Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2024
LGBLA_BU_20240411_19Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
19.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 2024, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2024 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2024)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. April 2024, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2024 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2024)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018, wird verordnet:
(1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird ab 1. Jänner 2024 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBI. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 40/2018), mit 24,42 Euro, gegliedert in
(2) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu entrichten.
(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu entrichten.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2023, LGBl. Nr. 96/2022, außer Kraft.
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