 7 Abs. 1 sowie die Anlage 1 und Anlage 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 3 Abs. 5.“
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